Monnerrunt» Prett:
zihrHÄ » M.
H«Ibj.4M.L0Ps,.
Kierleljährklch
3 Kars 36 Pf,. Mr auswärtig« SSbonnenten
«it dem betreffen, tzeu Pujtaufschlag. Diekiuzelusiitu». «er t" Big.
nnnucr Atrien.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hauau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Attseriinit»« PreiS:
Sie ifMttige Gärmondzeile * bereit Staum
10 W
»i« biPalt. Zeile
20 Pfg.
Die »ipaltigegetle 30 Psg
M. 256.
Freitag den 31. Oktober
1884.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Die Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund von §. 11, Abs. 1 und §. 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 den im Verlag von E. J. Zschiesche gen Gerhardt in Großenhain erschienenen, bei I. Emil Göhler daselbst gedruckten Wahlaufruf:
„An die Wähler des 20. sächsischen Wahlkreises", unterzeichnet:
„Viele Wähler des 20. sächsischen Wahlkreises", verboten. Zwickau am 20. Oktober 1884.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft.
Leonhardi.
Durch Beschluß der unterzeichneten Landespolizeibehörde vom heutigen Tage ist das im hiesigen Fürstenthum zur Verbreitung gelangte Flugblatt mit der Aufschrist:
„Wahlaufruf zur Reichstagswahl.
An die Wähler!" mit der Unterschrift:
„Die sozialistischen Arbeiter."
— Druck und Verlag von Wörlein u. Comp. in Nürnberg — auf Grund §. 11 des Reichsgesetzes vom 21sten Oktober 1878 verboten worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Greiz den 20. Oktober 1884.
Fürstlich reuß plauisches Landrathsamt. Th. V ietel.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das ohne Angabe des Druckers, Verlegers und Verfassers erschienene,
„Zur Reichstagswahl 1884! An die Wähler des 3.
Hamburgischen Reichstagswahlkreises!" überschriebene, Hamburg im Oktober 1884 datirte Wahlflugblatt nach § 11 des genannten Gesetzes von der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten ist.
Hamburg den 20. Oktober 1884.
Die Polizeibehörde. Senator Kunhardt.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft in ihrer Eigenschaft als Landes.Polizeibehörde hat das
„An die Wähler Deutschlands" gerichtete und mit den Worten:
„In wenigen Wochen werdet Ihr an die Wahlurne zu treten haben" beginnende, anläßlich der bevorstehenden Reichstagswahlen fertiggestellte sozialdemokratische Wahlmanifest ohne Unterschrist und Datum, herausgegebene, gedruckt und verlegt von J. H. W. Dietz in Stuttgart, auf Grund des §. 11 des Reichsgesetz-s gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.
Leipzig am 21. Oktober 1884
Königliche Kreishauptmannschaft. Gumprecht.
Die Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund von §. 11, Abs. 1, und §. 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 die Druckschrift, überschrieben mit:
„Wähler des 19. sächsischen Wahlkreises", unterzeichnet mit:
„Das Wahlkomitee der Arbeiterpartei", auf welcher als Verleger August Lorenz jun. in Tannenberg, als Druckort die Vereinsdruckerei Zürich-Hottingen angegeben ist, verboten. ' Zwickau am 21. Oktober 1884.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft.
Leonhardi.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die ge- meingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das mit der Uederschrist:
„Wähler des 1 4. Reichstags- Wahlkreises" und mit der Unterschrift:
„Das Arbeiter-Wahlcomitö.
P. Suchantke
in Celle" versehene, von W. Großgebauer in Celle gedruckte Flugblatt von der unterzeichneten Landespolizeibehörde hiermit verboten.
Lüneburg den 21, Oktober 1884.
Königliche Landdrostei. Schröder.
Aus Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht, daß die ohne Angabe von Herausgeber, Drucker oder Verleger erschienene nichtperiodische Druck, schrift: „Ein Wort an unsere Brüder!", beginnend mit den Worten: „Den Kampf, welchen wir gegen die maßlose Willkürherrschaft aller Despoten und Volksausbeuter führen", auf Grund des §.11 deS angeführten Gesetzes durch die unterzeichnete Landes-Polizeibehörde verboten worden ist.
Bremen den 20. Oktober 1884.
Die Polizeikommission des Senats:
Teten s. Schultz.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat die Druckschrift:
„An die Wähler des 7. sächs. Wahlkreises", mit der Unterschrift:
„Viele Wähler."
Verlag von E. I. Zschiesche, gen. Gerhardt, Großenhain, Druck
von I. Emil Göhler, Großenhain, auf Grund von §. 11 des ReichSgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.
Dresden den 22. Oktober 1884.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft.
von Koppenfels.
Auf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird der mit der Ueberschrrst: „An die Wähler des 8. Hannoverschen Wahlkreises" versehene und mit: „Glückauf zur Wahlschlacht, zum Wahlsiege! Hoch lebe die Sozialdemokratie", schließende, anläßlich der bevorstehenden Reichstagswahlen zur Veröffentlichung fertiggestellte, sozialdemokratische Wahlaufruf, gedruckt von Conzett und Co. in Hottingen-Zürich, von der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde hierdurch verboten.
Hannover den 23. Oktober 1884.
Königliche Landdrostei. von Cranach.
Auf Grund der §§ 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das mit der Überschrift:
„An die werkthätigen Wähler des vierten Hannoverschen Wahlkreises", und mit der Unterfchrist:
„M-Hrere Wähler" versehene, von Meind-rs u. Elstermann in Osnabrück gedruckte Flugblatt von der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde hiermit verboten.
Osnabrück den 24. Oktober 1884.
Königliche Landdrostei G ehrmann.
Das ohne Benennung des Herausgebers oder Verlegers bei M. Ernst zu München gedruckte Flugblatt, wrlches mit den Worten: „An die Wähler des Wahlkreises Meiningev II. Arbeiter, Landleute! Kleinbürger, Subalternbeam11!“ beginnt und mit d.n Worten: „Das Arbeiter-Central-Wahl-Cvmilä für den II. Meininger Wahlkreis. I. A.: K. L. Behringer, Pösneck" schließt, wird hierdurch auf Grund von §. 11 des Gesetzes gegen die Sozialdemokraiie vom 21. Oktober 1878 verboten.
Eifurt den 25. Oktober 1884.
Der Regierungs Präsident. von Brauch itsch.