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H>nia»er Adriger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,

Die itpotti»* eegumbfetle * fetten RauM 1« Ps«.

Die -ib-lt. Zeile 20 Pfg.

HieSspaltigeZ-il, 30 Pfg

Rr 26 7.

Freitag den 14. November

1884.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesehes vom 21. Oktober 1878.

Das bei Wilhelm Wörle in Ludwigshafen a. Rh. gedruckte Flugblatt mit der Ueberschrift:

Wähler des I. pfälz. Wahlkreises Speier.Franken­

thal! Arbeiter! Kleinhandwerker! Kleinbauern!", beginnend mit den Worten:

Noch einmal seid Ihr berufen", schließend

der wahre Volksfreund

Herr August Dreesbach,

Kaufmann in Mannheim" und unterzeichnet

Ludwigshafen, den 1. November 1884.

Das sozialdemokratische Wahlkomitö.

Im Auftrage:

I. 8- Ehrhart" wurde von uns auf Grund des §. 11 Abf. 1 des im Betreffe bezeich­neten Gesetzes verboten.

Speyer den 4. November 1884.

Königlich bayerische Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, von Braun, Königlicher Regierungs-Präsident.

Die Königliche Kreishauptmannschaft als Landes-Polizeibehörde hat das Inhalts Bekanntmachung vom 26. August dieses Jahres aus­gesprochene Verbot der zweiten Auflage der nicht periodischen Druck­schrift:

Die freie Gesellschaft. Eine Abhandlung über Prinzipien und Taktik der kommunistischen Anarchisten. Nebst einem Pole- mischen Anhang von Johann Most, 50 Erste Straße, New-Aark. Im Selbstverläge des Verfassers. Druck von Samisch u. Gold­mann, 190 William St. N I 1884"

auf die in demselben Verlage erschienene dritte Auflage dieser Druckschrift und auf alle etwa ferner noch folgenden Auf­lagen derselben Druckschrift auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichs- gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ausgedehnt.

Leipzig am 7. November 1884.

Königliche Kreishauptmannschaft. Graf zu Münster.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozial- demokratie wird die Druckschrift:

Mucker-, Pfaffen- und Königsschwindel

(zur Naturgeschichte der Volksausbeuter)", welche mit den Worten schließt:

Vernichten wir die Infame!

Konstantin." hiermit verboten.

Aus der Druckschrift geht weder der Name des Verfassers oder Herausgebers noch auch hervor, wo dieselbe gedruckt ist oder von wem sie verlegt wird.

Gotha den 7. November 1884.

Der Stadtrath. Liebetrau.

DeAnntwachUNfleN Komgl. LandrarhsaMts.

Polizei-Verordnung, die Verwendung von Hunden zum Ziehen betreffend.

Auf Grund der §§. 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 wird, nach Berathung mit dem hiesigen Magistrate, der §. 1 der Verordnung vom 8. Februar 1883, die Verwendung von Hunden zum Ziehen betreffend, in folgender Weise abgeändert:

§. 1. Wer einen Hund zum Auspannen und Ziehen verwenden will, hat durch ein Attest des Kreisthierarztes des landräthlichen Bezirkes seines Wohnortes oder des Kreisthierarztes des Stadtkreises Franksurt a/M. nachzuweisen, daß der in dem Atteste genau zu bezeichnende Hund

zum Ziehen einer nach dem Gewicht zu bestimmenden Last geeignet ist. Dieses Attest gilt nur für das laufende Kalenderjahr der Ausstellung und muß im Laufe des Monats Dezember eines jeden Jahres erneuert werden. Die Führer der Hundefuhrwerke haben diese Atteste stets bei sich zu führen und den Polizeibeamten auf Erfordern vorzuzeigen.

Frankfurt a/M., den 20. Oktober 1884.

Der Polizei-Präsident.

I. A.: Freih. von Funck.

Hanau am 11. November 1884.

