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Zugleich Amtliches Organ für Kreis «nd Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischex Beilage,
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Nr. 263,
Montag den 10. November
1884.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des ReichSgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist der in Kiel beschlagnahmte Wahlaufruf mit der Ueber- schrift:
„An die Wähler des 7. schleswig-holsteinischen Wahlkreises! Arbeiter und Ihr kleinen Leute in Stadt und Land!"
unterzeichnet: „Im Oktober 1884. Viele Arbeiter in Stadt und Land", Druck und Verlag von Conzett und Ebner, Chur, unterm heutigen Tage von der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten worden.
Schleswig den 30. Oktober 1884.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Frank.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das mit der Ueberschrift:
„An die Wähler des 1 2. Hannoverschen Wahlkreises
Göttingen.Münden"
versehene, im Verlage von Matthäus Fetten in Münden erschienene und von M. Ernst in München gedruckte, die Wahl des Kaufmanns W. Pfannkuch in Kassel empfehlende Flugblatt mit der Unterschrift: „Mehrere Wähler des 12. Wahlkreises Göttingen-Münden" von der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde hierdurch verboten.
Hildesheim den 30. Oktober 1884.
Königliche Landdrostei. Dr. Schultz.
Auf Grund §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie wird das im Verlage von H. Beckenmeyer in Herford erschienene, bei M. Ernst in München gedruckte Flugblatt: „An die Wähler des Wahl-Kreises Herford-Halle. Wähler! Arbeiter in Stadt und Land!", unterzeichnet: „Wähler aus dem arbeitenden Volke des Wahlkreises Herford.Halle", von der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten.
Minden den 29. Oktober 1884.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Becker.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 sind die in Altona beschlagnahmten Flugblätter mit der Ueberschrift: 1) „Zur Reichstagswahl 1884!
An die Wähler im 6. schleswig-holsteinischen Reichstagswahlkreise. Mitbürger! Männer des werühätigen Volkes in Stadt und Land!"
2) „Zur Reichstagswahl 1884!
An die Wähler im 8. schleswig-holsteinischen Reichstagswahlkreise. Mitbürger! Männer des werkthätigen Volkes in Stadt und Land!",
beide unterzeichnet: „Altona, Oktober 1884", ohne Angabe des Druckers, Verlegers und Verfassers, unterm heutigen Tage von der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten worden.
Schleswig den 1. November 1884.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Frank.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 . wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das von Bruno ; Schönlank in München verlegte, bei M. Ernst daselbst gedruckte Flug- blatt, beginnend: „Blos noch wenige Stunden", unterzeichnet: „Wäh- i ler aus dem arbeitenden Volke", ohne Datum, gemäß Z. 11 des i
gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten worden ist.
München den 30. Oktober 1884.
Königliche Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, von Pfeufer.
GeLarmtMschUNMK KömgL. LandrathsamW-
Nach der heutigen Ermittelung des Ergebnisses der engeren Wahl zum Reichstag für den 8. Wahlkreis des Regierungsbezirks Kafsel zwischen den Herren Kandidaten H e l w i g und F r o h m e erhielten Ersterer 9720, Letzterer 8245 Stimmen. Es ist somit Herr Bürgermeister H e l w i g zu Haddamar durch Majorität zum Reichstagsabge- ordneten gewählt.
Hanau am 10. November 1884,
Der Wahlkommissarius:
Freiherr v. Broich, Königlicher Landrath.
Die Königliche Regierung zu Kassel hat mittelst Verfügung vom 3. Oktober 1881, zugleich auf deshalbige Befürwortung des Vorstandes des landwirthschaftlichen Central-Vereins für den Regierungsbezirk Casfel hin, die möglichste, Verbreitung der Raiffeisen^schen Darlehns und Sparkassen-Vereine auf dem Lande, als das beste und zuverlässigste Mittel dem Creditbedürfmsse der mittleren und kleineren Grundbesitzer und Gewerbetreibenden in den Landgemeinden abzuhelfen und der Ausbeutung derselben durch den Wucher ein Ziel zu setzen, auf das Wärmste empfohlen.
Obschon, wie sich das aus meiner Verfügung vom 6. Juni er. (Kreisblatt Nr. 132) nicht nur, sondern aus den einstimmigen Erklärungen der Generalversammlung des landwirthschaftlichen Vereins des hiesigen Kreises vom 5 Juli cr., sowie der von mir am 23. v. Mts. abgehaltenen Bürgermeister-Versammlung ergibt, das Bedürfniß nach Errichtung solcher Vereine auch im Kreise Hanau im hohen Grade vorhanden ist, so haben jene Vereine doch bis dahin in demselben noch keinen Eingang gefunden.
Gleichwie es mir unter entsprechender Mitwirkung gemeinsinniger Männer gelungen ist, diese Vereine in den von mir früher verwalteten Kreisen Malmedy und Hersfeld seit dem Jahre 1868 mit den besten Erfolgen einzuführen, erachte ich es, wie ich das bereits mehrfach ausgesprochen habe, auch für meine Pflicht, diesem Bedürfnisse im Kreise Hanau gleichfalls nach Kräften abzuhelfen. Wenn ich dabei zunächst auf die Mitwirkung der betreffenden Herrn Bürgermeister rechne, so hat das insofern seine volle Berechtigung, als dieselben bei ihrem Dienstantritte feierlich geloben, das Wohl der Ihnen anvertrauten Gemeinde mit allen ihren Kräften und ohne alle Nebenrücksichten zu fördern und als gerade die Errichtung dieser namentlich in der Rheinprovinz schon seit vielen Jahren blühenden Vereine sich von den segensreichsten Folgen für das Wohl ganzer Gemeinden erwiesen hat, wie das ja auch in der Natur der Sache selbst liegt. Da es sich aber hierbei um eine so hervorragend gemeinnützige Sache handelt, so zweifle ich nicht, daß sowohl die Herrn Pfarrer und Lehrer, als Jeder, dem das Wohl seiner Mitmenschen und die Hebung des öffentlichen Wohles überhaupt wirklich am Herzen liegt, was ja schon durch die Pflicht der Nächstenliebe geboten, durch die auf größter landet-väterlicher Fürsorge beruhende Kaiserliche Botschaft vom 17. November 1881 aber auch als eine staatsbürgerliche Pflicht anerkannt ist, mit Rath und That dazu feitragen wird, das schöne Ziel für den Kreis Hanau thunlichst bald zu erreichen, Indem ich nun aus das, was über diese Vereine in dem Hanauer Anzeiger laufenden Jahres und zwar in der Beilage zu 90, 91, 147, 148, .'57, 159 und 167, sowie in der Nummer 16 9 desselben Blattes über die Creditverhältnisse der Landwirthe g sagt ist, Bezug nehme, mache ich auch hier nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam, daß Herr Raiffeisen zu Neuwieb, der Urheber solcher Vereine, eine kurze Anleitung zu d,ren Gründung, welche zugleich eine Uebersicht über die Einrichtung und Organisation derselben gewäh t und zu 45 Pfg. pro Exemplar bei 20 Stück Bestellung zu haben ist, geschrieben hat.
Hiernach sehe ich zunächst einer Anzeige der Herrn Bürgermeister der Landgemeinden und der Stadt Windecken bis zum 1. Dezember