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30 Psg
Nr. 244.
Freitag den 17. Oktober
1884.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist die Schrift: „Aus Nacht zum Licht. Essay's über die Herrschaft des Aberglaubens und des bevormundenden Geistes der Macht von Carl Frohme, Reichstags-Abgeordneter. Nürnberg 1884, Druck und Verlag von Woerlein u. Comp." von der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten worden.
Kassel den 11. Oktober 1884.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Das unterzeichnete Kreisamt hat auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der So- zialdemokratie vom 21. Oktober 1878 den bei J. H. W. Dich in Stuttgart herausgegebenen, gedruckten und verlegten, „an die Wähler des Wahlkreises Offenbach-Dieburg" gerichteten und „Die Vertretung der deutschen Sozialdemokratie" unterzeichneten Wahlaufruf verboten.
Offenbach, den 6. Oktober 1884. ________Großherzogliches Kreisamt Offenbach. Hallwachs.__
GetrmutumchAugeu Kömgl. LandraMsMW.
Zur möglichst vollständigen Vertilgung des Schwarzwildes hat der Herr Ressortminister die Beschaffung einer Meute angeordnet.
Letztere'ist, nachdem die nöthige Anzahl Hunde erlangt worden, in Spangenberg stationirt und dem Oberförster von Marschall unterstellt.
Ueber die Benutzung dieser Meute werden folgende Bestimmungen getroffen. Es kann nicht die Absicht sein, auf einzelne, durch wechselnde oder kurze Zeit in den Revieren steckende Sauen eine Jagd mit der Meute zu veranstalten, es wird vielmehr Sache der Herrn Oberförster und der Forstschutzbeamten sein, durch kleine Jagden, Anstand oder Pürsche, das einzelne Wechselwilo zu erlegen. Nur da wo Standwild sich findet, oder die Sauen längere Zeit oder mehrfach ihren Stand haben, ist die Meute zu verwenden.
Sobald die Herrn Oberförster die Zeit der Jagd für angemessen erachten, also namentlich beim Spurschnee oder zu Zeiten, in welcher die Sauen durch Auswechseln auf die Felder den Feldfrüchten oder Saaten Schaden zufügen, ist die Meute von dem Oberförster von Marschall zu requiriren, welcher die Absendung sofort bewirken wird, falls dieselbe disponibel ist. Von dieser Requisition ist zugleich der Forstinspeknons- beamte zu benachrichtigen.
Beim Eintreffen der etwa 8 Koppeln starken Meute haben die Herrn Oberförster für die angemessene Unterbringung und Verpflegung der Hunde zu sorgen, auch die etwa zu den Jagden noch erforderlichen Hundeführer zu gestellcn, und die dadurch entstehenden Kosten bei uns zu liquidiren.
Es ist ferner für eine hinreichende Anzahl tüchtiger Jäger Sorge zu tragen, und sind bei den Jagden daher nicht allein alle geeigneten Forstschutzbeamten des eigenen Reviers zu verwenden, sondern auch die der benachbarten Reviere durch die betreffenden Herrn Oberförster zu requiriren, und andere gute Schützen zuzuziehen.
Das Commando über die Meute hat der diese führende Rüdemann, die Anordnungen bei der Jagd sind von den Herrn Oberförstern zu treffen, wobei die Erfahrungen des Rüdemanns zu benutzen sind.
Mehr als zwei auf einander folgende Tage darf die Meute nicht verwendet werden, ist dieselbe ferner nöthig, so muß jeder brüte Tag als Ruhetag verwendet werden.
Nach Beendigung der jedesmaligen Jagden ist uns eine kurze Anzeige über die Erfolge zu machen.
Die erlegten Sauen sind wie alles übrige bei der Administration abgeschossene Wild zu verrechnen, auch die gewöhnlichen Schußgelder zu zahlen.
An sämmtliche Herrn Oberförster.
Abschrift erhalten Ew. Hochwohlgeboren zur Nachricht mit dem Bemerken, daß die Meute auch in Gemeinde- und Privatwaldungen zur
Verwendung gelangen soll, wenn die Jagdeigenthümer und Jagdpächter damit einverstanden sind. Das bei solchen Jagden erlegte Wild verbleibt dem Jagdeigenthümer resp. Jagdpächter.
