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Mit dem betreffe», bei Postaustchlag. Die einzelne Nma- *i« IV Pfg.

Hanauer Ameigtr.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,

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Nr. 237.

Donnerstag den 9. Oktober

1884.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des ReichSgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist das Flugblatt:Zur Reichstagswahl 1884! Rechen­schaftsbericht des Reichstagsabgeordneten Carl Frohme an die Wähler im Reichstagswahlkreise Hanau-Gelnhausen-Orb. Druck von Carl Ulrich in Offenbach a. M. Verantwortlicher Herausgeber: Jacob Spengler zu Bockenheim", von der unterzeichneten Landespolizeibe­hörde verboten worden.

Kassel den 7. Oktober 1884.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

BLtanntwschUugen Königl. LandrathsKmts.

Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises werden in Verfolg der Verfügung vom 22. September d. J. V. 9239 (Kreisblatt Nr. 223) die Reichstagswahl betreffend, nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß den innerhalb der 8tägigen Frist gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wählerlisten etwa eingegangenen begründeten Beschwerden alsbald abzuhelfen ist, dagegen etwaige, für unbegründet erachtete Einwendungen sofort der Entscheidung des Landraths zu unterbreiten sind.

Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen und Nachtragungen in der Rubrik Bemerkungen unter An­gabe des Datums kurz zu vermerken. Die etwaige Belagstücke sind dem Hauptexemplare der Wählerliste beizuheften.

Beide gleichmäßig berichtigten Exemplare der Wählerlisten sind a m 22. Oktober d. I., bis wohin über alle Einwendungen entschieden sein muß, unter der Unterschrift des Bürgermeisters bezw Ortsverwal­ters, dem Vordruck auf der Rückseite der Liste entsprechend, abzuschließen; das zweite Exemplar ist außerdem mit der Bescheinigung völliger Uebereinstimmung mit dem Haupwxemplare zu versehen.

Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Ausnahme von Wählern in dieselbe untersagt.

Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belagstücken hat der Ortsvorstand sorgfältig anfzubewahren, das zweite Exemplar da­gegen noch am 22. d. M. dem Wahlvorsteher (cfr. Verfügung vom 29. September d. I. V. 8985, Kreisblatt Nr. 231 und vom 3. d. M., Kreisblatt Nr. 234) Behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen. (Letz­teres bezieht sich selbstredend nur auf diejenigen Ortsvorstände, welche nicht selbst Wahlvorsteher sind).

Mindestens 8 Tage vor der Wahl, also spätestens am 1 9. d. M. haben die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter in ihren Ver­waltungsbezirken öffentlich bekanntmachen zu lassen, daß die Wahl zum Reichstage am 88. Oktober d. I. stattfindet, und daß die Wahlhandlung um 10 Uhr Vormittags Beginnt und um 6 Uhr Nachmittags geschlossen wird, wobei zugleich nochmals die Abgrenzung des betreffenden Wahlbezirks, das Wahllokal und der Name des Wahlvorstehers und dessen Stellvertreters anzugeben ist.

Den Herren Wahlvorstehern der Landgemeinden des Kreises wird in diesen Tagen je ein Exemplar des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 und des dazu erlassenen Ausführungsreglements vom 28. Mai 1870 nebst einem Formulare zu dem über die Wahlhandlung aufzumh- menden Protokolle und zu der dabei zu führenden Gegenliste Behufs Benutzung bei der Reichstagswahl zugesandt werden, und wollen dieselben mit den bei der Wahlhandlung zu beachtenden Bestimmungen sich als­bald genau bekannt machen und sorgfältig danach verfahren.

Insbesondere erwarte ich die genaueste Beachtung der §§ 9 bis 13 des Wahlgesetzes und der §§ 9 bis 22 des Wahlreglements, da durch die Verletzung einer wesentlichen Förmlichkeit der ganze Wahlakt nichtig werden kann. So darf z B. der Wahlvorsteher nicht versäumen, die von ihm alsbald aus der Zahl der Wähler zu ernennenden 3 bis 6 i Beisitzer sowie den Protokollführer, welche sämmtlich kein un* i

mittelbares St aats amt bekleiden dürfen, mindestens zwei Tage vor dem Wahltermine, also spätestens am 25. d. M. einzuladen, beim Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen, auch dieselben vor Beginn der Wahlhandlung mittels Hand­schlags an Eidesstatt zu verpflichten. Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.

In den aus mehr als einer Gemeinde bestehenden Wahlbezirken sind die einzelnen Wählerlisten zusammenzuheften.

Das Wahlprotokoll, die Gegenliste und die Wählerliste müssen von dem gesammten Wahlvorstande, also dem Wahlvorsteher, Protokollführer und den Beisitzern unterschrieben sein. Diejenigen Stimmzettel, über welche es nach § 13 des Wahlgesetzes und § 20 des Wahlreglements einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, sind mit fort­laufenden Nummern zu versehen und dem Protokolle, in welchem die Gründe der Ungültigkeitserklärung kurz anzugeben sind, beizuheften.

Sodann sind mir diese sämmtlichen Verhandlungen nebst allen dazu gehörigen Schriftstücken unverzüglich einzureichen, so daß sie sich spätestens am 3 0. Oktober d. I, Nachmittags2 Uhr, in meinen Händen befinden.

Hanau, am 8. Oktober 1884.

V. 9832. Der Königliche Landrath Freiher von Broich.

Gefunden: Ein großer lederner Hundemaulkorb. Ein roth« karrirtes Taschentuch. Eine Häckelnadel von Stahl. Auf dem Wochen« markt am 7. ds. Mts. stehen geblieben: ein schwarzer Regenschirm.

Verloren: Ein schwarzer Regenschirm. Eine große Scheere. Eine große Brieftasche

Hanau am 9. Oktober 1884.

_____________________Aus Königl. Landrathsamt.___

Bekanntmachung.

In Gemäßheit des §. 8 Abs. 2 des Reglements zur Ausführung des Wahl-Gesetzes für den Reichstag vom 28. Mai 1870 wird hier­durch veröffentlicht, daß die Stadt Windecken nur einen Wahlbezirk bildet, in welchem der unterzeichnete Bürgermeister als Wahl-Vorsteher fungirt und den Beigeordneten Jakob Höchst adt dahier zu seinem Stellvertreter ernannt hat, sowie daß die am 28. Oktober d. J. statt- sindende Reichstagswahl im hiesigen Rathhaus-Saale stattfindet.

Windecken, am 6. Oktober 1884.

Der Bürgermeister

9412_______________________Dietz.____________________________

Bekanntmachung.

Die Wahlen zum Reichstag finden am

Dienstag den 28. Oktober d. I.

statt. Die Wahlhandlung beginnt um 1 0 Uhr Vormittags und wird um 6 Uhr Abends geschlossen.

Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußern Kennzeichen versehen sein.

Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokals mit dem Namen des Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, hand­schriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.

Zur Abstimmung werden nur diejenigen zugelassen, welche in die Wählerlisten ausgenommen sind.

Zum Zwecke des Stimmabgebens ist die hiesige Stadt in 5 Wahl­bezirke eingetheilt worden.

Die Abgrenzung der Wahlbezirke, die Namen der ernannten Wahl­vorsteher und deren Stellvertreter, sowie die Wahllokale werden in nach­folgender Uebersicht zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Bockenheim, den 8. Oktober 1884.

Der Bürgermeister.