Einzelbild herunterladen
 

Mnnmttxtt

Preis:

ALHrlich 9 SSaA.

Halbj.sM. 50$ fg. »i-rt-lj-hrlich

» M°rl 95 Pfg.

Kür a»ewLrrige Abonnenten mit dem betreffen­de» Poi-aufschlag. Die einzelne Num- mer I» Big.

Hammer Anxiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,

PreiS:

Die Ifpattige «monbjeite * deren R-n« 10 ¥fg.

Die Sipalt. Beile 20 Ptg.

Die SipaltigeZeil« SO Pfg

Nr. 245.

Samstag den 18. Oktober

1884.

Amtliches.

Bekanntmachnngen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Das von der unterfertigten Königlichen Stelle unterm 17. Mai d. I. erlassene Verbot des ferneren Erscheinens der periodischen DruckschriftSüddeutsche Post",Unabhängiges demokratisches Organ und Allgemeine Deutsche Arbeiterzeitung" ist auf die von dem Verleger L. Viereck und dem Redakteur Dr. Schönlank hiergegen er­griffene Beschwerde von der Reichskommission mit Bescheid vom 29sten v. M. bestätigt worden.

Dies wird unter Bezug auf die Bekanntmachung in Nr. 117 des Reichs-Anzeigers" zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

München den 6. Oktober 1884.

Königliche Regierung von Ober. Bayern, Kammer des Innern.

Frhr. von Pfeufer, Präsident.

Das bei I. H. W. Dietz in Stuttgart herausgegebene, verlegte und gedruckte Wahlflugblatt mit der Ueberschrift:An die Wäh. ler des Reichstagswahlkreises Speyer-Ludwigshafen", datirt und unterzeichnet:Im September 1884. Die Vertretung der deutschen Sozialdemokratie" ist auf Grund des §. 11 Abs. 1 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialde­mokratie unterm Heutigen von uns verboten worden.

Speyer den 7. Oktober 1884.

Königlich bayerische Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, von Braun, Königlicher Regierungs-Präsident.

Durch Verfügung vom Heutigen ist eine von I. H. W. Dietz in Stuttgart herausgegebene, gedruckte und verlegte nichtperiodische Druckschrift überschrieben:An die Wähler des 1. hessi­schen Wahlkreises Gießen-Grünberg. Nidda", unterschrieben: Die Vertretung der deutschen Sozialdemokratie" und beginnend mit den Worten:In wenigen Wochen habt Ihr an die Wahlurne zu treten" auf Grund des §. 11 des Reichs­gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten worden.

Gießen am 6. Oktober 1884.

Großherzoglich Hessisches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes vom 21. Okto. ber 1878, die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie betr., wird die Druckschrift:An die Wähler des 5. badischen Reichstagswahlkreises", herausgegeben, gedruckt und verlegt von J. H. W. Dietz in Stuttgart, unterzeichnet:Im September 1884. Die Vertretung der deutschen Sozialdemokratie", verboten.

Freiburg, den 5. Oktober 1884.

Der Großherzogliche Laudes-Kommissar für die Kreise Lörrach, Freiburg und Offenburg.

Hebting.

Auf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das mit der Ueberschrift:An die Wähler des Reichs­tagswahlkreises Lübeck" und der Unterschrift:Die Vertretung der deutschen Sozialdemokratie" versehene,im September 1884" datirte Flugblatt, herausgegeben, gedruckt und verlegt von I. H. W Dietz in Stuttgart, von der unterzeichneten Landespolizeibehörde hiermittelst verboten.

Lübeck, den 6. Oktober 1884.

Das Polizei-Amt. Senator Dr. Rittscher.

Auf Grund des §.11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das mitDie Vertretung der deutschen Sozialdemokratie" unterzeichnete, vom Monat September 1884 datirte, anläßlich der bevorstehenden Reichs­tagswahlen zur Veröffentlichung fertiggestellte, mit der Ueberschrift:An dieWähler des 8. hannoverschen Reichstagswahlkreises!"

versehene sozialdemokratische Manifest,Herausgegeben, gedruckt und verlegt von I. H. W Dietz in Stuttgart", von der unterzeichneten Landespolizeibehörde hierdurch verboten.