Ew. Hochwohlgeboren müssen wir anheimstellen im Bedürfnißfalle den Oberförster von Marschall zu Spangenberg um Absendung der Meute zu ersuchen. Derselbe ist angewiesen der etwaigen Requisition Folge zu leisten. Die Kosten der Jagd werden von uns bestritten werden, wobei wir voraussetzen, daß die Gestellung der etwa noch nöthigen geringen Mannschaften von dem Jagdeigenthümer resp. Jagdpächter erfolgt."
Für die Unterbringung und Verpflegung der Hunde auf Staatskosten wollen Ew. Hochwohlgeboren Sorge tragen, und bleibt die Kostenrechnung uns vorzulegen. Für die Heranziehung der erforderlichen Schützen ist Vorsorge zu treffen.
Kassel, den 2 Oktober 1884.
Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten.
Eschwege, i V. Wilhelmy, i. V.
An sämmtliche Herrn Landräthe.
Hanau am 10. Oktober 1884.
Vorstehende Verfügung der Königlichen Regierung wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Sollte sich ein Bedürfniß ergeben, die Meute in Gemeindewaldungen zu verwenden, ist alsbald bezüglicher Antrag bei mir zu stellen.
V. 9889 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.
Oeffentliche Ladung.
Nachdem auf Grund des §. 43 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, die Salbung einer Ortskrankenkaffe für die in den Landgemeinden des Kreises Hanau und in der Stadt Windecken beschäftigten, nach §. 1 des Gesetzes Versicherungspflichtigen Personen durch die Kreisstände in der Sitzung vom 29. August c. beschlossen worden und dieser Beschluß die Genehmigung der Königlichen Regierung erhalten hat, werden die in den Landgemeinden des Kreises und in der Stadt Windecken beschäftigten Versicherungspflichtigen Personen und bereit Arbeitgeber gemäß §. 23 des Gesetzes hiermit auf
Dienstag den 21. Oktober, Nachmittags 3 Uhr, in den großen Saal des Rathhauses behufs Erklärung über den Entwurf des Kasienstatuts resp, zur Wahl von Vertretern, mit welchen die Verhandlungen über das Kassenstatut diesseits weiter zu führen sind, vorgeladen. Von den nicht erscheinenden Interessenten wird angenommen, daß sie mit dem Statuten-Entwurf einverstanden sind.
Hanau am 15. Oktober 1884.
V. 10084 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich._________ Tagesschau.
— Berliin, 16. Oktbr. Der Aufenthalt Kaiser Wilhelms in Baden - Baden neigt sich allmälig seinem Ende zu. Das Befinden des hohen Herrn trotz des ungünstigen Wetters der letzten Tage ist ein ganz vortreffliches geblieben; die Rückkehr nach Berlin ist nunmehr fest beschlossene «Bache und dürfte der Kaiser nach den diesbetreffs ergangenen Dispositionen genau heut über 8 Tage in seiner Hauptstadt wiederum eintreffen.
— Berlin, 15. Okt. (Köln. Ztg.) Kaiser Wilhelm wird auch in diesem Herbst wieder einer Einladung drs regierenden Grafen Otto zu Stolberg-Wernigerode Folge leisten und der gräflichen Familie auf Schloß Wernigerode einen mehrtägigen Besuch abstatten. Während die- ses Aufenthaltes werden wiederum größere Jagden auf Schwarz- und Rothwild sowie auf Hasen abgehalten werden, die schon Mitte dieses Monats stattfinden sollten, wegen der goldenen Hochzeit in Sigmaringen aber verschoben sind. Die Ankunft des Kaisers in Wernigerode wird Ende dieses Monats ober spätestens Anfang November erwartet.
— Berlin, 16. Okt. Die Congo-Couferenz tritt Anfangs November zusammen. Auch Portugal hat, wie die „Fr. N." melden, inzwischen die Einladung zur Couferenz angenommen. Die Einladung an die Vereinigten Staaten wird dieser Tage in Washington übergeben werden. Die Verhandlungen mit Enalaud dauern fort. Die an der Couferenz nicht direkt ruteressirten Großmächte Italien, Rußland und Oesterreich sind, wie die direkt interessirten ebenfalls schon zu Beginn