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t Mark 85 Pf,. Für -urwirtig« Abonnenten mit dem betreffen, den Postaufschla,. Die einzelne Num­mer 10 Pfg.

Hlinmier Mzemer.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,

Ausertion»- PreiS:

Li« ispaltige «armondzeile »d. deren Raum

10 Pfg.

Die »holt. Seite

20 Pfg.

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SO Pfg

Nr. 217.

Dienstag sen 16. September

1884.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Die Ersatz-Reservisten I Klasse Jahresklasse 1879 der Stadt Bockenheim und der Ortschaften Bergen, Berkersheim, Bischofs­heim, Eckenheim, Enkheim, Eschersheim, Fechenheim, Ginnheim, Gronau, Mainkur, Praunheim, Preungesheim und Seckbach werden hierdurch angewiesen, ihre Ersatz-Reserve-Scheine behufs Ueberführung zur Ersatz- Reserve II. Klasse unverzüglich dem Bezirks-Feldwebel der 6. Bezirks- Compagnie (Bureau im Hauptwachtgebäude hierselbst) vorzulegen.

Frankfurt a/M., den 15. S-ptember 1884.

Königliches Bezirks-Commando.

Goltz, Major z. D. und Bezirks-Commandeur.

BekanntMLchnme« KönigL. LaKdrathsKMts,

Polizei-Ordnung

für den Friedhof der Stadt Hanau

Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizei-Verwaltung betreffend, wird nach Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister dahier Folgendes verordnet.

1. Der Zutritt zu dem Friedhof steht Jedermann unter Beobach­tung der der Ruhestätte der Todten schuldigen Achtung frei.

Jeder, welcher den Friedhof besucht, ist verpflichtet, den Anord­nungen und Weisungen des Todtenbestatters resp. Friedhofsaufsehers Folge zu leisten.

2. Kinder unter zwölf Jahren dürfen den Friedhof nur in Be­gleitung und unter Aufsicht von Erwachsenen betreten.

3. Die zu den Leichenkondukten gehörigen Wagen und die zu Aufrichtung von Grabmälern oder Instandsetzung von Grabstätten ge- braucht werdenden Wagen und Karren dürfen nur diejenigen befestigten Wege benutzen, welche von dem Friedhossaufseher besonders bezeichnet werden.

Für jegliches andere Fuhrwerk ist der Eintritt auf den Friedhof verboten; Reiten und Viehtreiben auf demselben ist untersagt; auch dür- fen Hunde auf den Friedhof nicht mitgenommen werden.

4. Denkmäler und Einfriedigungen von Stein und Erz, sowie Baum Pflanzungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsdeputation angelegt werden.

Mit einem hölzernen Kreuz oder sonstigen Denkmal aus Holz kann dagegen jedes andere Grab von den Angehörigen des Bestatteten versehen, ebenso mit Blumen und kleinen Pflanzen geschmückt werden.

5. Zur Anlage einer gemauerten Gruft muß neben der Geneh­migung der Friedhofs-Deputation die Gestaltung der Ortspolizeibehörde erwirkt werden.

6. Umgestürzte Grabsteine, Geländer und sonstige Anlagen sind von den Eigenthümern derselben auf Aufforderung des Friedhofsaufsehers wieder herzustellen oder zu beseitigen.

Gleiches muß stattfinden, wenn diese Grabsteine, Geländer oder Anlagen so schadhaft geworden sind, daß ihr längeres Verbleiben Gefahr bringt oder den Friedhof erheblich verunziert.

7. Bei allen Arbeiten an Gräbern dürfen die angrenzenden Grabstätten in keiner Weise beeinträchtigt werden. Jeder dabei sich er­gebende Abfall an Erde, Gehölz rc. muß entfernt bezw. an die von dem Todtenbestatter dafür angewiesene Stelle verbracht werden.

8. Jede Beschädigung von Grabmälern sowie von Bäumen und Pflanzen, insbesondere das Abbrechen von Blumen, Blättern, Früchten und Samen, das Klettern auf die Bäume, das Einschneiden von Namen, das Sammeln von dürrem Holz und Laub, daS Scheuchen der Sing­vögel, das Fangen derselben sowie das Ausheben der Nester auf dem Friedhofe ist untersagt.

9. Jede Verunreinigung des Friedhofs und alles unanständige Betragen auf demselben, Schreien, Lärmen, Werfen mit Steinen, störende Spiele sind verboten.

