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Nr. 209.
Samstag den 6. September
1884.
Be§artntmachrr«gen Königl. Landrathsamts.
Den Herrn Bürgermeistern und Ortspolizeiverwaltern wird unter Hinweisung auf die nachstehende Bekanntmachung der Königlichen Regierung vom 9. Mai 1871 (Amtsblatt de 1871 Seite 144) in Erinnerung gebracht, daß bezüglich der Bestellung (Annahme) der Polizeibeamten — also der Feldhüter, Ehren-Feldhüter, Ausseher, Nachtwächter, Fleischbeschauer, Wasenmeister, Ortspolizeidiener, Wegewärter, sowie der sonst noch zur Aussicht gegen Vergehungen bestellten öffentlichen Diener — die bezüglich der, geringeren Gemeindedienerschaft zu §. 56 der Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 gegebenen Bestimmungen maßgebend geblieben sind.
Die diesseitige Bestätigung der betreffenden Ortspolizeibeamten resp. Diener ist alsbald nach ihrer Annahme, jedoch bevor solche installirt werden, unter Beifügung der ordnungsmäßigen Beschlüsse des Gemeinderaths und Ausschusses, nachzusuchen.
Die durch die ältere Kurhessische Gesetzgebung vorgeschrieben gewesene Verpflichtung auf die Wahrhaftigkeit der Anzeigen durch die Königlichen Amtsgerichte ist durch die Vorschriften in den §§. 58 und 60 der Deutschen Straf Prozeß-Ordnung vom 1. Februar 1877 (R. G. Seite 253) aufgehoben worden. Demgemäß werden sämmtliche öffentliche Diener dieser Kategorien durch die ihnen unmittelbar Vorgesetzte Dienststelle, also durch die Gemeindebehörde und zwar durch den Ortsvorstand in Gegenwart des Gemeinderaths nach Vorschrift des Ausschreibens des vorhinnigen Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 19. Februar 1836, Absatz 2 zu §. 56 der Gemeinde-Ordnung (Seite 122 der Ausgabe von 1878) auf die denselben, im Falle des Bedarfs schriftlich abgefaßte Instruktion ordnungsmäßig vereidigt. (Amtseid.)
Eine Ausnahme machen die mit dem Forstschutz betrauten Personen, deren Bestellung nur unter Beobachtung der die Feststellung deshalbiger Tüchtigkeit bezweckenden Vor- schriften im Einvernehmen mit der Forstverwaltung geschehen kann. Unter den Voraussetzungen des §. 23 des Gesetzes, betreffend den Forstdiebstahl, vom 15. April 1878 (Ges. S. Seite 222) *) verbleibt es bezüglich dieser Forstschutzbeamten neben dem zu leistenden Amtseid bei der bisherigen allgemeinen gerichtlichen Beeidigung, wogegen, wenn jene Voraussetzungen nicht vorhanden sind, nur der Amtseid vor der Gemeindebehörde zu leisten ist.
Nach §. 62 des Feld- und Forstpolizei-Gesetzes vom 1. April 1880 (G. S. Seit; 230) bedürfen auch die von einzelnen Privaten für den Feld- (Forst.) Schutz angestellten Personen der Bestätigung und sollen nach §. 65 genannten Gesetzes Feldhüter, Ehrenfeldhüter und Forsthüter ein Dienstzeichen bei sich führen und dies auf Verlangen bei Ausübung ihres Amtes vorzeigen.
Hanau am 28. August 1884.
V. 8282 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.
Nach §. 4 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizeiverwaltung betreffend,**) bedarf die Ernennung aller Polizeibeamten, deren Anstellung den Gemeindebehörden zusteht, der Bestätigung der Staatsregierung. Da zu diesen Polizeibeamten auch die Beamten der
*) Der §. 23 des Forstdiebstahlgesetzes lautet:
Personen, welche mit dem Forstschutze betraut sind, können, sofern dieselben eine Anzeigegebühr nicht empfangen, ein- für allemal ge- richtlich beeidigt werden, wenn sie
1) Königliche Beamte sind, oder 2) vom Waldeigenthümer auf Lebenszeit, oder nach einer vom Landrath (Amts auptmann, Oberamtmann) bescheinigten dreijährigen tadellosen Forstdienstzeit auf mindestens 3 Jahre mittelst schriftlichen Vertrages angestellt sind, oder 3) zu den für den Forstdienst bestimmten, oder mit Forstversorgungsschein entlassenen Militairpersonen gehören.
