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Hlinauer Ameiaer.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,
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Nr. 225.
Donnerstag den 25. September
1884.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Die Ersatz-Reservisten I. Klasse — Jahresklasse 1879 — der Stadt Bockenheim und der Ortschaften Bergen, Berkersheim, Bischofsheim, Eckenheim, Enkheim, Eschersheim, Fechenheim, Ginnheim, Gronau, Mainkur, Praunheim, Preungesheim und Seckbach werden hierdurch angewiesen, ihre Ersatz-Reserve-Scheine behufs Uebersührung zur Ersatz- Reserve II. Klasse unverzüglich dem Bezirks-Feldwebel der 6. Bezirks- Compagnie (Bureau im Hauptwachtgebäude Hierselbst) vorzulegen.
Frankfurt a/M., den 15. September 1884.
Königliches Bezirks-Kommando.
__________Goltz, Major z. D. und Bezirks.Commandeur.__________
WeLannturMunUen Königl. ^andrathsmAts.
Die nachstehend abgedruckten allgemeinen Vorschriften für die Gebäude der Volksschulen vom 8. Mai 1874 werden, da solche vielfach in Betracht kommen, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Der Königliche Landrath: Freiherr von Broich.
Vorschriften für die Gebäude der Volksschule.
1. Allgemeine Vorschriften. (Centralblatt 1872 S. 586.)
Die Einrichtung der Volksschule beruht gegenwärtig auf der Allgemeinen Verfügung des Herrn Ministers für geistliche, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten vom 15. Oktober 1872.
Für den Bau der Schulgebäude sind folgende Bestimmungen dieser Verfügung maßgebend:
1. Die normalen Volksschul-Einrichtungen.
Normale Volksschul-Einrichtungen sind die mehrklassige Volksschule, die Schule mit 2 Lehrern und die Schule mit einem Lehrer, welche entweder die einklassige Volksschule oder die Halbtagsschule ist.
2. Die einklassige Volksschule.
In der einklassigen Volksschule werden Kinder jedes schulpflichtigen Alters in ein und demselben Lokale durch einen gemeinsamen Lehrer gleichzeitig unterrichtet. Die Zahl derselben soll nicht über 80 steigen.
3. Die Einrichtung und Ausstattung des Schulzimmers.
Das Schulzimmer muß mindestens so groß sein, daß auf jedes Schulkind ein Flächenraum von 0,6 Gm kommt, auch ist dafür zu sorgen, daß es hell und luftig sei, eine gute Ventilation habe, Schutz gegen die Witterung gewähre und ausreichend mit Fenstervorhängen versehen sei. Die Schultische und Bänke müssen in ausreichender Zahl vorhanden und so eingerichtet und aufgestellt sein, daß alle Kinder ohne Schaden für ihre Gesundheit sitzen und arbeiten können. Die Tische sind mit Tintefässern zu versehen.
Zur ferneren Ausstattung des Schulzimmers gehört namentlich eine hinreichende Anzahl von Riegeln für die Mützen, Tücher, Mäntel u. dergl., ferner eine Schultafel mit Gestell, eine Wandtafel, ein Katheder I oder ein Lehrersitz mit Verschluß, ein Schränk für die Aufbewahrung , von Büchern und Heften, Kreide, Schwamm. Um diesen Anforderungen ausreichend und dauernd zu genügen, sind bei dem Bau der Schulgebäude nachstehende Bedingungen zu erfüllen.
2. Bauplatz. (Centralblatt 1870, S. 108.)
Der Bauplatz des Schulhauses muß eine freie, ruhige, gesunde, trockene und freundliche Lage haben.
Derselbe muß eine genügende Größe haben, um das Schulgebäude freistehend aufführen zu können. Es muß genügenden Turn- und Spielraum bieten. Für letzteren sind etwa 3 dm auf das Kind zu rechnen.
Bei einer Auswahl unter mehreren solcher Bauplätzen sind die möglichst in der Mitte des Schulbezirks gelegenen vorzuziehen und, wenn es hiermit vereinbar ist, eine Lage in der Nähe der Kirche. Bei der Wahl des Bauplatzes und der Stellung des Schulgebäudes ist auch auf eine künftig vielleicht nöthige Erweiterung Bedacht zu nehmen.
Wenn die Fenster des Schulzimmers auf die Straße gehen, muß das Gebäude so weit als möglich zurück gesetzt werden, um von dem Geräusch auf der Straße möglichst entfernt zu sein.
Bei der Wahl des Bauplatzes muß auf die Beschaffung guten Trink- wassers Rücksicht genommen werden. Handelt es sich um einen Neubau an Stelle eines alten Schulhauses, so ist zu erwägen, ob nicht der Ver- . kauf des alten Grundstücks mit dem alten Gebäude und der Neubau auf
einem zu erwerbenden Grundstück den Vorzug verdient. Der Ankauf alter Gebäude und ihr Ausbau zum Zweck der Schule ist nur zulässig, wenn dieselben ohne erhebliche Kosten allen Anforderungen entsprechend eingerichtet werden können.