Hannover den 8. Oktober 1884.

Königliche Landdrostei. von Cranach.

Auf Grund der §§. 11, 12 des Gesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (R>- G -Bl. S. 351) wird der bei I. H. W. Dietz in Stuttgart heraus­gegebenen, gedruckte und verlegteAufruf zur Reichstagswahl", datirt vom September 1884, hiermit verboten.

Frankfurt a. O., den 7. Oktober 1884.

Der Regierungs-Präsident. I. V.: Grisebach.

Durch Verfügung der unterzeichneten Landespolizeibehörde vom heutigen Tage ist das im Verlage von Carl Eichhorn in Stuttgart er­schienene und von I. H. W. Dietz in Stuttgart gedruckte Flugblatt mit der Ueberschrift:

An die Reichstagswähler des 1. Württemb. Wahl­

kreises! (Stuttgart Stadt und Amt)" auf Grund des § 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 und des Reichsgesetzes, betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des erst­genannten Gesetzes, vom 28. Mai 1884, verboten worden.

Ludwigsburg den 7. Oktober 1884.

Königl. Württembergische Regierung des Neckar-Kreises.

K r a u ß.

Auf Grund der §§. 11 u. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemein­gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie ist die Nr. 19 der in Mainz erscheinenden periodischen DruckschriftRheinisches Wochenblatt" vom 5. d. Mts. (Verlag von Franz Jöst in Mainz, Redaktion von Dr. Bruno Schönlank, Druck von M. Ernst, vormals Gg. Pollner, Beide in München) unter dem h utigen Tage durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten worden.

Mainz am 6. Oktober 1884.

Großherzoglich hessisches Kreisamt Mainz. Küchler.

Auf Grund von §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokrate vom 21. Oktober 1878 wird das mit der Ueberschrift:

An die Wähler des Bremer Reichstagswahlkreises" und der Unterschrift:

Die Vertretung der deutschen Sozialdemokratie" versehene,im September 1884" datirte, von 3. H. W. Dietz in Stutt­gart herausgegebene, gedruckte und verlegte Flugblatt von der unter­zeichneten Behörde hiermit verboten.

Bremen den 8. Oktober 1884.

Die Polizei-Kommission. Tetens. Schultz.

Die landwirthschaftliche Winterschule zu Marburg, welche am 15. Oktober 1877 eröffnet worden ist, ist ein vom Kommunal Verbände unterstütztes Institut des landwirthschaftlichen Central - Vereins für den hiesigen Bezirk und hat die Aufgabe, in zwei kombinirten Winterkursen den Söhnen Hessischer Landwirthe, welche die Volksschule zurückgelegt haben und im allgemeinen Betrieb der Wirthschaft orientirt sind, unter steter Bezugnahme auf die prakt sche Thätigkeit Gelegenheit zum Erwerbe der nöthigsten Kenntnisse zu geben, die ein rationeller Betrieb der Land­wirthschaft erfordert.

Die Schule zu Marburg steht nicht im Dienste des Großgrund- besitzes, sie ist vielmehr eine Anstalt für den kleineren Wirth. Sie will Bauern und nur Bauern d. h Landwirthe heranbilden, die später nicht blos die Leitung der Wirthschaft übernehmen, sondern selbst Hand an den Pflug legen.

Indem sie sonach ausschließlich einem Stande dient, der in unsern Tagen frei und selbstständig sein Tagewerk vollbringt und der als die kräftigste Stütze der StaatSwohlfahrt dasteht, erfüllt sie mit Freuden ihre Aufgabe, Mitarbeiterin an der weiteren gedeihlichen Entwickelung dieses ehrenwerthen, fleißigen Standes sein zu können.