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Nr. 253.
Dienstag den 28. Oktober
1884.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Das in der Schweizerischen Genoffenschafts-Druckerei Hottingen- Zürich gedruckte Flugblatt mit der Ausschrift:
„Arbeiter! Wähler!", beginnend mit den Worten:
„Am 28. Oktober d. J. seid Ihr wieder berufen", unterzeichnet:
„Das sozialdemokratische Wahlcomits deS Wahlkreises Speyer« Frankenthal",
wird hiermit auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878/28. Mai 1884 verboten.
Speyer den 14. Oktober 1884,
Königlich bayerische Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, von Braun, Königlicher RegierungS-Präsident.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschast hat die Druckschrift:
„Wahlaufruf zur Reichstagswahl. An die Wähler", mit der Unterschrift:
„Die sozialistischen Arbeiter", Druck und Verlag von A. Vogel und Co. in Braunschweig, auf Grund von §. 11 des Reichsgesetzes g-gen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Okrober 1878 verboten.
Dresden den 15. Oktober 1884.
Königlich sächsische Kreishauptmannschast. von Koppenfels.
Die im Druck und Verlag von Wörlein und Comp. in Nürnberg erschienene Druckschrift: „Wahlausruf zur Reichstagswahl" und unterzeichnet: „Die sozialistischen Arbeiter" wird auf Grund des §. 11 und 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 verboten.
Karlsruhe den 14. Oktober 1884.
Der Großherzogliche Landeskommissär für die Kreise Karlsruhe und Baden. Haas.
Die im Druck und Verlag von J. H. W. Dietz in Stuttgart erschienene Druckschrift: „An die Wähler des 10. badisch en Reichstags-Wahlkreises" und unterzeichnet: „Die Vertretung der deutschen Sozialdemokratie" wird auf Grund des §. 11 und 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 verboten.
Karlsruhe ben 14. Oktober 1884.
Der Großherzoglich badische Landeskommissär für die Kreise Karlsruhe und Baden. Haas.
Auf Grund der §. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 sind die von I. H. W. Dietz in Stuttgart herausgegebenen, gedruckten und verlegten drei Flugblätter mit der Ueberschrift:
1) „An die Wäh ler des Reichstagsswahlkreises Apenrade-Flensburg!",
2) „An die Wähler des 3. schlesw ig-h olsteinis chen Wahlkreises!",
3) „An die Wähler des 7." schleswig-holsteinischen Wahlkreises!",
sämmtlich unterzeichnet: „Im September 1884. Die Vertretung der deutschen Sozialdemokratie", durch die unterzeichnete LanbeSpolizeibehörde verboten worden.
Schleswig den 16. Oktober 1884.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Frank.
auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das in Druck und Verlag von A. Vogel und Co. in Braunschweig erschienene Flugblatt ohne Datum, überschrieben:
„Wahlaufruf zur Reichstagswahl.
An die Wähler!" endend mit den Worten:
„Wir schlagen Euch hiermit als Candidaten vor
Zimmermann Friedrich Warnke in Celle." und unterschrieben:
„Die sozialistischen Arbeiter." von der unterzeichneten Landespolizeibehörde hiermit verboten. Lüneburg den 16. Oktober 1884.
Königliche Landdrostei. Möller.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das anläßlich der bevorstehenden Reichstagswahlen im Kreise Saarbrücken verbreitete, mit der Ueberschrift:
„An die Wähler des Reichstagswahlkreises
Saarbrücken"
mit der Unterschrift:
„Die Vertretung der deutschen Sozialdemokratie" versehene, „Im September 1884" datirte, von I. H. W. Dietz in Stuttgart herausgegebene, gedruckte und verlegte Flugblatt von der unterzeichneten Landespolizeibehörde hierdurch verboten.
Trier den 15. Oktober 1884.
Königlich preußische Regierung. Nasse.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das von Aug. Bebel unterzeichnete, Plauen. Dresden, Anfang Oktober 1884 datirte und ohne Angabe des Druckers und Verlegers erschienene Flugblatt: „An die Wähler des ersten Hamburgischen Reichstagswahlkreises!"
nach §. 11 des gedachten Gesetzes von der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten worden ist.
Hamburg den 16. Oktober 1884.
Die Polizeibehörde. Senator Kunhardt.
Auf Grund des § 12 des Reichsgesetzes. vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das von J. H. W. Dietz unterzeichnete, Stuttgart im Oktober 1884 datirte und ohne Angabe des Druckers und Verlegers erschienene Flugblatt:
„An die Wähler des zweiten Hamburgischen Reichstagswahlkreises!"
nach §. 11 des gedachten Gesetzes von der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten worden ist.
Hamburg den 16. Oktober 1884.
Die Polizeibehörde. Senator Kunhardt.
Von der Königlichen Regierung, Kammer des Innern, von Mit- telfranken wurde auf Grund des §. 11 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie verboten:
1) das bei Wörlein u. Comp in Nürnberg erschienene „Flugblatt zur Reichstagswahl, herausgegeben vom Central-Wahl« comit4 zur Erzielung volksthümlicher Wahlen", unterzeichnet mit: „Im Auftrage des Central- Wahlcomitäs zur Erzielung volksthümlicher Wahlen. J. Scherm";
2) der mit dem erwähnten Flugblatt — unter Hinweglassung der Schlußsätze — gleichlautende, in derselben Druckerei erschienene," mit „Wahlaufruf zur Reichstagswahl. An die Wähler" überschriebene, mit: „Die sozialistischcu Arbeiter" unterzeichnete Wahlaufruf.
Ansbach den 17. Oktober 1884.
Kgl. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern. Freiherr von Herman, Königlicher Regierungs- Präsident.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokrate vom 21. Oktober 1878/28. Mai 1884 wurde von der unterfertigten Stelle als Landes« Polizeibehörde mit Befchluß vom Heutigen das bei-Wörlein und Comp.