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Nr. 210.

Montag den 8. September

1884.

Bekauntmachrmgen Kömgl. Laudrathsamts.

Die nachstehende Entscheidung der Königlichen Regierung vom 21. Dezember 1877 und Bezirks-Polizei- Verordnung derselben Behörde vom 22. Oktober 1880, deren Außerachtlassung im hiesigen Kreise zu meiner Kenntniß gelangte, wird hiermit zur genauesten Beachtung in Erinne­rung gebracht mit dem Hinzufügen, daß gegen die betreffenden Wirthe, welche gegen diese Verordnung handeln, eventuell unnachsichtig eingeschrit­ten wird. Die Herrn Ortsvorstände werden zugleich veranlaßt, die Wirthe ihrer Gemeinde ausdrücklich dieserhalb mittelst eines von den letztern mit zu unterschreibenden Prokolles zu verwarnen und, daß dies geschehen, bis zum 20. d. M. hierher zu berichten.

Selbstredend hat die Königliche Gensdarmerie diese Sache pflicht­gemäß mit zu überwachen und zutreffenden Falles auch ihrerseits die entspechenden Schritte dieserhalb zu thun, wie gleichfalls die hiesige Schutzmannschaft mit besonderen Weisungen darüber versehen worden ist. P. 7828. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Königliche Regierung.

J Nr. A. I. 13798. Kassel, den 21. Dezember 1877.

Auf die berichtliche Anfrage vom 7. l. M., den Wirthschafts- Besuch der Gymnasiasten betreffend, eröffnen wir Ew. Hochwohl- geboren unter Rücksendung der Berichtsanlagen, daß wir die Wirthe nicht für befugt erachten, in anderen als in den in der Concessionsurkunde bezeichneten Wirthschaftslokalitäten ihr Gewerbe auszuüben und Gäste zu setzen so wenig, als ihnen frei steht, ohne polizeiliche Genehmigung ihren Wirthschaftsbetrieb in ein anderes Haus zu verlegen. Zuwiderhandlungen hiergegen sind zunächst zur gerichtlichen Bestrafung zu bringen. Außerdem ist gegen Wirthe, die trotz erfolgtet Verwarnung ihre Räume zu Gelagen von Schülern hergeben sollten, das Verfahren auf Concessionsentziehung in Antrag zu bringen, da in der Zulassung solcher Ausschreitungen eine Förderung der Völlerei zu erblicken ist, die nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Zurücknahme der Wirihschastsconcession gestatten würde.

An den Königlichen Landrath Herrn Freiherrn v o n B r oich, Hochwohl- geboren zu Hersfeld.

Abschrift zur Kenntnißnahme und Nachachtung Abtheilung des Innern.

gez. Kühne.

An

den Königlichen Polizeidirektor dahier und die Königlichen Landräthe zu Hanau, Fulda, Eschwege, Marburg, Rinteln, Schmalkalden, Hofgeismar und Kassel wegen Wehlheiden rc.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des § 11 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizei Verwaltung betreffend, wird für den Umfang des Regierungs­bezirks die nachfolgende Polizei-Verordnung erlassen.

§ 1- Allen Gast und Schankwirthen in Städten, in welchen hö­here Unterrichts-Anstalten (Gymnasien, Realschulen rc.) sich befinden, oder an Orten im Umkreise von einer Stunde von dem Endpunkte dieser Städte ist es untersagt, Schüler dieser Anstalten, welche sich nicht in Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder Lehrer befinden, bei sich auf- zunehmen und ihnen Wein, Bier oder andere Spirituosen zu verab. folgen.

§ 2. Ebenso ist es verboten, Schüler dieser Unterrichts-Anstalten Locale zu geselligen Zusammenkünften einzuräumen.

§ 3. Das Verbot in den vorhergehenden Paragraphen findet auf solche Locale, deren Besuch überhaupt, oder für bestimmte Tage und Stunden Schülern von dem Vorstand der betreffenden Unterrichts-An- f-a ten gestattet worden ist, insoweit nicht Anwendung.

§ 4. Uebertretungen dieser Vorschriften Seitens der Wirthe und Localvermiether werden mit Geldbuße von 10 bis 50 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.

Kassel am 22. Oktober 1880.

Königliche Regierung, Abtheilung deS Innern.

Obwohl den Herrn Ortsvorständen des Kreises die Polizei-Ver­ordnung Königlicher Regierung vom 18. November 1874 über das Meldewesen in Nr. 284 des Hanauer Anzeiger de 1874 zur Kenntniß gebracht worden, sowie entsprechende Instruktion hierzu durch diesseitige, in Nr. 1 des Hanauer Anzeiger de 1875 erlassene Verfügung vom 22. Dezember 1874 ergangen ist, habe ich bei meinen Kreisbereisungen doch die Wahrnehmung gemacht, daß die Vorschriften dieser Polizei-Verord­nung bezw. Anweisung Seitens der Herrn Ortsvorstände des Kreises vielfach außer Acht gelassen werden.

Mit Rücksicht darauf nun, daß die vorerwähnten Kreisblätter seither nicht eingebunden worden sind und wohl in mancher Gemeinde- Repositur abhanden gekommen sein werden, auch deren Inhalt verschie­denen Ortsvorständen nicht bekannt ist, bringe ich die besagte Polizei- Verordnung nebst der diesseits hierzu ergangenen Verfügung hierunter nochmals zur öffentlichen Kenntniß.

Für die Folge erwarte ich, daß die bezüglichen Vorschriften genau gehandhabt werden, und werde ich mich fernerhin bei meinen Kreisbe­reifungen davon überzeugen, daß dies geschieht.

Jede weitere Außerachtlassung dieser Bestimmungen Seitens der Herrn Ortsvorstände wird fernerhin in entsprechender Weise geahndet werden.

Hanau am 8. September 1884.

V. 8085 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Pslizei-Verordnuug.

Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungs­bezirks nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:

§. 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn« oder Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet, vor seinem Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vor­legung seiner Staats- und Kommunalsteuer-Zettel sich persönlich oder schriftlich abzumelden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmelde-Bescheinigung (Ab­zugsattest) ertheilt.

§. 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vor­legung der ihm an seinem früheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmelde« Bescheinigung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelden, und aus Erfordern über ferne Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Mrlrtarr-Verhältnrsse Auskunft zu geben. Ueber die erfolgte Anmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.

§ 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die ge­schehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.

l ..Z." .den su den §§. 1, 2 u 3 vorgeschriebenen Meldungen ^ud auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Diens.ooten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb sechs Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der bezüglichen ortsvor- standlichen Bescheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueber« zeugung verschafft haben.

, Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit

dem I.^anuar 18*5 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 10 Tyalern, im Unvermögensfalle entsprechender Haft.

§. 6. Alle für einzelne Orte unseres Verwaltungsbezirks Hinsicht«