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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,

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Nr. 214.

Freitag den 12. September

1884.

Amtliches.

Die nachstehende Verfügung der Königlichen Regierung vom 25. Februar 1882. A II 1724, welche am 5. März dess. Jahres den Herrn Ortsvorständen im Abdruck zugegangen ist, wird hiermit in Er­innerung gebracht, nachdem ich besonders neuerdings wahrgenommen habe, daß Ueberversicherung von Mobilien versucht wird.

Die Herrn Ortsvorstände haben für Publikation jener Verfügung in der Gemeinde — die sich von Zeit zu Zeit wiederholen muß — zu sorgen und dieselbe auf das genaueste zu beachten. Zugleich wird die Königliche Gensdarmerie angewiesen, ihr specielles Augenmerk auf diese Angelegenheit mit zu richten und eventuell dieserhalb hier Vorlage zu machen.

Hanau am 9. September 1884.

V. 8796. Der Königliche Landrath Freiher von Broich.

Kassel, den 25 Februar 1882.

In den Verhandlungen des letzten Communallandtags ist auf die Thatsache hingewiesen, daß in den letzten Jahren vielfach s. g. Speku­lationsbrände stattgefunden haben, die zu einem großen Theile auf die Ueberversicherung des Mobiliars, zu einem geringeren Theile auf die Ueberversicherung der Gebäude zurückzuführen sind, und ist daran das Ersuchen geknüpft, auf eine allseitige genaue Befolgung der auf Ver­sicherung der Mobillen gegen Feuergefahr bezüglichen Vorschriften hin­zuwirken. Wir nehmen hieraus Veranlassung, den Herrn Landräthen und Amtmännern unseres Bezirks anzuempfehlen, diesem Zweige des Versicherungswesens ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, und die Ortsvorstände zur sorgfältigsten Prüfung der ihnen zur Begutachtung oder zur Genehmigung zugehenden Versicherungs-Anträgen anzuhalten. — Erfahrungsgemäß ist das versichernde Publikum sehr geneigt, höhere Versicherungen einzugehm, um im Brandfalle den vollen Kaufwerth deS versicherten Mobiliars ersetzt zu erhalten, während es trotz dieser Ver­sicherung doch nur Anspruch auf Ersatz des nachweisbar erlittenen Scha­dens machen kann. — Auch die irrige Mittheilung ist vielfach verbrei­tet, daß Waarenvorräthe nach dem Versicherswerthe des höchsten Be­standes, nicht nach dem Lagerbestande zur Zeit des Brandfalles zu ver­güten seien.

Diesen falschen Auffassungen muß bei jeder sich bietenden Gelegen­heit entgegen getreten werden und sind die Ortsvorstände anzuweisen, die Versicherer bei Einreichung ihrer Versicherungsanträge hierauf aus­drücklich aufmerksam zu machen, auch wo begründeter Verdacht erheblicher Ueberversicherungen vorliegt, das polizeiliche Visa zu verweigern bezw. die Ablehnung des Antrags bei der Vorgesetzten Behörde in Antrag zu bringen.

Die Thätigkeit der Ortsvorstände wird in dieser Beziehung einer fortlaufenden Controlle unterworfen werden müssen, und erscheint es zu dem Ende geboten, von Zeit zu Zeit Revisionen der von den Ortsvor­ständen genehmigten Versicherungsverträge vorzunehmen, sie bei der Ge­legenheit mit entsprechenden Anweisungen und Belehrungen zu versehen.

Sollten bei diesen Revisionen offenbare Ueberversicherungen ermit­telt werden, so ist die Prolongation der bezüglichen Verträge zu unter­sagen, auch sind die Versicherten darauf Hinweisen zu lassen, welchem Verdachte sie sich im Falle eines Brandes durch solche unrichtigen Ver­sicherungen aussetzen.

Da auch einzelne Agenten zur Erzielung einer hohen Provision der Vermittlung übermäßiger Versicherungen nicht abgeneigt sind, so wird dem Geschäftsbetriebe dieser Agenten eine vorzugsweise Aufmerksamkeit zuzuwenden und den Ortsvorständen einzuschärfen sein, daß sie die von rhnen eingereichten Policen einer besonders sorgfältigen Prüfung unter­ziehen.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Kühne.

die Königlichen Landräthe und die König.

lichen Bezirksamtmänner des Bezirks, -I. AII1724._________________________

BerMmtMschVtMn Königl. LandratiMmts.