3. Baumaterial. (Centralblatt 1868 S. 781.)
Die Schulhäuser sollen in der Regel massiv, von gebrannten Steinen und nur ausnahmsweise in Bruchsteinen oder in Fachwerk ausgeführt werden.
Die Ausführung in Fachwerk oder in Bruchsteinen bedarf in jedem einzelnen Fall der besonderen Begründung.
Ungebrannte Lehmsteine oder wassersaugende Bruchsteine dürfen für die Außenwände niemals, für die Innenwände nur unter besonderer Begründung der Nothwendigkeit verwendet werden.
Bei Fachwerk ist, in einer ausgesetzten Lage, auf Sicherung gegen Kälte durch innere Brett-Verkleidung der äußeren Wände Bedacht zu nehmen.
Wo die Verhältnisse es irgend gestatten, ist dem Putzbau der Ziegelrohbau vorzuziehen und Abweichungen hiervon sind ebenfalls zu begründen.
4. Höhenlänge.
Die Höhenlänge des Schulhauses ist so zu wählen, daß der Fußboden des Erdgeschosses mindestens 50 cm über dem umgebenden Erdboden liegt. Wenn die wasserfreie Anlage von Kellern eine größere Höhe bedingt, fo ist vor dem Eingang in das Schulgebäude eine Anschüttung zu machen, damit die Stufen vor dem Gebäude, welche nicht über 17 cm Steigung haben dürfen, in möglichst geringer Anzahl erforderlich werden.
5. Schulzimmer.
Eingang. Die Thür zum Schulzimmer muß einflügelig, mindestens 1 m 20 cm breit und in der Regel nach Außen ausschlagend sein, dem Lehrersitz möglichst nahe und so liegen, daß sowohl vor als hinter derselben ausreichender Raum ist, damit beim Hinaus- und Hineingehen der Kinder jedes Gedränge möglichst vermieden wird. Aus dürfen in das Schulzimmer keine Stufen führen. Sowohl vor der Hausthüre als vor dem Eingang zum Schulzimmer sind Vorkehrungen zur Steinigung der Fußbekleidung anzubringen.
Größe des Schulzimmers. (Centralblatt 1865 S. 762, 1868 S. 559 781, 1871 S. 375 563.) Die Größe der Schulzimmer muß für die Gesammtheit der zu einer Schule gewiesenen Kinder den vorschriftsmäßigen Raum bieten, ohne Rücksicht auf den durch große Entfernung einzelner Gehöfte vom Schullokale und durch den Konfirman- denunterricht entstehenden Ausfall.
Zu der Gesammtzahl der bereits vorhandenen schulpflichtigen Kinder ist die voraussichtliche künftige Vermehrung für einen Zeitraum von 20 Jahren zu rechnen und hiernach entweder die Größe des Schulzimmers oder die Möglichkeit einer demnächstigen Erweiterung durch einen Neben- raum oder einen Anbau vorzusehen.
Die Gesammtzahl der in einer Klasse zu unterrichtenden Kinder soll die Zahl achtzig nicht übersteigen.
Die größte Entfernung eines Kindes von der Wandtafel soll das Maaß von 9 m nicht überschreiten. Die geringste Grundfläche, welche für jedes Kind einschließlich des für die Gänge, den Lehrersitz, den Ofen rc. erforderlichen Raumes zu nehmen ist, muß mindestens 0,6 dm betragen. Dieses Maß reicht aber nur in Schulzimmern für eine größere Anzahl Kinder aus, wenn die Lage der Thür und der Fenster eine besonders günstige Raumbenutzung gestatten. Für jeden einzelnen Fall muß die Größe der Grundfläche nach dem für die Schultische, für den Lehrersitz, für die erforderlichen Zwischengänge und für den Ofen nöthigen Raum durch Aufzeichnen im Grundriß bemessen und berechnet werden.
Höhe des Schulzimmers. (Centralblatt 1872 S. 113.) Die Höhe des Schulzimmers soll in der Regel nicht unter 3 m 15 cm und mindestens 2 m 80 cm betragen. Bei größeren Schulzimmern ist die Höhe derselben so zu bemessen, daß für jedes Kind mindestens 2 Kubikmeter Luftraum vorhanden sind.
Lage und Licht des Schulzimmers. Das Schulzimmer der einklassigen Elementarschule muß zu ebener Erde liegen. Bei mehrklassigen Schulen ist die Lage in einem oberen Geschoß zulässig. Die oben bele- genen Räume sind den höheren Klassen zu überweisen. Treppen, welche zu Schulzimmern führen, müssen zwischen massiven oder mit Rohputz bekleideten Wänden liegen, mindestens 1 in 15 cm breite Läufe erhalten, und ihre Stufen dürfen nicht über 17 cm Steigungen entsprechendem