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Nr. 231.
Donnerstag den 2. Oktober
1884.
Amtliches.
Auf Grund des §. 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober D78 (Reichs-Ges.-Bl. S. 351 ff.) wird mit Zustimmung des Bundesraths für die Zeit vom 1. Oktober d. J. bis zum 30. September 1885 angeordnet, was folgt:
§. 1. Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist, kann der Aufenthalt in dem die Stadt Berlin, die Stadtkreise Potsdam und Charlottenburg, sowie die Kreise Teltow, Nieder- barnim und Osthavelland umfassenden Bezirke für den ganzen Umfang desselben von der Landespolizeibehörde versagt werden.
§. 2. In der Stadt Berlin und den Stadtkreisen Potsdam und Charlottenburg ist daß Tragen von Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, sowie der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Sprenggeschofsen, soweit es sich nicht um Munition des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine handelt, verboten.
Von letzterem Gebote werden Gewehrpatronen nicht betroffen. Ausnahmen von dem Verbote des Waffentragens finden statt:
1) für Personen, welche kraft ihres Amtes oder Berufes zur Führung von Waffen berechtigt sind, in Betreff der letzteren,
2) für die Mitglieder von Vereinen, welchen die Befugniß Waffen zu tragen beiwohnt, in dem Umfange dieser Befugniß-
3) für Personen, welche sich im Besitze eines Jagdscheines befinden, in Betreff der zur Ausübung der Jagd dienenden Waffen,
4) für Personen, welche einen für sie ausgestellten Waffenschein bei sich führen, in Betreff der in demselben bezeichneten Waffen.
Ueber die Ertheilung des Waffenscheins befindet die Landes-Polizei- behörde. Er wird von derselben kosten- und stempelfrei ausgestellt und kann zu jeder Zeit wieder entzogen werden.
Berlin den 18. September 1884.
Das Königliche Staats-Ministerium.
von Puttkamer. Dr. Friedberg, von Boetticher.
Bronsart von Schellendors.
Auf Grund des §. 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichs-Ges.-Bl. S. 351) wird mit Genehmigung des Bundesraths für die Zeit vom 1.
Oktober d. J. bis 30. September 1885 ungeordnet, was folgt:
Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenthalt in dem
den Stadtkreis Altona,
die Kirchspielvogteibezirke Blankenese und Pinneberg und die Städte Pinneberg und Wedel des Kreises Pinneberg,
die Kirchspielvogteibezirke Reinbeck und Bargteheide, die gutsobrig- keitlichen Bezirke Ahrensburg, Tangstedt, Hoisbüttel, Wellings- büttel, Wulksfelde und Silk, sowie die Stadt Wandsbeck des Kreises Stormarn,
die Landvogteibezirke Schwarzenbeck und Lauenburg, die gutsobrig- keitlichen Bezirke Basthorst, Lanken, Wotersen, Müssen, Güllzow und Daldorf, sowie die Stadt Lauenburg des Kreises Herzogthum Lauenburg,
die Stadt und das Amt Harburg
umsassenden Bezirke von der Landes-Polizeibehörde versagt worden.
Berlin den 25. September 1884.
Königliches Staats-Ministerium.
von Bismarck. von Puttkamer. Maribach. Friedberg.
______________von Boetticher. von Hatzfeld._____________
BekännWäWnifi
Vertrieb der Patentschriften durch die Reichs-Poftanstalten.
Im Einvernehmen mit dem Reichs-Patentamt ist versuchsweise die Einrichtung getroffen worden, daß die nach Maßgabe des Reichs- Patentgesetzes zur Veröffentlichung gelangenden Beschreibungen und Zeichnungen, auf Grund deren die Ertheilung der Patente erfolgt, die sogenannten Patentschriften, welche bisher ' ausschließlich durch die Reichsdruckerei vertrieben wurden, auch durch Vermittelung der Reichs- Postanstalien bezogen wer en können.
Es werden Bestellungen entgegengenommen auf
a) einzelne Klaffen von Patentschriften (zum fortlaufenden Bezüge aller Patentschriften einer und derselben Klasse),
b) zwanzig oder mehr Exemplare einer bestimmten Patentschrift und c) einzelne Exemplare einer bestimmten Patentschrift.
Im Allgemeinen sind für die Bestellung auf Patentschriften die für den Zeitungsverkehr bestehenden Bestimmungen maßgebend. Nähere Auskunft wird von sämmtlichen Reichs-Poftanstalten ertheilt.
Berlin W., 30. September 1884.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamls.
_____________________Stephan.__ GeranntumchNUgen Kömgl. LandrathssrstH.
Die Eltern resp. Pflegeeltern solcher Kinder, welche im laufenden Jahre impfpflichtig sind, aber in den öffentlichen Jmpfterminm zur Impfung nicht sistirt wurden, werden unter Hinweis auf die hierunter folgenden §§. 1 bis 5, 12 und 14 des Reichsgesetzes vom 8. April 1874 ausgefordert, bis zum 3 1. Oktober c. im Polizei-Sekretariat den Nachweis zu führen, daß die Impfung erfolgt ist resp, daß dieselbe wegen Krankheit nicht stattfinden konnte.
Hanau am 27. September 1884.
V. 9531 Der Königliche Landrath. In Vertretung: Baabe.
§. 1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden:
1) jedes Kind vor dem Abläufe des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§. 10) die natürlichen Blattern überstanden hat;
2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Z ugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist.
§ 2. Ein Jmpspflichtiger (§ 1), welcher nach ärztlichem Zeugniß ohne Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen.
Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Jmpfarzt (§ 6) endgültig zu entscheiden.
§ 3. Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes (§. 5) erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre und, falls sie auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt werden.
Die zuständige Behörde kann anoronen, daß die letzte Wiederholung der Impfung durch den Jmpfarzt (§. 6) vorgenommen werde.
§. 4. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (§§. 1, 2) unterblieben, so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu fetzenden Frist nachzuholen.
§~5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden.
§ 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen (§. 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.
§■ 14- Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 ihnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgtet amtlicher Aufforderung her Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (§. 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
Die Wittwe des Goldarbeiters Ferdinand Jassoy, Marie, geb. Koburger, von hier hat um Reisepaß für sich und ihren Sohn Otto nach Amerika nachgesucht.
Hanau am 1. Oktober 1884.
Der Königliche Landrath. In Vertretung: Baabe.
Vom Wasenmeister eingefangen: Ein gelber Dachshund mit gelben Abzeichen, m. Geschl.
Zu geflogen: Ein Kanarienvogel.
Hanau am 2. Oktober 1884.
Aus Kömgl. Landrathsamt.