10. Der Friedhof ist im Sommer von Morgens 6 Uhr an und im Winter mit Tagesanbruch geöffnet; die Zeit des Schlusses wird durch Läuten einer Glocke bekannt gegeben.

11. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern

nicht durch Gesetz höhere Strafen bestimmt sind, mit Geldstrafe bis zu [9 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.

12. Diese Verordnung tritt nach ihrer Publikation alsbald in Kraft.

Hanau am 8. September 1884.

Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Der Schlächter Jsaak Löwenstein zu Langendiebach beabsichtigt in dem zur Hofraithe Brandversicherungs-Nummer 131 der Al. Moritz Wwe. gehörigen Sallgebäude Karte ü. 195 eine Schlächterei herzu­stellen.

Alle diejenigen Personen, welche Einsprache hiergegen zu machen haben, werden aufgefordert, dieselbe innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, bei dem Unterzeichneten vorzubringen, widrigenfalls sie damit ausgeschlossen werden.

Hanau am 11. September 1884.

V. 8842 Der Königliche Landrath. In Vertretung: Baabe.________

Bekanntmachung.

Bei der Postagentur in Rasdorf wird am 4. d. Mts. eine Telegraphen-Anstalt mit Fernsprechbetrieb eingerichtet und für den allge­meinen Verkehr eröffnet werden.

Kassel, 2. September 1884.

Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.

____In Vertretung: gez. Gräfe._____________

Der Steckbrief hinter dem Arbeiter Peter Metzger aus Östheim vom 7. Juni 1884 ist durch Ergreifung erledigt.

Kassel, den 13. September 1884.

Der Erste Staatsanwalt.

I. A.: Chuchull.

Tagesschau.

Berlin, 15. Sept. Kaiser Wilhelm traf gegen IVU Uhr in Alexandrowo ein, wo sich der russische Ehrendienst meldete. Der Kaiser schritt die Front der Ehrenkompagnie ab und setzte sodann die Reise nach Skierniewice fort.

Berlin, 15. Sept. Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Kronprinzessin ist, wieW. T. B." aus London meldet, gestern Abend 8 Uhr 25 Minuten, von Sheerneß an Bord der JachtOsborne" nach Vlissingen abgereist.

Berlin, 15. Septbr. Der Gesandte der Republik Chile am hiesigen Allerhöchsten Hofe, Guillermo Matta, ist nach Berlin zurückge­kehrt und hat die Geschäfte der Geschäft wieder übernommen.

DerR. u. St.-A." Nr. 217 veröffentlicht: Verordnung, be­treffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geld­beträgen in Angelegenheiten der Justizverwaltung, vom 4. August 1884.

Breslau, 15. Sept. Die Breslauer Zeitung meldet: Im Wallfahrtsorte Stoschendoif (Reichenbach) entstand in der Nacht vom Sonnabend auf Sonntag, während die Procession in der Kirche nächtigte, in Folge Umfallens einer Kerze Feuerlärm. Bei dem Gedränge wurden 2 Personen erdrückt, 4 schwer und 7 leicht verletzt.

Thorn, 15. Sept. Se. Maj. der Kaiser ist heute Vormit­tags gegen lO1^ Uhr hier eingetroffen und reiste nach 4 Minuten Aufenthalt weiter. Während dieses Aufenthaltes verließ der Kaiser den Wagen, nahm ein von jungen Mädchen überreichtes Blumenbouquet ent­gegen und unterhielt sich mit dem Stadtkommandanten Obersten v Hol- leben und dem Obersten des 61. Regiments, Gering. Unter brausenden Hochrufen setzte sich der Zug in Bewegung Auch Fürst Bismarck wurde lebhaft begrüßt. Der deutsche Botschafter v. Schweinitz ist gestern hier eingetroffen und heute nach Alexandrowo voraufgereist.

Düsseldorf, 15. Sept. Der Kronprinz traf gestern Abend um 10V, Uhr in Schloß Benrath ein. Derselbe hatte sich einen offi- ciellen Empfang verbeten. Gegenwärtig sind in Benrath anwesend: Die Kronprinzessin, die Prinzessin Victoria, der Großherzog von Oldenburg, der Kronprinz von Schweden, die Prinzen Wilhelm, Heinrich, Friedrich Carl und Albrecht von Preußen, Prinz Leopold von Bayern, Herzog Georg von Oldenburg, der Fürst von Lippe-Detmol^und die Erbprinzen von Hohenzollern und Schaumburg. Heute Morgen begab sich Prinz