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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn» und Feiertage, mit belletristischer Beilage,

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Nr. 251.

Samstag den 25. Oktober

1884.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeinge- fährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das in Druck und Verlag von A. Vogel und Co. in Braunschweig erschienene Flugblatt ohne Datum, überschrieben:

Wahlaufruf zur Reichstagswahl", endend mit den Worten:

Wir schlagen Euch hiermit als Kandidaten vor

DrechLlermeister August Bebel in Plauen bei Dresden.

Die sozialistischen Arbeiter" hiermit verboten.

Danzig den 13. Oktober 1884.

Der Regierungs-Präsident. Rothe.

Auf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist das hier beschlagnahmte, von I. H. W. Dietz in Stuttgart herausgege­bene, gedruckte und verlegte, vom September 1884 datirte Flugblatt mit der Ueberschrift:An die deutschen R eich st a gs wäh l er!" mit den Anfangsworten:In wenigen Wochen habt ihr an die Wahl­urne zu treten" zc. und mit der Unterschrift:Die Vertretung der deutschen Sozialdemokratie" von der unterzeichneten Behörde als^Landes- polizeibehörde verboten.

Braunschweig den 14. Oktober 1884.

Herzogliche Polizei-Direktion. Orth.

Die Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund von §. 11, Abs. 1 und §. 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 die im Verlage von Oskar Riedel in Schwarzenberg erschienene, bei Goettert und Tust in Glauchau gedruckte Druckschrift:

An die Wähler des 21. sächs. Wahlkreises!" und unterzeichnet:

Im Namen des Wahlcomitd zur Betreibung freisinniger Wahlen.

Oskar Riedel." verboten. Zwickau am 14. Oktober 1884.

Königlich sächsische Kreishauptmannschaft. Leonhardi.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Druckschrift:An die Wähler des Reichstags-Wahlkreises Dortmund", herausgegeben, gedruckt und verlegt von I. H. W. Dietz in Stuttgart, unterzeichnet: Im September 1884. Die Vertretung der deutschen Sozialdemokratie", gemäß der Vorschrift des §. 11 des citirten Gesetzes von uns verboten worden ist.

Arnsberg den 13. Oktober 1884.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, _________________zu Arnsberg. Settemaier._________________

BLtarmtVmchANWA Königl. LaKdrathsKWts.

Die Eltern resp. Pflegeeltern solcher Kinder, welche im laufenden Jahre impspflichtig sind, aber in den öffentlichen Jmpfterminen zur Impfung nicht sistirt wurden, werden unter Hinweis auf die hierunter folgenden §§. 1 bis 5, 12 und 14 des Reichsgesetzes vom 8. April 1874 aufgefordert, bis zum 3 1. Oktober c. im Polizei-Sekretariat den Nachweis zu führen, daß die Impfung erfolgt ist resp, daß dieselbe wegen Krankheit nicht statifinden konnte.

Hanau am 27. September 1884.

V. 9531 Der Königliche Landrath. In Vertretung: Baabe.

§. 1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden:

1) jedes Kind vor dem Abläufe des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§. 10) die natürlichen Blattern überstanden hat;

2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule,

mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist.

§ 2. Ein Jmpfpflichtiger (§. 1), welcher nach ärztlichem Zeugniß ohne Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen.

Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Jmpfarzt (§. 6) endgültig zu entscheiden.

§ 3. Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes (§. 5) erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre und, falls sie auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt werden.

Die zuständige Behörde kann anorvnen, daß die letzte Wiederholung der Impfung durch den Jmpfarzt (§. 6) vorgenommen werde.

§ . 4. Ist die Impfung ohne, gesetzlichen Grund (§§. 1, 2) unter­blieben, so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nachzuholen.

§ . 5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden.

§ . 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen (§. 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflege­befohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.

§ . 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 ihnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebe­fohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgt er amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (§. 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.

Zur Bestreitung der in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, bezw. des zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Preußischen Gesetzes vom 12. März 1881 entstehenden Ausgaben ist für das Jahr 1885 die Erhebung einer einfachen Abgabe von

a) 20 Pfennig für jedes Pferd, Esel, Maulesel und Maulthier und

b) 5 Pfennig für jedes Stück Rindvieh erforderlich.

Die Herren Ortsvorstände der Landgemeinden und Ortsverwalter der selbstständigen Gutsbezirke haben deßhalb nach der Verfügung vom 31. Oktober 1876 die Zählung des Viehbestandes und Aufstellung der Verzeichnisse des abgabenpflichtigen Viehes mit der Specification der zu entrichtenden Abgaben-Beiträge am 3. November er. vorzunehmen und die oben vorgeschriebenen Einheitssätze im Januar 1885 zur Erhe­bung zu bringen.

Das Special-Verzeichniß ist jedoch vor der Erhebung und zwar spätestens bis zum 15. Januar k. I. nach Ausfüllung der auf der Rückseite vorgeschriebenen Bescheinigungen zur Feststellung anher ein- zusenden.

Die entsprechende Anzahl Formulare, nämlich

1) Titel- und Einlagebogen zu dem Verzeichnisse des Pferde- und Rindviehbestandes,

2) die zu jenem Verzeichnisse gehörigen Ablieferungsscheins, werden den Herren Ortsvorständen rc. per Couvert zugehen.

Die auf dem Titelbogen der Verzeichnisse enthaltenen Anmerkungen sind bei Aufstellung der Listen genau zu beachten.

Schließlich wird darauf aufmerksam gemacht, daß es bei Abliefe­rung der Geldbeträge der Einsendung der Specialverzeichnisse an die ständische Schatzkasse nicht bedarf.

Hanau am 17. Oktober 1884.

V. 10042 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.