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Nr. 236. Mittwoch deN 8. Oktober 1884.

BeLaNntmachAUgeN Kömgl. LandraWaMts»

Die Eltern resp. Pflegeeltern solcher Kinder, welche im laufenden Jahre impfpflichtig sind, aber in den öffentlichen Jmpsterminen zur Impfung nicht sistirt wurden, werden unter Hinweis auf die hierunter folgenden §§. 1 bis 5, 12 und 14 des Reichsgesetzes vom 8. April 1874 aufgefordert, bis zum 31. Oktober c. im Polizei-Sekretariat den Nachweis zu führen, daß die Impfung erfolgt ist resp, daß dieselbe wegen Krankheit nicht stattfinden konnte.

Hanau am 27. September 1884.

V. 9531 Der Königliche Landrath. In Vertretung: Baabe.

§. 1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden:

1) jedes Kind vor dem Abläufe des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§. 10) die natürlichen Blattern überstanden hat;

2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist.

§. 2. Ein Jmpspflichtiger (§. 1), welcher nach ärztlichem Zeugniß ohne Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen.

Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Jmpfarzt (§. 6) endgültig zu entscheiden.

§ 3. Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes (§. 5) erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre und, falls sie auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt werden.

Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung der Impfung durch den Jmpfarzt (§. 6) vorgenommen werde.

§. 4. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (§§. 1, 2) unter­blieben, so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nachzuholen.

§. 5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden.

§. 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen (§. 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflege­befohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.

§. 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 ihnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebe­fohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (§. 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.

Bekanntmachung.

In Gemäßheit des §. 8 Abs. 2 des Reglements zur Ausführung des Wahl-Gesetzes für den Reichstag vom 28. Mai 1870 wird hier- durch veröffentlicht, daß die Stadt Windecken nur einen Wahlbezirk bildet, in welchem der unterzeichnete Bürgermeister als Wahl.Vorsteher fungirt und den Beigeordneten Jakob Hochstadt dahier zu seinem Stellvertreter ernannt hat, sowie daß die am 28. Oktober d. I. statt- findende Reichstagswahl im hiesigen Rathhaus-Saale stattfindet.

Windecken, am 6. Oktober 1884.

Der Bürgermeister 9412 Dietz.

t Das sociale Königthum.

Das Wortsocial" hat allmählich viel von dem Schrecken, den es noch vor nicht sehr langer Zeit verbreitete, verloren. Wenn es heute mit dem Königthum, und zwar von seinen aufrichtigsten Anhängern, in

Verbindung gebracht wird, so beweist dies, daß sich in dem öffentlichen Bewußtsein eine große Wandlung vollzogen hat.

Man hat früher die Begriffesocial", socialistisch und social­demokratisch in einen Topf geworfen. Es geschieht dies heute noch von den Gegnern der Socialreform, die damit bezwecken, dieselbe in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Aber außerhalb des Kreises der sog.Freisinnigen" hat der Begriffsocial" gegenwärtig Bürgerrecht erworben und einen guten Klang erhalten. Nationalliberale und Con- servative haben die Socialreform als einen Hauptpunkt in ihre Pro­gramme ausgenommen, die sich gleicher Zeit ebenso entschieden gegen die Socialdemokratie wenden. Diese Parteien bekennen sich damit zu der Pflicht, die socialen (gesellschaftlichen) Verhältnisse zu verbessern und die Schäden derselben, welche zu den socialdemokratischen Umsturzbestrebungen geführt haben, möglichst zu beseitigen. War und ist dies (im gewissen Sinne wenigstens) auch das Ziel der Socialdemokratie, so sind doch die Mittel und Wege gänzlich verschieden. Und auf diese kommt es in hohem Maße an, weil allein die richtigen Mittel und Wege den Erfolg verbürgen. Im Gegensatz zur Socialdemokratie dürfen die anderen der Socialreform zustrebenden Parteien socialmonarchisch genannt werden, weil sie von der Ueberzeugung getragen sind, daß allein die Krone die Macht hat, die der Reform widerstrebenden Jnteresfen auszugleichen und zu dem möglichen Ziele zu gelangen, weil sie die Krone hierin uuterstützen und ihr auf dem Wege folgen, den sie be- schritten hat.

Mögen schon früher unzählige Stimmen laut geworden sein, die eine Socialreform forderten, sie waren doch, zumal bei dem allge­meinen Mißtrauen gegensociale" Ideen, zu schwach, um irgend etwas zur Verwirklichung derselben beitragen zu können. Erst als Kaiser Wilhelm sich zu diesem Ziele bekannte und die Sache der Arbeiter in die Hand nahm, wurde der Anfang mit der Verwirklichung dieser Ideen gemacht: so zeigte sich auch hier, daß der Schwerpunkt aller unserer staatlichen Verhältnisse in der Monarchie liegt, und daß diese allein zu allen großen und entscheidenden Thaten in Deutschland den Anstoß gibt. Jetzt erst wurde von den weitesten Kreisen erkannt, daß die Fürsorge des Staates für die nothleidenden Klaffen zu den höchsten und edelsten Aufgaben gehört.

Die Socialreform hat, wie gesagt, schon das Bürgerrecht erwor­ben. Leicht vergißt man darüber des entscheidenden Einflusses unseres Kaisers, der diese Reform vor drei Jahren durch die Botschaft vom 17. November 1881 in die Wege geleitet hat. Auf dieses große Verdienst unseres Kaisers die Aufmerksamkeit des Volkes und insbesondere der Arbeiter hinzulenken, ist gerade jetzt, nun es sich darum handelt, daß das Volk bei den Wahlen für das Geschehene und weiter zu Voll­bringende Verständniß bekunden soll, Pflicht aller derer, welche dazu berufen sind, auf die öffentliche Meinung aufklärend zu wirken. Eine Schrift zu den Wahlen von Ludwig Hahn:Das sociale Kö­nigthum"*) kommt dieser von dem Verfasser als dringendes inneres Bedürfniß empfundenen Pflicht zur rechten Stunde nach. In derselben wird die hohe Bedeutung dessen, was Kaiser Wilhelm zur Förderung des Wohles der Arbeiter gethan hat und noch weiter erstrebt, in ihrem politischen und geschichtlichen Zusammenhänge beleuchtet und daran der Wunsch geknüpft, daß das Volk auch auf diesem Gebiete volles Ver­trauen zu seinem ruhmgekrönten und an Erfolgen auf anderen Gebieten so reichen Kaiser und Könige beweisen möge.

Hoffentlich wird dieser Wunsch in Erfüllung gehen. Möchte das Volk in seiner Allgemeinheit nicht zurückstehen hinter den Düssel­dorfer Arbeitern, die kürzlich freudigen Herzens ihrem Könige ihren Dank darbrachten für das, was er zur Besserung der Lage der Arbeiter gethan hat!

*) Berlin, Verlag von Welhelm Hertz (Besser'sche Buchhandlung).

Die Industriellen und das Unfallgesest.

NR. Die deutschen Industriellen haben ein großartiges Zeugniß abgelegt von ihrem Verständniß für die Sozialreform und von ihrem Willen, das Unfallversicherungsgesetz in praktischer Weise zur Ausführung zu bringen! Die Delegirtenversammlung des Zentralverbandes deutscher