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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,
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Nr. 240.
Montag den 13. Oktober
1884.
Amtliches.
Verordnung.
Auf Grund deS § 2 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (R. G. Bl. S. 61) wird Nachstehendes bestimmt:
1. Ueber Gesuche um Gestaltung der Herstellung, des Vertriebes, des Besitzes sowie der Einführung von Sprengstoffen aus dem Auslande haben die Landräthe, in Städten von mehr als 10000 Einwohnern die Ortspolizeibehörden in erster Instanz Entscheidung zu treffen. In der Provinz Hannover entscheiden hierüber bis zum Inkrafttreten des Landes« verwaltungs« und des Zuständigkeitsgesetzes die Amtshauptleute, in den Städten, auf welche die Hannoversche revidirte Städteordnung vom 24. August 1858 Anwendung findet, die Magistrate, nach dem Inkrafttreten der gedachten Gesetze dagegen die Landräthe und in den vorgenannten Städten mit Ausnahme der in §. 27 Abs. 2 der Kreisordnung vom 6. Mai 1884 bezeichneten Städte die Magistrate.
Zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk der die Genehmigung Nachsuchende wohnt.
Aufsichtsbehörde im Sinne deS qu. Gesetzes find in den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Sachsen sowie in Hohenzollern der RegierungS-Präsident, für den Stadtkreis Berlin der Oberpräsident, für die übrigen Landestheile die Regierungen (Landdrosteien).
2. In den Gesuchen um Gestaltung der Herstellung, des Besitzes und der Einführung von Sprengstoffen aus dem Auslande sind die Zwecke, zu welchen diese Stoffe dem Gesuchsteller dienen sollen, anzu- geben.
Die Behörde entscheidet über das Gesuch nach freiem Ermessen. Ueber die Gründe zur Versagung5derLGenehmigungf;ist.chieselbe nur der Aufsichtsbehörde Auskunft zu geben verpflichtet.
, Solchen Personen, welche bei dem Inkrafttreten der §§. 1, 2, 3, 4, 9 des Gesetzes die Herstellung von Sprengstoffen auf Grund einer gemäß §. 16 der Gewerbeordnung ertheilten Erlaubniß oder den Vertrieb von Sprengstoffen als stehendes Gewerbe betrieben haben, ist die Ge-
I. Lager
nehmigung nur dann zu versagen, wenn gegen dieselben Thatsachen vorliegen, welche ihre Unzuverlässigkeit darthun. Eine solche Unzuverlässig- keit ist in der Regel anzunehmen, wenn sich dieselben einer Versendung von Sprengstoffen unter falscher Deklaration oder einer sonstigen wissentlichen oder auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Uebertretung der über die Lagerung, die Aufbewahrung und die Versendung von Sprengstoffen erlassenen Vorschriften schuldig gemacht haben.
Die Erlaubniß zur Herstellung, zum Vertriebe und zur Einführung von Sprengstoffen aus dem Auslande schließt die Erlaubniß zum Besitze von Sprengstoffen in sich.
Die Erlaubnißscheine sind mit dem Amtssiegel oder dem amtlichen Stempel der ausfertigenden Behörde zu versehen.
3. Der Vertrieb von Sprengstoffen darf nur an solche Personen erfolgen, welche im Besitz einer der in §. 1 Absatz 1 des Gesetzes gedachten Genehmigungen sind.
4. Für das nach §. 1 Absatz 2 des Gesetzes zu führende Register ist das nachstehende Schema in Anwendung zu bringen.
5. Die nach einem Orte des Inlandes bestimmten Sendungen von Sprengstoffen aus dem Auslande werden nur unter der Bedingung eingelassen, daß der den Adressaten zur Einführung von Sprengstoffen aus dem Auslande ermächtigende Erlaubnißschein den Begleitpapieren der Sendung beigefügt wird.
6. Erfolgt die Zurücknahme einer gemäß §. 1 Abs. 1 des Gesetzes ertheilten Genehmigung, so ist der Erlaubnißschein an die Behörde zurückzureichen.
Die Zurücknahme ist ferner durch den Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger bekannt zu machen.
Berlin den 11. September 1884.
Der Minister des Innern. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. Puttkamer. Maybach.
Für den Minister für Der Finanz. Minister.
Handel und Gewerbe. In Vertr.:
v. Bo etlicher. Mei necke.
r e g i st e r.
Laufende Nummer.
Bezeichnung der Person, welche die Eintragung bewirkt hat.
Tag und Stunde der Aufnahme von Sprengstoffen in das Lager.
Name des Sprengstoffes.
Verpackung (Gefäß rc.).
Quantität nach Gewicht, Maaß, Anzahl der Patronen rc.
Genaue Angabe der Bezugsquelle (Eigene Herstellung, ev.
Fabrik, Name, Stand, Wohnung und Legiti« mation des Verkäufers oder sonstigen Abgebers).
Tag und Stunde der polizeilichen Revision.
Revisionsbefund.
Unterschrift des revidirenden Beamten.
Bemerkungen.
II. A
b g a n g
sregister.
- Laufende Rum- mer.
Name derjenigen Person, welche den Verkauf oder sonstigen Abgang, sowie die Eintragung bewirkt hat.
Tag und Stunde des Abganges.
Name, Stand und Wohnung des Abnehmers.
Datum deS Erlaubnißscheins und Bezeichnung der Behörde, welche denselben ausgestellt hat.
Bezeichnung des Stoffes.
Quantität (Gewicht, Maaß, Anzahl der Patronen rc).
Ver- packung.
Tag und Stunde der polizeilichen Revision.
Revi« sions- befund.
Unterschrift des revidirenden Beamten.
Be- mer- kungen.
Gekarmtvmchvuzetr KöniZl» LandrmhsÄMts.
Bekanntmachung.
Die diesjährige Stutenbefichtigung, zu welcher diejenigen Stuten, welche im nächsten Jahre zur Zucht verwandt werden sollen, vorzuführen > sind, wird der Herr Kreisthierarzt an den nachverzeichneten Orten und
Terminen vornehmen und ersuche ich die Herren Bürgermeister, die Stutenbesitzer hiervon in Kenntniß zu setzen.
Am 15. Oktober: Vormittags 9 Uhr in Berkersheim, 10^/2 Uhr in Preungesheim, um iF/a Uhr in Eckenheim, um 12‘Za Uhr Mittags in Ginnheim, 1^/2 Uhr Nachmittags in Eschersheim und um 2W2 Uhr in Praunheim.
Am 18. Oktober: Vormittags 8 Uhr in Hochstadt, um 9 Uhr