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Nr. 227.
Samstag den 27. September
1884.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgefetzes vom 21. Oktober 1878.
Daß die im Verlage des vormaligen Holzbildhauers Herrn Hugo Rüdiger hier erschienene, von Dr. Bruno Schönlank in München redi- girte und in der Druckerei von M. Ernst (vormals Gg. Pollmer) daselbst gedruckte periodische Druckschrift:
„Politische Wochenschrift für das Deutsche Volk" auf Grund des §. 11 des Reichsgefetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 von uns verboten, und daß ebenso auch auf Grund des §. 14 desselben Gesetzes die Beschlagnahme sämmtlicher noch vorhandenen Exemplare dieser Druckschrift von uns verfügt worden ist, wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Gera den 16. September 1884.
Fürstliches Landrathsamt. Seifarth.,«.
BeZanntwachuNgeR Kömgl. LartdrathsaMts.
Vorschriften für die Gebäude der Volksschule. (Schluß.)
7. Abtrittsgebäude.
1. Der Abtritt für den Lehrer und seine Familie ist in der Regel in dem Schulhause, der Abtritt für die Schulkinder nahe bei demfelben anzulegen. Dieselben dürfen nicht versteckt liegen, sondern ihre Eingänge müssen von dem Schulgebäude aus zu übersehen fein.
2. Wo Knaben und Mädchen in einer Schule unterrichtet werden, ist der Abtritt der Mädchen von dem der Knaben möglichst zu trennen, jedenfalls mit Zugängen von verschiedenen Seiten zu versehen.
3. Für die Knaben ist ein Pissoir anzulegen, welches in einer gepflasterten Rinne vor einer mit Steinplatten oder mit Schiefer oder mit Cementputz bekleideten Wand besteht und im Freien liegt.
4. Jeder Abtritt ist 2 m 50 an im Lichten hoch, nicht unter 70 cm breit und nicht unter 1 m 20 an tief anzulegen, mit einem Fenster von angemessener Größe zu versehen, welches sich öffnen und schließen laßt, aber so hoch über der Erde liegt, daß Kinder von Außen nicht hinein sehen können.
5. Die Sitze für die Kinder dürfen nicht höher sein, als die dem geringsten Alter entsprechenden Schulbänke und müssen nach hinten aufschlagenden Deckel erhalten, welche nach jedesmaligem Gebrauch geschlossen werden können.
6. Zur Ableitung des Geruches dienen außer den Fenstern besondere von der Grube aus durch das Dach hinausgeführte Dunströhren von Blech, Eisen oder von Brettern.
7. Die Einführung von Spül- oder Regenwasser oder der Dachtraufe in die Abtrittsgrube ist unzulässig.
8. Die Abtrittsgruben müssen in den Wänden und in der Sohle möglichst wasserdicht gemauert werden und soweit sie außerhalb des Gebäudes liegen mit dichtschließendem Belag versehen sein, welcher in einem in Werksteinen oder von hartgebrannten Klinkern ausgeführten Schwellen- kranz liegt.
9. Die Thüren der Abtritte müssen mit Schließschlössern versehen, also von Außen und mit verschiedenen Schlüsseln verschließbar sein, von Innen Kettelhaken erhalten und in schräg abgeschnittenen Bändern laufen, so daß sie stets von selbst zufallen. Die Schlüssel werden an dem Pult des Lehrers im Schulzimmer aufgehängt.
10. Bei mehrklassigen Schulen muß für jede Klasse unter Beachtung der Trennung der Knaben und Mädchen ein besonderer Abtritt eingerichtet werden.
8. Wirthschafts-Gebäude. (Centralblatt 1866 S. 244, 1868 S. 779 781, 1870 S. 180.)
Die Wirthschaftsräume müssen von den mit Feuerung versehenen Wohnräumen durch eine Brandmauer getrennt sein. Zweckmäßiger ist eine vollständige Trennung. Der wirthschaftliche Raumbedarf ist aus der Größe und dem Getreide-Einschnitt der Dotation durch einen bewährten landwirthschaftlichen Sachverständigen zu berechnen und nachzuweisen.
Ebenso die Zahl und die Abmessungen der Ställe, nach dem der Dotation entsprechenden Viehstand. Jedenfalls ist Gelaß für eine Kuh, für 1 Ziege und 2 Schweine, Gelaß für Federvieh und für das nöthige Futter und Streuzeug zu beschaffen.
Die Seitenwände einer Tenne sind nicht unter 3 m 80 cm hoch zu nehmen. Die Höhe eines Kuhstalls muß 2 m 60 cm, die eines Schweinestalls 2 m 20 cm betragen. Die Tiefe des Standes bei Kühen, einschließlich des Raumes für die Krippe und des Ganges mindestens 3 m 30 cm, die Standbreite bei Aufstellung einer Kuh 1 m 60 cm, bei mehreren 1 m 30 cm für jede betragen. Die Schweineställe müssen 1,60 I Jm — 2 D n für jedes Mastschwein und 1 Dm für jedes Jungvieh Grundfläche haben.
