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Nr. 262.

Samstag den 8. November

1884.

Amtliches.

Beka«utmachu«gen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Die von dem Gr. Bezirksamte Mannheim unterm Heutigen mit Beschlag belegte Druckschrist mit der Ueberschrift:

Auf zur Reichstagswahl!" und der Unterschrift:

Herausgegeben von Jakob Willig in Mannheim" wird auf Grund des §. 11 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.

Mannheim den 26. Oktober 1884.

Der Großherzoglich badische Landeskommissär für die Kreise Mannheim, Heidelberg und Mosbach. Frech.

Auf Grund deS §. 12 des ReichSgesetzes gegen die gemeingefähr» lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das ohne Angabe des Druckers, Verlegers oder Verfassers erschienene,

Zur Reichstagswahl 1884! Dritter Mahnruf der Social- demokratie an die Wähler im 3. Hamburgischen ReichstagSwahl- kreise" überschriebene undHamburg im Oktober 1884" datirte Flugblatt nach § 11 des genannten Gesetzes von der unterzeichneten Landes» Polizeibehörde verboten ist.

Hamburg den 26. Oktober 1884.

Die Polizeibehörde. Senator Kunhardt.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes Wider die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das ohne Angabe des Druckers, Verlegers oder Verfassers erschienene,

Wähler des ersten und zweiten Wahlkreises von Hamburg"

überschriebene und mit der Unterschrift:Mehrere Arbeiter deS 1. und 2. Wahlkreises" versehene Flugblatt nach §. 11 des genannten Gesetzes von der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten ist.

Hamburg den 27. Oktober 1884.

Die Polizeibehörde. Senator Kunhardt.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des ReichSgesetzes gegen die ge­meingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das mit der Ueberschrift:

Noch einmal."

Wähler des 14. Hannoverschen Wahlkreises!" und mit der Unterschrift:

Das Arbeiter. Wahlcomitä."

P. Suchantke in Celte." versehene, von W. Großgebauer in Celle gedruckte Flugblatt von der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde hiermit verboten.

Lüneburg den 28. Oktober 1884.

Königliche Landdrostei. Möller.

Auf Grund §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nachstehende Flug­blätter:

1) An die Wähler des Reichstagswahlkreises Mülheim, Wipperfürth, Gummersbach, beginnend mit den Worten: Nur noch etliche Tage, und die Arbeiter, Handwerker und Klein­bauern haben wiederum ihre Stimmen abzugeben an der Wahl, urne", unterschrieben:Das Arbeiterwahlcomitü". Druck und Verlag von J. H. W. Dietz in Stuttgart, und

2) An die Reichstagswähler in Stadt und Land, begin­nend mit den Worten:Auf zur Wahl!" und der Unterschrist: Das Arbeiter-Wahl-Comitäe", angeblich im Verlage der Schwei­zerischen Genossenschafts-Druckerei Hottingen-Zürich,

durch die unterzeichnete Landes-Polizeibehörde verboten worden sind.

Cöln den 27. Oktober 1884.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Guionneau.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des ReichSgesetzes gegen die ge­meingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wurde heute von der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten:

das Flugblatt mit der Ueberschrift:

An die Wähler Württembergs", beginnend mit den Worten:

Nur noch wenige Tage trennen unS rc." und mit den Schlußworten:

Viele sozialistische Wähler.

J. A.: Karl Aichhorn."

Verlag von Karl Aichhorn, Druck von I. H. W. Dietz in Stuttgart.

Ellwangen den 28. Oktober 1884.

Königlich Württembergische Regierung des JagstkreiseS. Lamparter.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des ReichSgesetzes über die ge­meingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie haben wir die

An die Wähler des Wahlkreises Mainz-Oppen­heim. Mitbürger! Wähler!" überschriebene, mit den Worten:

Nächsten Dienstag, den 28. Oktober" u. s. w. beginnende Druck­schrift, unterzeichnet von dem Wahlausschusse der sozialdemokratischen Partei, Druck von Dietzel und Schwenk (Mainzer Nachrichten), heute verboten.

Mainz den 27. Oktober 1884.

Großherzogliches Kreisamt Mainz. Küchler.

Auf Grund des §. 11 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird der mit der Ueberschrift:An die Wähler des Wahlkreises Mül- Hausen" versehene und mit den Worten:Wir erwarten überhaupt von jedem Freunde unserer Sache, daß er das Mögliche zum Siege unseres Kandidaten beitrage", schließende, die Reichstagswahlen betreffende sozialdemokratische Wahlaufruf, gedruckt in der Schweizerischen Ge­nossenschaftsdruckerei Hottingen-Zürich, hierdurch verboten.

Colmar den 27. Oktober 1884.

Der Bezirks. Präsident: Timme.

Auf Grund des Reichsgesetzes gegen die Bestrebungen der So­zialdemokratie vom 21. Oktober 1878 werden die in Salzwedel mit Beschlag belegten Druckschriften:

1)Ferdinand Lassalle's gesammelte Reden und Schriften", New York, Verlag von Wolff und Höhne 386 E. 4th. Str. und resp. 386 Ost. 4 Str., Buchdruckerei von Schärr und Frantz, 133, 3. Str. New-Iork, Lieferung 20 bis 27, und

2)Hepner's Deutsch. Amerikanische Arbeiter-Li« br ar y", Heft I," en haltend: A. Bebel, Die Ziele der Arbeiterbewegung (mit dem Bildniß des Verfassers), New-Iork 183, A. D. Hepner, Publisher, 139 Chatham Str., als sozialistischen Tendenzen in einer den öffentlichen Frieden und die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefähr­denden Weise dienend (§. 11 des vorbezeichneten Gesetzes), hiermit verboten.

Magdeburg den 28. Oktober 1884.

Der Regierungs-Präsident. von Wedell.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die ge­meingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 und des Reichsgesetzes, betreffend die Verlängerung der Gültig­keitsdauer des erstgenannten Gesetzes, vom 28. Mai 1884, wird der: das Central-Wahlcomit^ der Arbeiter-Partei" unterzeichnete, vom Oktober 1884 datirte, mit den Worten:Nur eine kurze Spanne Zeit trennt uns noch von dem Tage" rc. beginnende und von Heinrich Oehme in