Indem ich die vorstehende Polizei-Verordnung zur allgemeinen Kenntniß bringe, mache ich die Herrn Bürgermeister und Ortspolizei­verwalter des Kreises besonders darauf aufmerksam, daß, um dem §. 1 vorstehender Verordnung zu genügen und dadurch Strafen von Hunde- fuhrwerksbesitzern des hiesigen Kreises, welche das Gebiet Frankfurts mit Hundefuhrwerk berühren, abzuwenden, die diesseitige Praxis, nach welcher das kreisthierärztliche Attest über die Fähigkeit der Hunde zum Anspannen zurückbehalten und nur der daraufhin ausgefertigte ortSpolizeiliche Er­laubnißschein ausgehändigt wurde, dahin eine Aenderung erfahren muß, daß auf der Rückseite des kreisthierärztlichen Attestes die polizeiliche Erlaubniß niedergeHrieben wird. Wie § 1 vorstehend besagt, ist es einerlei ob das Attest vom Kreisthierarzt in Frankfurt a/M. oder dem hiesigen ausgestellt ist, auf alle Fälle aber bedarf es eines solchen, um den Erlaubnißschein dem §. 1 der Regierungs-Polizei-Verordnung vom 20. August 1875 entsprechend ausstellen zu können.

P. 9947 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Die Herren Bürgermeister der Landgemeinden und der Stadt Windecken werden hiermit aufgefordert, bestimmt bis zum 20. No­vember c. zu berichten:

1) ob Krankenkassen innerhalb des Gemeindebezirks bestehen;

2) dieselben alseingeschriebene Hülsskassen" von der Königlichen Regierung zugelassen sind unter Angabe der Nummer des Hülfs- kassen- Registers;

3) welche Unterstützung in Krankheitsfällen den Kasfenmitgliedcr ge­währt wird.

Die Herren Bürgermeister wollen sich zu diesem Zwecke die be- treffenden Statuten von den Vorständen vorlegen lassen und genaue und zuverlässige Angaben in den obigen Punkten machen.

B-i dieser Gelegenheit sind die Vorstände der Kassen auf die Be­stimmung im Artikel 19 des Gesetzes, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülsskassen vom 1. Juni 1884 (Reichs- Gesetzblatt Seite 54) hinzuweisen.

Hanau am 13. November 1884.

V. 11151 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Aus Anlaß eines Spezialsalles ist höheren Orts Auskunft darüber erfordert worden, wie die Holzhauer überhaupt und namentlich die in den Staatswaldungen beschäftigten Holzhauer in Beziehung auf die active und passive Wahlfäh'gkeit bei den Gemeindewahlen mit Rücksicht auf die Bestimmung im § 27 in fine der Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834 behandelt werden.

Die Herren Bürgermeister haben daher bis zum 2 0. b. M hierher anzugeigen, wie in ihren Gemeinden dieser- halb bisher verfahren worden ist

Hanau am 13. November 1884.

V. 11152 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.__________ ff Die Präsidentenwahl in Nord-Amerika

hat nach den vorliegenden Nachrichten zum Siege der demokratischen Partei geführt, die seit vier und zwanzig Jahren von jedem Einfluß aus die Leitung der Geschicke der Bereinig'en Staaten ausgeschlossen gewe­sen ist. Von 401 bisher erwählten Wahlmännern stehen 219 auf Sei­ten des demokratischen Präsioentschasts-Kandidaten Cleveland; da bereits 201 Stimmen zu einer Erwählung genügen, ist der Sieg Clevelands als entschieden anzusehen.

Mit dem was in EuropaDemokratie" heißt, hat die demokratische Partei in Nordamerika bekanntlich Nichts gemein. Jenseit des Oceans wird diese Bezeichnung aus diejenigen Politiker angewendet, welche die Selbstständigkeit der Einzelstaaten der Bundesgewalt-gegenüber möglichst