Mit Rücksicht daraus, daß der unterzeichneten Behörde Policen über Versicherungen von Gebäuden bei Asfecuranz^GestUschaften vor. gelegt sind, deren Visirung aber abgelehnt werden mußte, bringe ich die Verfügungen der General-Brandversicherungs-Commission zu Kassel vom

14 Dezember 1882 Nr. 5023 E. R. und vom 4. April 1883 Nr. 1396 E. R., sowie das darin erwähnte Kurhessische Staatsministerial- Ausschreiben vom 20. November 1829 nachstehend zur allgemeinen Kenntniß.

Hanau am 9. September 1884.

V. 8795 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Kassel, den 14. Dezember 1882.

Nachdem auf Antrag der Eigenthümerin die Versicherung der zu N. N. belegenen unverpfändeten Gebäude rc. . . -Straße Nr. . . gelöscht worden ist, ersuchen Ew. rc. wir ergebenst, gefälligst überwachen zu wollen, daß mit Rücksicht auf das Kurhessische Staatsministerial-Aus. schreiben vom 20. November 1829 eine Versicherung dieser Gebäude bei einer andern Versicherungsanstalt nicht stattfinde. Der Eigenthümerin der gedachten Gebäude, X. von N. sind übrigens die Bestimmungen des gedachten Kurhessische» Staatsministerial-Auschreibens, wonach der Ein­tritt in eine andere, als die für den vormaligen Kurstaat bestehende Landesversicherungsanstalt unzulässig ist, durch die Steuerkasse in N. N. bereits bekannt gemacht worden.

General-Brandversicherungs, Commission, gez. Köchendörfer.

An den rc. zu N. (Rr. 5023. E. R.)

Kassel, den 4. April 1883.

Ew. rc. erwidern wir auf das an den Herrn Landesdirektor ge­richtete, von demselben ressortmäßig an uns abgegebene gefällige Schrei­ben vom 24. v. Mts. Nr. 2031 I. ergebenst Folgendes:

Nach §. 12 der Brandkassen-Ordnung vom 27. April 1867 er­fordern hypothekarische Belastungen bei ihrer Entstehung den Eintritt der betreffenden Gebäude in die Hessische Brandversicherungs-Anstalt. Diese Grundbestimmung des Versicherungs-Instituts findet aus alle Ge­bäude ausnahmslose Anwendung, namentlich macht es keinen Unterschied, ob ein Gebäude außerhalb oder innerhalb der städtischen Ringmauern belegen ist, daher die Unstatthaftigkeit einer Versicherung nichthypothe- karischer Gebäude bei einer andern als der hiesigen Jmmobiliar-Brand- Versicherungsanstalt außer Zweisel steht.

Wir bemerken zugleich ergebenst, daß in einem kürzlich ausgetra­genen Rechtsstreit eine, durch Entscheidung des Reichsgerichts anerkannte Interpretation des Staatsministerial-Ausschreibens vom 20. November 1829 dahin zur Geltung gebracht worden ist, daß, als ausländische Versicherungsanstalt jede außerhalb des territorialen Versicherungsgebiets der diesseitigen Anstalt bestehende Versicherungsgesellschaft zu betrachten sei.

General-Brandversicherungs-Commission.

Nr. 1396. E. R. gez. Kochendörfer.

An den rc. zu N. N.

Ausschreiben des Staatsministeriums

vom 20 November 1829,

über Versicherung inländischer Gebäude wider Brandschaden bei aus- ländischen Anstalten.

In Beziehung auf die Theilnahme an Feuerversicherungs-Anstalten des Auslandes haben Seine Königliche Hoheit der Kurfürst Folgendes anzuordnen geruht:

§• 1- Die Ausnahmen von Gebäuden, welche schon durch eine ausländische Affecuranz Gesellschaft versichert sind, in die hiesige General- Brandversicherungs. Anstalt soll völlig unstatthaft und ohne alle rechtliche Wirkung fein, so lange jenes Verhältniß dauert, dessen Verheimlichung neben dem Verluste der etwa gezahlten Beträge noch mit nachdrücklicher polizeilicher ^Strafe zu ahnden ist.

, Hinsichtlich der bereits zugleich in der hiesigen und einer auslän­dischen Anstalt versichert stehenden Gebäuden soll die General-Brandkasse hierselbst ihrer Bestimmung gemäß bei eigetretener Brandbeschädigung höchstens nur diejenige Summe zu leisten schuldig sein, welche etwa noch zur Deckung des gehörig abgeschätzten und festgestellten Schadensbetrages nach Zurechnung der einer ausländischen Gesellschaft obliegenden Ent. schad,gung erforderlich sein würde, nach welchem Verhältnisse daher die Behörden m den betreffenden Fällen ebenwohl sorgfältig zu forschen haben.