In den Fällen der Nr. 2 und 3 ist die Genehmigung des Bezirksraths erforderlich. In denjenigen Landestheilen, in welchen das Gesetz vom 26. Juli 1876 (Ges.-Samml. S. 297) nicht gilt, tritt an die Stelle des Bezirksraths die Regierung (Landdrostei).
** abgedruckt im Kreisblatt Nr. 151 vom Jahr 1884.
Feldpolizei (Feldhüter, Feldschützen rc.) zu rechnen sind, so unterliegt auch deren Bestellung der vorgeschriebenen Bestätigung, die von dem betreffenden Kreislandrath bezw. Bezirksamtmann zu ertheilen ist.
Kassel am 9. Mai 1871.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Versteigerung
Mittwoch den 10. ds. Mts., von Nachmittags 2 Uhr ab, sollen im landräthlichen Büreau dahier nachfolgende, vom 1. Juni 1883 bis 1. Juni 1884 als gefunden an Polizeistelle abgegebenen und weder von den Eigenthümern noch von den Findern reklamirten Gegenstände, als: Regen- und Sonnenschirme, Taschentücher, Knabenmützen, einige Kleidungsstücke, Messer, Schulbücher und mehrere andere Sachen rc., gegen gleich baare Zahlung meistbietend verkauft werden.
Hanau am 4. September 1884.
P. 7815 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.__________
Bekanntmachung.
Bei der Postagentur in Großenritte ist eine Telegraphen- Anstalt mit Fernsprechbetrieb eingerichtet und für den allgemeinen Verkehr eröffnet werden.
Kassel, 19. August 1884.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.
In Vertretung: Gräfe.
t Deutschlands Flagge in Westafrika, — für alle patriotisch denkenden Deutschen ein Gegenstand hoher und ungetheilter Befriedigung, — bereitet unseren „Freisinnigen" eine arge Verlegenheit.
Eine Verlegenheit im doppeltem Sinne. Die Partei als solche hat sich während der letzten Reichstagssession als Gegnerin aller colo« nialen Bestrebungen dargestellt und befindet sich demgemäß in ausgesprochenem Gegensatz gegen die öffentliche Meinung Deutschlands; innerhalb dieser Partei aber hat es einzelne Männer gegeben, die Herrn Bambergers offene Feindseligkeit gegen das vom Reichskanzler ausgestellte Programm für eine Unklugheit ansahen und die jetzt in die Lage kommen, mit dem Sprichwort „Mitgefangen, mitgehangen" nähere Bekanntschaft zu machen.
Wie peinlich den Herren das ankommt, zeigt das Verhalten ihrer Presse. Das „deutsche Reichsblatt" macht gute Miene zum bösen Spiel, stellt sich unbefangen und unschuldig und „begrüßt die Entfaltung der deutschen Flagge in fremden Ländern und Meeren mit aufrichtiger Freude." Um sich gegen die guten Freunde den Rücken zu decken, macht das genannte Blatt ein paar Redensarten, in denen auseinander gesetzt wird, daß Kolonialpolitik und Dampfersubvention Nichts miteinander gemein hätten und daß „Vorsicht" nicht nur der bessere Theil der Tapferkeit, sondern auch der bessere Theil des Patriotismus (der „größere Patriotismus) sei, — in der Summe wird aber gethan, als sei gegen diese neueste deutsche Errungenschaft auch vom „freisinnigen" Slano- punkt Nichts einzuwenden. Für die Freisinnigen wird sogar ein gewisses Verdienst um die Sache in Anspruch genommen und als Vorzug noch gerühmt, daß sie die bedeutensten Kenner „gesunder überseeischer Politik" in ihren Reihen zählen.
Die Herren Bamberger und E. Richter werden unter diesen „Kennern" nicht genannt. Mit gutem Grunde, denn Dr. Bamberger ist von der Schuld, die öffentliche Meinung vor den Kopf gestoßen zu haben, nicht mehr rein zu waschen und Herr Richter setzt seinen Lesern allwöchentlich auseinander, daß die 900 □ Meilen von Angra Pequena „mit 2000 M. und einer Flasche Cognac immer noch zu theuer bezahlt worden seien," daß es „verkehrt" sein würde, auf die Kamerun-Kolonie irgend welche Hoffnungen zu setzen, daß vor den „Hirngespinsten" der „Kolonialschwärmer" ernstlich gewarnt werden müßte, daß dieselben einen passenden Stoff für Witzblätter bildete u. s. w.
Welche dieser beiden Richtungen schließlich die Oberhand behalten wird, muß abgewartet werden. Aller Wahrscheinlichkeit werden die offenen Feinde unserer neuesten Errungenschaften als die entschiedeneren Leute auch dieses Mal den Sieg behalten. „Möglichst weit zu gehen,,