Einzelbild herunterladen
 

WiemtcuttifW drei«:

S-Hrlich 9 Ma». Halbj-ESOP«» »iertkljLhrlich

, Mari 26 Pfg. Wr auswärtige Abonnent«» mit dem betreffen, den Postaufschlag. Lf« einzelne Riu»- »er 10 Pfg.

fjnmuirr Am eign.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,

^ntertionb. «rrib:

Die ifpnittge Varmondzeile ek deren Raum io Pfg.

Die «Dali. Belle 20 Pfg.

Die SsxaltigeZetl« 30 Pfg

Nr. 250.

Freitag den 24. Oktober

1884.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft als Landes­polizeibehörde hat die nichtperiodische Druckschrift:

Rathschläge für das Politische Leben mit besonderer Berücksichtigung der bevorstehenden Wahlen. Zürich, 1884, Schwei­zerische Genossenschafts Buchdruckerei Hottingen", welche mit der unter dem 8. April dieses Jahres von der Königlich württembergischen Regierung des Neckarkreises zu Ludwigsburg verbote­nen nichtperiodischen Druckschrift:

Winke für die Agitation und für das Verhalten vor den Behör­den. Druck und Verlag von Konzett und Ebner in Chur"

im Hauptwerke gleichlautend ist und als eine vermehrte Auflage letztge­nannter Druckschrift sich darstellt, auf Grund §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom Listen Oktober 1878, insoweit es eines besonderen Verbotes dieser Schrift noch bedürfen sollte, zu verbieten beschlossen.

Leipzig am 13. Oktober 1884.

Königlich sächsische Kreishauptmannschaft.

Graf zu Münster.

BetarwtMSltzAn^eN Köuigl. ^LKdrattzsLmtS.

In Gemäßheit der §§. 1, 49 und 88 des Gesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, werden die Herrn Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises und der Stadt Windecken hierdurch aufgefordert, von den sämmtlichen Arbeitgebern, welche der Versicherungspflicht unterliegende, im §. 1 des Gesetzes bezeichnete Per- sonen innerhalb des Gemeindebezirks beschäftigen, nach dem Stande vom 1. Novembr «. ein Verzeichniß ihrer Arbeiter, Gehülfen, Lehrlinge rc. nach dem unten abgedruckten Schema A. einzufordern und mir bestimmt bis zum 5 November c. abzuliefern.

Nach dem 1. November c. ist natürlich mit den An- und Ab­meldungen nach Schema B. und C. zu beginnen. Um den Arbeitgebern die Erlangung der nöthigen Formulare leichter zu ermöglichen, werden dieselben den Herrn Bürgermeistern von der Waisenhaus-Buchdruckerei direkt zugehen und sind die Kosten entsprechend wieder zu erheben

Ganz besonders mache ich noch darauf aufmerksam, daß jeder Ar­beitgeber, welcher den ihm obliegenden Pflichten zur An- und Abmeldung Versicherungspflichtiger Personen nicht nachkommt, nach §. 81 des Ge­setzes sich einer Geldstrafe bis zu 20 Mark schuldig macht.

Hanau am 22. Oktober 1884.

V. 10376 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Schema A.

Verzeichnis ......zu......beschäftigten Personen.

der bei

Angabe, ob

Vor- und Zuname der beschäftigten Personen.

Geburts«

Art und Weise

Täglicher Nrbeits-

neben dem Tagelohn auch

Wohnung resp.

Wohnort.

Ob und eventuell welcher Krankenkasse

g

sD

Beschäftigung.

verdienst

Wohnung und Kost gewährt

gehört die Person bereits an.

8

£

Jahr Monat Tag

wird.

Schema 8.

in Arbeitsstelle bei

Gemeldet wird: ...........zu......beschäftigten Personen.

Tag des Ein- tritts.

Zu- und | Vor­name des

Anzumeldenden.

8

e s

£

Geburts­

Jahr Monat Tag

Art und Weise der Beschäftigung.

Täglicher Arbests- verdienst

Angabe, ob neben dem Tagelohn auch Wohnung und Kost gewährt wird.

Wohnung resp.

Wohnort.

Ob und eventuell welcher Krankenkasse gehört die Person bereits an.

SchemaAbgemeldet wird: aus der Arbeitsstelle bei..........

Tag des Aus­tritts.

Zu- und | Vor­name des Abzumeldenden.

F

8

£

Ge

Jahr

burts-

Monat

Tag

Art und Weise der Beschäftigung.

Seitherige Wohnung resp.

Wohnort.

Angabe, wohin verzogen oder bei welchem anderen Arbeitgeber in der Gemeinde oder im Krankenkassenbezirk in Arbeit getreten resp. Grund des Austritts.

Ich sehe mich veranlaßt meine Verfügung vom 24. Juli c., publizirt im Kreisblatt Nr. 171, durch welche angeordnet ist, daß die Straßenrinnen in hiesiger Stadt bis 9 Uhr Vormittags gereinigt sein sollen, hiermit zurückzuziehen.

Selbstverständlich wird hierdurch an der Vorschrift älterer Ver­ordnungen, wonach die Rinnen der Straßen gehörig gereinigt werden müssen, nichts geändert

Hanau am 22. Oktober 1884.

9371 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Behufs Ermittelung des Ergebnisfes der am 28. d. Mts. statt- findenden Reichstagswahl habe ich nach Vorschrift des §. 26 des Wahl­reglements vom 28. Mai 1870 Termin auf den vierten Tag nach der Wahl, also auf

Sonnabend den 1. November d. I., Vormittags 11 Uhr, in den unteren Saal des Neustädter Rathhauses dahier anberaumt.

Hanau am 20. Oktober 1884.

Der Wahlkommissar

für den 8. Wahlkreis des Regierungsbezirks Kasfel:

V. 10251 Freiherr v. Broich, Kömgl. Landrath.