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Nr. 239.
Samstag den 11. Oktober
1884.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Nachdem durch die Bekanntmachung des Königlichen Staatsministeriums vom 25. d. Mts. die in §. 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 unter Nro. 3 vorgesehenen Anordnungen für die in der Bekanntmachung aufgeführten Theile des hiesigen Regierungsbezirks von Neuem auf die Zeit vom 1. Oktober d. J. bis 30. September 1885 getroffen sind, wird allen denjenigen Personen, welche bei Ablauf der Geltungsfrist der Bekanntmachung vom 25. Oktober 1883 auf Grund des §. 28 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 von dem Aufenthalt in den bettreffenden Gebietstheilen ausgeschlossen sind, dieser Aufenthalt fernerweit auf die Zeit bis Ultimo September 1885 hiermit untersagt.
Schleswig den 27. September 1884.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Frank.
Die Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund von §.11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die Druckschrift:
„Reichstagswahl 1884. Zur Einführung! An die Wähler des VI. sächsischen Wahlkreises! Löbtau im August 1884. G. Horn. Verleger: G. Horn, Löbtau. Druck von R. Schmidt, Dresden." verboten.
Dresden am 2. Oktober 1884.
Königliche Kreishauptmannschaft.
von Koppenfels.
Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß allen denjenigen Personen, welchen auf Grund des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 der Aufenthalt in den von dem Ausnahmezustand betroffenen Hamburgschen und der Provinz Schleswig-Holstein gehörigen preußischen Gebietstheilen für die Zeit vom 1. Oktober d. J. bis 30. September k. I. untersagt bleibt, für dieselbe Zeit auch der Aufenthalt in Stadt und Amt Harburg verboten wird.
Lüneburg den 28. September 1884.
Königliche Landdrostei.
Möller.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 wird Hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das von J. H. W. Dietz unterzeichnete Flugblatt:
„An die Wähler des zweiten Hamburgischen Reichstagswahlkreises!" Druck und Verlag von I. H. W. Dietz in Stuttgart,
nach §.11 des gedachten Gesetzes von der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten worden ist.
Hamburg den 3. Oktober 1884.
Die Polizeibehörde. Senator Kunhardt.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichs gesetzes gegeu die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist die in Altona beschlagnahmte Druckschrift von Dr. Douai-Altenburg: „Volkskatechismus der Altenburger Republikaner von 1 8 4 8", Druck von Conzett u. Co. zu Chur,
unterm heutigen Tage von>der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten worden.
Schleswig den 27. September 1884.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Frank.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Herbst-Kontrol Versammlungen für die Ortschaften: Bergen, Berkersheim, Bischossheim, Bockenheim, Bonames, Eckenheim, Enkheim, Eschersheim, Fechenheim, Ginnheim, Gronau, Hausen, Mainkur, Niederrad, Riederurfel, Oberrad, Praunheim, Preungesheim und Seckbach
finden an den nachstehend verzeichnetem Tagen und Stunden auf dem Hofe der neuen Kaserne in Frankfurt a/M., Gutleutstraße, statt.
Am 3., 4., 5, 6, 7., 8., 10. und 11. November er.,
Das von dem Königlichen Polizei-Präsidenten zu Berlin unter dem 1. August d. Js. erlassene Verbot der nicht periodischen Druckschrift:
„An die Maurer Berlins und Umgegend"- Redaktion und Verlag von R. Conrad — Berlin, Oderbergerstraße 9, Druck von W. Röwer — Berlin, Elsasserstraße 5,
ist durch Entscheidung der Reichs-Commission vom heutigen Tage aufgehoben worden.
Berlin, den 29. September 1884.
Die Reichs-Kommission. Herrfurth.
I F Das von der Königlich bayerischen Regierung von Mittelfranken zu Ansbach unter dem 1. Juni d. Js. erlassene Verbot der Nummer 51 vom 28. Mai 1884 der periodischen Druckschrift: „Reichs-Kob old"
ist durch Entscheidung der Reichs-Kommission vom heutigen Tage aufgehoben worden.
Berlin den 29. September 1884.
W Die Reichs-Kommission. Herrfurth.
............. .....
Das von dem Großherzoglich badischen Landes-Kommissar für die Kreise Lörrach, Freiburg und Offenburg zu Freiburg unter dem 3. Mai 1884 erlassene Verbot der Nummer 51 vom 2. Mai 1884 der beiden periodischen Druckschriften:
„Der Volksfreund" (Mittelrheinisches Wochenblatt) und
„Der Rheinbote" (Demokratisches Blatt für Elsaß-Lothringen) ist durch Entscheidung der Reichs-Kommission vom heutigen Tage aufgehoben worden.
Berlin den 29. September 1884.
Die Reichs-Kommission. Herrfurth.
Vormittags 9 und 11 Uhr, und am 14. November cr., Vormittags 11 Uhr.
Dies wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß zu denselben sämmtliche Reservisten und die Landwehrleute, welche in der Zeit vom 1. April bis incl. 30. September 1872 eingetreten find, zu erscheinen haben.
Dispensationen von den Kontrol-Versammlungen können eintreten und müssen darauf bezügliche Gesuche bis spätestens den 1. November er. an den betreffenden Bezirksfeldwebel gerichtet werden.
Die Einberufung zu den Kontrol-Versammlungen erfolgt durch Austheilung von Gestellungs-Ordres und ist der Militairpaß, sowie das Führungsattest mit zur Stelle zu bringen.
Zugleich werden die zum Erscheinen verpflichteten Mannschaften, welche etwaige Wohnungs Veränderungen bei dem Bezirksfeldwebel hierselbst noch nicht gemeldet haben, aufgefordert, diese Meldung unverzüglich zu bewirken.
Frankfurt a/M., den 8. Oktober 1884.
Königliches Bezirks-Kommando
des Reserve-Landwehr-Bataillons (Frankfurt a/M.) Nr. 80.
Goltz, Major z. D. und Bezirks-Kommandeur.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Herbst-Kontrol-Versammlurgen im Kreise Hanau finden an nachstehenden Orten, Tagen und Stunden statt:
Vormittags 9 Uhr,
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Windecken am Mittelbuchen „ Langeuselbold „
Hanau „
3. November
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Dies wird mit dem Bemerken
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veröffentlicht, daß zu denselben
sämmtliche Reservisten und die Landwehrleute, welche in der Zeit vom
1. April bis incl. 30. Srptember 1872 eingetreten sind, zu erscheinen
haben.
Dispensationen von den Kontrol-Versammlungen können eintreten und müssen darauf bezügliche Gesuche bis spätestens den 1. November er. an den betrfffenden Bezirks-Feldwebel gerichtet werden.
Die Einberufung zu den Kontrol Versammlungen erfolgt durch Austheilung von Gesiellungs Ordres und ist der Müitair-Paß, fowie das Führungsattest mit zur Stelle zu bringen.
Zugleich werden die zum Erscheinen verpflichteten Mannschaften,