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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Nr. 246.
Montag den 20. Oktober
1884.
Amtliches.
Polizei-Berorduuug.
Auf Grund deS §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbene« Landestheilen bestimmen wir, wie folgt:
§. 1. Auf sämmtlichen dem Königlichen Eisenbahn-Betriebsamte (Main-Weser-Bahn) zu Kassel unterstellten Secundairbahnen, namentlich den Linien Wabern.Wilduugen, Kassel-Waldkappel, Walburg.Großalme- rode, Cölbe-Laasphe und Friedberg. Hanau wird hiermit daS Aussteigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, verboten.
§. 2. In Ergänzung der Polizei-Verordnung vom 16. Juni 1884 (Amtsblatt S. 98) wird für den innerhalb Preußens gelegenen Theil der Bahn von Wabern nach Bildungen weiter bestimmt:
Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweise geöffneten Räume darf Niemand den Bahnhof ohne Erlaubniß- karte betreten, mit Ausnahme der in Ausübung ihres Dienstes befind, lichen Chefs der Militair- und Polizeibehörde, sowie der im §. 1 der Polizei-Versrdnuug vom 16. Juni 1884 gedachten und der Postbeamten.
Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen oder daher abholen, müssen auf den Vorplätzen der Bahnhöfe an den dazu bestimmten Stellen auffahren. Die Ueberwachung der Ordnung auf den für diese Wagen bestimmten Vorplätzen, soweit dies den Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, steht den Bahnpolizeibeamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften ein Anderes bestimmen.
§. 3. Zuwiderhandlungen Seitens des Publikums gegen die vorerwähnten Bestimmungen unterliegen einer Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle einer entsprechenden Haftstrafe.
Kassel den 13. Oktober 1884.
____Königliche Regierung, Abtheilung des Innern._________
OetauutMKchAUgen Königl. LandraLhsRMLs»
In neuerer Zeit sind mehrfachAdie Vorschriften der §§. 9 und 10 des ReichSgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, ^außer Acht gelassen worden. Indem jene Vorschriften hierunter in Erinnerung gebracht werden, spreche ich die Erwartung aus, daß die Viehhalter künftig denselben mehr Aufmerksam- keit zuwenden und so unliebsame Strafmaßregel fern halten.
Die Herrn Bürgermeister veranlasse ich speziell den Biehhaltern ihrer Gemeinden überhaupt von dem Inhalt dieser Publikation Kenntniß zu geben und alljährlich wenigstens einmal in ortsüblicher Weise allgemein diese Bestimmungen bekannt zu machen.
Hanau am 16. Oktober 1884.
V. 10041 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.
§. 9. Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer der in §. 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den AuS- bruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten.
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft Vorsicht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden.
Zur sofortigen Anzeige find auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig mit der Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Kadaver oder thierischer Bestandtheile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruche einer der nachbenannteu Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Bichstande, welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs be- gründen, Kenntniß erhalten.
§. 10. Die S-uchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (§. 9) erstreckt, sind folgende:
1. der Milzbrand;
2. die Tollwuth;
3. der Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel;
4. die Maul- und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine;
5. die Lungenseuche des Rindviehs;
6. die Pockenseuche der Schafe;
7. die Beschälseuche der Pferde und der Blärchenausschlag der Pferde und des Rindviehs;
8. die Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe. Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch für andere Seuchen einzuführen.
§. 65. Mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
wer der Vorschrift der §§. 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder es unterläßt, die verdächtigen Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten;
Gefunden: Ein seidener Regenschirm. Ein weißer Kinderkragen. Ein Sack mit Nelkenpfeffer.
Verlöre«: Eine goldene Broche mit 2 Photographien; dem Wiederbringer eine Belohnung. Ein Portemonnaie mit ca. 5 Mark.
Entlaufen: Eine weiße Gans. Ein gelber Pinscher mit geschnittenen Ohren und^Ruthe.
Hanau am 20. Oktober 1884.
Aus Königl. Landrathsamt.
Tagesschau.
— Berlin, 18. Oktober. Der Hof legt anläßlich des Ablebens des Landgrafen von Hessen von morgen ab auf 10 Tage Trauer an.
— Berlin, 18. Oktober. Se. Majestät der Kaiser haben Aller- gnädigst geruht den bisherigen Gesandten im Haag, Legationsrath und Kammerherrn von Alvensleben, zu Allerhöchstihrem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei den Vereinigten Staaten von Amerika zu ernennen.
— Berlin, 19. Okt Eine Cabinetsordre des Königs vom 16. d. bestimmt, daß die Officiere des thüringischen Ulanenregiments Nr. 6 zu Ehren ihres verewigten Chefs, des Landgrafen von Hessen, 7 Tage Trauer anzulegen haben.
— Berlin, 18. Okt. Infolge des starken Zudranges zum Studium des Baufaches in der letzten Hälfte der siebziger Jahre ist die Zahl der Regierungsbaumeister und Regierungsmaschinenmeister, welche aus der zweiten Staatsprüfung hervorgehen, immer noch in langsamem Steigen begriffen. Während des letzten Prüfungsjahres vom 15. September 1883 bis 1. Juli 1884 haben vor der königl. technischen Ober- prüfungskommission in Berlin im Ganzen 227 Bauführer die zweite Staatsprüfung abgelegt, von denen laut dem Centralblatt der Bauverwaltung 184 die Prüfung bestanden haben und zu Regierungsbaumeistern (164) bezw. zu Regierungsmaschinenmeistern (20) ernannt worden sind. Im Vorjahre betrug diese Zahl 172, im vorletzten 148 und im drittletzten Jahre 126. Von den zuletzt geprüften 184 Candidaten ist drei Regierungsbaumeistern und vier Regierungsmaschinenmeistern das Prädikat „mit Auszeichnung bestanden" zuerkannt worden.
— Elberfeld, 18. Oktbr. Die „Elberf. Ztg." meldet von vergangener Nacht aus Hagen ein Brandunglück, bei welchem 6 Personen um das Leben gekommen sind.
— Osnabrück, 18. Okt. Der Strike der Kohlenbergwerke Pies- berg ist beendet. Am Montag wird die Arbeit wieder ausgenommen.
— Braunschweig, 18. Oktbr. Seit heute Mittag ist folgende Proclamation durch Anschlag zur Kenntniß der Bewohner unserer Stadt gebracht worden: An die Bewohner des Herzogthums Braunschweig! Nach dem unbeerbten Hinscheiden des Herzogs Wilhelm hat das Deutsche Reich vermöge des Bundesvertrages 1867 und der Reichsverfassung die Frage zu prüfen, wer dem verstorbenen Herzoge als Reichsgenosse und Landesherr in Braunschweig folgen wird. Die ver-