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Zugleich Amtliches Organ für Kreis «ud Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,
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Nr, 26L
Freitag dm 7. November
1884.
Amtliches.
Es sind mehrfach Zweifel darüber entstanden, wie es mit den Schankgefäßen, welche bei den Revisionen als nicht den Anforderungen des Gesetzes genügend gefunden werden, zu halten sei.
Indem hierunter die hierauf bezügliche Bekanntmachung der Königlichen Regierung vom 12. Mai 1883 wiederholt veröffentlicht wird, bestimme ich zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens, daß alle oben erwähnten Schankgefäße gleichzeitig mit der Anzeige an die zuständige Königl. Amtsanwaltschaft überliefert werden.
Hanau am 5. November 1884.
V. 10733 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.
Mit dem 1. Januar 1884 tritt das Gesetz vom 20 Juli 1881, betreffend die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße, in Kraft. Wir sehen uns daher veranlaßt, die Gast- und Schankwirthe unseres Bezirks auf den Inhalt dieses nachstehend nochmals abgedruckten Gesetzes besonders hinzuweisen, damit sie rechtzeitig die erforderlichen Vorbereitungen treffen, um sich in ihren Gast- und Schankwirthschaften bis zu dem angegebenen Termin mit vorschriftsmäßigen Schankgefäßen für die Ver- abreichung von Wein, Obstwein, Most und Bier (§. 1 bis 3) sowie mit gehörig gestempelten Flüssigkeitsmaßen zur Prüfung ihrer Schankgefäße (§. 4) zu versehen. Für die säumigen Gewerbetreibenden würden sonst dre empfindlichsten Nachtheile eintreten, da vom 1. Januar 1884 ab sämmtl'-che in den Gast- und Schankwirthschaften zur Verabreichung der fraglichen Getränke dienenden Schankgefäße, welche die vorschriftsmäßige Jnhaltsbezeichnung nicht tragen, oder sonst den Anforderungen des Gesetzes wd)t genügen, ausnahmslos der Einziehung unterliegen.
Die Bezeichnung der Schankgefäße mit ihrem Sollinhalt trägt nach den Bestimmungen des Gesetzes nicht den Charakter einer amtlichen Feststellung und Beglaubigung an sich, und ist durch einen Erlaß des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe den Aichungsämtern jede Mitwirkung bei der Ausführung der Bezeichnung der zur Verabreichung von Getränken dienenden Schankgefäße untersagt worden. Auch darf einzelnen Aichmeistern die außerordentliche Uebernahme der bezüglichen Arbeiten nur vorübergehend und mit möglichster Beschränkung gestattet werden. Den Gast- und Schankwirthen bleibt es daher überlassen, sich auf beliebige Weise die Bezeichnung der in Rede stehenden Gefäße mit dem Sollinhalt zu verschaffen, wobei es selbstverständlich ist, daß sie für die Richtigkeit der Bezeichnung haften.
Vom 1. Januar k. I. ab werden die Ortspolizeibehörden eine strenge Kontrole über die Ausführung des Gesetzes ausüben und hierbei ihre Prüfung sowohl darauf, ob die Schankgefäße die im §. 1 des Ge. setzes vorgeschriebene Bezeichnung ihres Sollinhalts tragen, als auch darauf richten, ob die Bezeichnung des Sollinhalts innerhalb der im § 3 des Gesetzes angegebenen Fehlergrenzen dem wirklichen Inhalte der Gefäße entspricht.
Kassel den 12. Mai 1883.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Gesetz, betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße.
Vom 20. Juli 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen rc,
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgtet Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1. Schankgefäße ^Gläser, Ärüge, Flaschen rc.), welche zur Ver- abretchung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- und Schank- Nurthschaften dienen, müssen mit einem bei der Aufstellung des Gefäßes.
b^ner horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich sFüll- strrch^ und in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des Sollin- Halts nach Litermaaß versehen sein. Der Bezeichnung des Sollinyalts bedarf es nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträgt.
Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Aetzung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein. s
Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maaßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stu-
feit von ^2 Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehntheilen des Liters gebildet wird. Außerdem sind zugelasfen Gefäße, deren Sollinhalt Vi Liter beträgt.
§. 2. Der Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rande der Schankgefäße muß
a) bei Gefäßen mit verengtem Halse, auf dem letzteren angebracht, zwischen 2 und 6 Centimeter,
b) bei anderen Gefäßen zwischen 1 und 3 Centimeter betragen.
Der Maximalbetrag dieses Abstands kann durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde hinsichtlich solcher Schankgefäße, in welchen eine ihrer Natur nach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend bezeichneten Grenzen hinaus festgestellt werden.
§. 3. Der durch den Füllstrich begrenzte Raumgehalt eines Schankgefäßes darf
a) bei Gefäßen mit verengtem Halse höchstens Vso,
b) bei anderen Gefäßen höchstens ^so geringer sein als der Sollinhalt.
§ . 4. Gast- und Schankwirthe haben gehörig gestempelte Flüssigkeitsmaaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel- oder Gesammtinhalt bereit zu halten.
§ . 5. Gast- und Schankwirthe, welche den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. Gleichzeitig ist auf Einziehung der vorschriftswidrig befundenen Schankgefäße zu erkennen, auch kann die Vernichtung derselben ausgesprochen werden.
§ . 6. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf festverschloffene (versiegelte, verkapselte, festverkorkte u. s. w.) Flaschen und Krüge, sowie auf Schankgefäße von V20 Liter oder weniger nicht Anwendung.
§ . 7. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1884 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.
Gegeben Bad Gastein den 20. Juli 1881.
(L. 8.) Wilhelm.
v. Boetticher.
Tagesschau.
— Berlin, 6. November. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen heute Vormittag den Vortrag des Hofmarschalls Grafen von Perponcher entgegen und empfingen die Besuche Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen sowie Sr Hoheit des Herzogs von Sachsen - Altenburg und Sr. Durchlaucht des Prinzen Friedrich von Hohenzollern.
— Berlin, 6. Nov. Die neueste Nummer der Deutsch, mediz. Wochenschrift enthält eine Abhandlung Dr. Koch's über die Cholera- bacillen, in Entgegnung verschiedener abweichender Ansichten, wie der Bonner Gelehrten Finkler und Prior und des englischen Gelehrten Lewis. Koch weist nach, daß die Cholerabacillen spezifische und ausschließlich der asiatischen Cholera angehörige Bacterien sind.
— (Militä risches.) Der General-Lieutenant v. Brandenstein, Commandeur der 31. Division (Straßburg), ist an Stelle des Generals der Infanterie v. Biehler, der den beantragten Abschied erhalten hat, zum General-Inspekteur des Jngenieurkorps und der Festungen ernannt worden.
— Der Etat der Reichs - Post- und Telegrophenverwaltung für 1885/86 weist eine Einnahme von 170,225,800 M. (mithin 10,282,000 Mk. mehr gegen das Vorjahr) auf. Die fortdauernden Ausgaben betragen 143 386,806 Mk, die einmaligen Ausgaben 5,820,122 Mk., so daß der Ueberschuß dieser Verwaltung sich auf 21,018,872 M. stellt. Die Gesammtausgabe der Reichseffenbahnverwaltung stellt sich für 1885/86 auf 29,395,400, die Gesammteinnahme auf 46,443,700 M., so daß der Ueberschuß 17,048,300 M. (357,700 M. mehr als im Vorjahr) beträgt. Hiervon geht aber noch der Etat der einmaligen Ausgaben im Betrage von 4,400,000 Mk. ab.
— Das am 1. November officiell festgestellte Wahl-Resultat ist folgendes: definitiv gewählt sind 68 Conservative, 23 Reichspartei, 100 Ultramontane und Welsen, 15 Polen, 37 Nationalliberale, 30 Frei-