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Hanauer Adriger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,

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Di-SsP-ItigeZ-tt« 30 Pfg

Nr. 247.

Dienstag den 21. Oktober

1884.

Amtliches.

Wir bringen hiermit zur Kenntniß, daß, nachdem das Vorhanden­sein der Reblaus in den Gemarkungen der Stadt Linz und der Gemein­den Linzerhausen und Ockenfels, Kreises Neuwied, festgestellt ist, der Herr Ober-Präsident der Rhein-Provinz unterm 30. September 1884 eine Verordnung erlassen hat, wonach:

1) Die Aussührung von Reben und Rebtheilen, bewurzelten und nicht bewurzelten, von Rebblättern, von gebrauchten Weinpfählen aus dem Kreise Reuwied verboten ist.

2) Die Ausführung von Tafeltrauben, Trauben der Weinlese, Trestern aus dem Kreise Neuwied ist nur gestattet, wenn die genannten Erzeugnisse nicht in Rebblättern verpackt sind und die Tafeltrauben in gut verwahrten, aber leicht zu durchsuchenden Schachteln, Kisten oder Körben, die Trauben der Lese eingestampft in gut verschlossenen Fässern, welche derartig gereinigt sind, daß sie keine Theilchen von Erde oder Reben an sich stragen, die Trestern in gut verschlossenen Kisten oder Fässern sich befinden.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden gemäß §. 7 des Gesetzes vom 27. Februar 1878 mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis 4 Wochen bestraft.

Kassel den 14. Oktober 1884.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Kreis

BeÄrmtMMMUAeN Kömgl. MRdtüihsdÄts.

Die Herren Bürgermeister und Ortspolizeiverwalter des Kreises haben diejenigen Personen, welche für das nächste Kalenderjahr W and er« Gewerbe-Scheine zum Gewerbebetrieb im Umherziehen wünschen, mittels ortsüblicher Bekanntmachung aufzufordern, die deshalbigen An­träge und zwar wenn dieselben seither schon im Besitze eines solchen Scheines gewesen sind, unter Vorzeigung des zuletzt ertheilt gewesenen, bei ihnen anzubringen, dieselben auch ausdrücklich darauf auf­merksam zu machen, daß Alle, welche dieses unterlassen würden, sich die nachtheiligen Folgen, welche durch verspätete rechtzeitige Anmeldung ent­stehen könnten, selbst zuzuschreiben haben.

Die Anträge sind in eine Nachweisung resp. SignalementZverzeich« niß nach dem unten abgedruckten, im Waisenhause dahier vorräthigen Formulare einzutragen und gehörig vollzogen bis zum 1. November d. I. an mich einzureichen, oder berichtlich anzuzeigen, daß keine An­träge gestellt worden sind.

In Zukunft ist mir diese Nachweisung bezw. Negativ-Anzeige unaufgefordert alljährlich bis zum 1. November ein­zureichen.

Hanau am 18. Oktober 1884.

St. 4440 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Steuerknsse.......

G emeind e..........

Nachweisung

über die

pro 18 nachgesuchten

Legitimations-Gewerbe-Scheine.

An das

Königliche Landrathsamt zu Hanau

mit dem Antrag auf Ertheilung der Legitimations-Gewerbe- Scheine für die umstehend bezeichneten Personen.

......den . . ten.....18 . .

Der Bürgermeister:

Lau- sende M

M des Legiti- mations- und Gewerbe scheins.

Des Jmploranten

Art

des Gewerbes.

Wohnort.

Namen.

Le­bens­alter. Jahre.

1.

2.

3.

4.

5

6.

Steuersatz.

Gründe für den vorge­schlagenen Steuersatz.

Angabe M der be- des züglichen zuletzt Be- Gesetzes- ertheilten ver­stelle Legiti- kun« oder §. mations- gro­ber An- Gewerbe­weisung. scheins.

11. 12. 13.

Bis- heriger pro 18

7.

Vorzu. schlagen­der pro

18

8.

Benennung der Regierungsbe­zirke, innerhalb welcher das Ge­werbe betrieben werden soll.

9.

Ob das Gewerbe mit einem Begleiter, Träger, Fuhrwerke oder Lastthiere betrieben wird.

10.

Signalemeuts-Verzeichniß der um die Ertheilung von Legitimatiousgewerbescheinen nachsuchende« Personen.

M. der vorstehenden Nach.

Weisung.

Des Gewerbetreibenden und dessen Begleiters

Statur.

Augen.

Haare.

Alter.

Jahrs.

Besondere Kennzeichen.

Wohnort.

Namen.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Daß die vorbezeichneten Personen als Menschen von gutem Rufe und unbescholtenen Sitten bekannt, auch mit auffallenden oder ekel­haften Krankheiten nicht behaftet find und überhaupt kein gesetzlicher Hinderungsgrund nach §. 57 der Gewerbe-Ordnung vom 1. Juli 1883 vor« liegt, wird hiermit bescheinigt.

am ten 18

_ Den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern des Kreises werde ich in den nächsten Tagen das erforderliche Formularpapier für die

Klassensteuer-Veranlagung pro 1885/86

(Klassensteuer-Rollen und Einkommens-Nachweisung)

___________________ Der Bürgermeister:_______________________ geheftet und mit blauem Umschläge versehen, mittheilen und zugleich zwecks Benutzung bei Aufstellung der neuen Einkommens-Nachweisung, die Ein­kommens-Nachweisung pro 1884/85 beifügen.

Die Personenstandsaufnahme hat ausnahmslos am 12. November