Auf 100 Garben Getreide sind etwa 12 Kbkmtr., auf eine 4spän- nige iFuhre Erbsen, Wicken rc. 20 Kbkmtr. und auf den Ctr. Heu 0,50 Kbkmtr. Lagerraum zu rechnen. Der Raum zur Unterbringung des Brennmaterials muß für den ortsüblichen Bedarf des Lehrers und der Schule ausreichend fein.
9. Brunueu. (Centralblatt 1871 S. 627.)
Wo der Bedarf an gutem Trinkwasser nicht anderweit in der Nähe gesichert ist, muß für Anlage eines auskömmlichen Brunnens mit Pumpe auf dem Schulgrundstück gesorgt werden. An der Pumpe muß ein Trinkbecher mittelst Kette befestigt sein.
10. Turn- und Spielplatz. (Centralblatt 1870 S. 108, 1871 S. 481.)
Der Turn- und Spielplatz, welcher für jedes Kind 3 Dm Raum bieten soll, muß fest und trocken sein. Wo die lokalen Verhältnisse dies bedingen ist durch Regulirung, Aufhöhung, Drainirung, Kiesschüttung oder durch Abwälzung hierfür zu sorgen.
An Geräthen und Gerüsten wird für die Volksschule gebraucht: der Stab, das Schwungseil, das Sprunggestell, der Springgraben, das Tiefsprunggestell, der Schwebebalken, das Steige- und Klettergerüst, das Reck und Querbaum und der Barren. Für die Anfertigung derselben sind die speziellen Vorschriften des „Neuen Leitfaden für den Turnunterricht in den Preußischen Volksschulen." Berlin 1862. Verlag von Wilh. Hertz.) zu beachten.
11. Einfriedigung.
Das Schulgrundstück muß durchweg einfach, sicher und in dauerhafter Art eingefriedigt werden, für welchen Zweck vorzugsweise die Anwendung lebendiger Hecken empfehlenswerth ist. Der Spielplatz ist von dem Garten des Lehrers in gleicher Weise zu trennen.
12. Formelle Behandlung der Schulbau-Projekte. (Centralblatt 1868 S. 566, 1870 S. 179 298, 1871 S. 381, 1872 S. 703.)
Die Gebäude der Volksschule werden entweder ausschließlich vom Staat, oder unter Beihülfe des Staates, oder ausschließlich von den sonst Verpflichteten ausgeführt. Auch in dem letzteren Fall hat der Staat von Ober-Aufsichtswegen die Genehmigung zur Ausführung zu ertheilen.
Die Entwürfe zu Schulprojekten müssen deshalb in jedem Falle den vorstehend gegebenen Bestimmungen entsprechen und daß dies der Fall ist, muß aus Zeichnung und Erläuterung ersichtlich werden.
Der Bearbeitung der Projekte hat stets unter Zuziehung der Be- theiligten die Aufstellung des Bauprogrammes durch den Schul-Vorstand vorauszugehen, welches die besonderen Anforderungen, die durch den Bau zu erfüllen sind, nach Maßgabe der lokalen Verhältnisse enthalten muß.
Es muß die Anzahl der schulpflichtigen Kinder, den Nachweis über den zu erwartenden Zuwachs, hiernach die Anzahl und Frequenz der einzelnen Klaffen, die Anzahl der Lehrerwohnungen, den Nachweis des erforderlichen Wirthschaftsraumes, überhaupt alle diejenigen Angaben enthalten, welche vor Bearbeitung des Entwurfes einer besonderen Festsetzung bedürfen. Gleichzeitig ist die Frage wegen des Bauplatzes zu erörtern und sind alle an den Bau zu stellenden Forderungen Seitens der Betheiligten in schriftlicher Verhandlung niederzulegen.
Die Mitwirkung des Baubeamten hat von Amtswegen nur da ein- zutreten, wo ein Schulhausbau ganz oder zum Theil aus Staatsmitteln ausgeführt werden soll. In diesem Falle hat schon bei den vorbereitenden Verhandlungen der Baubeamte mitzuwirken, damit das Bauprogramm in einer Form aufgestellt wird, welche dasselbe zu einer sicheren und vollständigen Grundlage für die Bearbeitung des Entwurfs selbst macht und damit nur geeignete Bauplätze vorgeschlagen werden.
Nachdem das Bauprogramm der Königlichen Regierung vorgelegt und von derselben genehmigt ist und nachdem die Erwerbung des Bauplatzes gesichert ist, erhält der Schulvorstaud. ober der Baubeamte von der Königlichen Regierung den Auftrag, Entwurf und Kostenüberschlag einzureichen. —
Der Entwurf muß darstellen: alle Grundrisse vom Kellergeschoß