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Nr. 207.
Donnerstag den 4. September
1884.
Amtliches.
Allerhöchster Erlaß vom 23. Juli 1884, betreffend die Berufung einer außerordentlichen Synode für die evangelischen Gemeinden des Consistorialbezirks Kassel.
Auf Ihren Bericht vom 17. Juli d. I. genehmige Ich hierdurch die Berufung einer außerordentlichen Synode zur Berathung einer Pres- Lyterial- und Synodalordnung für die evangelischen Gemeinden des Consistorialbezirks Kassel. Indem Ich Ihnen die von Mir vollzogene Verordnung, betreffend „die Zusammensetzung und Zuständigkeit der für die evangelischen Gemeinden des Consistorialbezirks Kassel zu berufenden außerordentlichen Synode" nebst dem derselben vorzulegenden „Entwurf einer Presbyterial- und Synodalordnung", anbei zugehen lasse, beauftrage Ich Sie, die Zusammenberufung der Synode alsbald zu veranlassen und über das Ergebniß ihrer Berathungen demnächst zu berichten.
Dieser Mein Erlaß und die Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die Zusammensetzung und Zuständigkeit der außerordentlichen Synode, sind durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Bad Gastein den 23. Juli 1884.
Wilhelm.
Für den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten: von Scholz.
An den Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten.
Verordnung, betreffend die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der für die evangelischen Gemeinden des Consistorialbezirks Kassel zu berufenden außerordentlichen Synode, vom 23. Juli 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc., verordnen mit Bezugnahme auf Unseren heutigen Erlaß, betreffend die Berufung einer außerordentlichen Synode für die evangelischen Gemeinden des Consistorialbezirks Kassel, auf den Antrag Unseres Ministers der geistlichen rc. Angelegenheiten, was folgt:
§. 1. Die zu berufende außerordentliche Synode soll aus zwei Abtheilungen bestehen, deren eine diejenigen Elemente enthält, aus welchen die Althessischen Generalfynoden zusammengesetzt waren und deren andere aus besonders zu wählenden geistlichen und weltlichen Abgeordneten und aus sechs von Uns zu berufenden Mitgliedern gebildet wird.
Beide Abtheilungen sollen gesondert tagen und jede für sich beschließen; es soll ihnen gestattet sein, zur Vorbereitung ihrer Berathungen und Beschlüsse gemeinschaftliche Ausschüsse zu bilden.
§. 2. Die erste Abtheilung der Synode wird gebildet:
1) aus dem Präsidenten und sämmtlichen Mitgliedern des Consi- storiums zu Kassel;
2) aus den Superintendenten zu Kassel, zu Allendorf, zu Marburg, zu Hanau und zu Rinteln, sowie dem geistlichen Inspektor der reformirten Diöcese Oberhessen, dem geistlichen Inspektor zu Hersfeld, dem geistlichen Jnspector zu Fulda und den beiden geistlichen Inspektoren zu Schmalkalden;
3) aus einer Anzahl von Pfarrern, deren je einer für jede Diöcese von den in derselben definitiv oder vicarisch ein Pfarramt bekleidenden Pfarrern zu wählen ist.
§• 3. Für die Wahlen der zur zweiten Abtheilung der Synode zu wählenden Abgeordneten werden die in der Anlage aufgeführten Wahlbezirke gebildet, dergestalt, daß
für die Wahlbezirke 1 bis einschließlich 10 je drei Abgeordnete, für die Wahlbezirke 11, 12 und 13 je zwei Abgeordnete
zu wählen sind und daß unter den von jedem Wahlbezirk zu wählenden Abgeordneten ein geistlicher und ein weltlicher sich befinden muß.
§. 4. Die Wahlversammlungen sollen bestehen:
1) aus sämmtlichen Geistlichen, welche innerhalb des Wahlbezirks ein Pfarramt definitiv oder vicarisch verwalten;
2) aus weltlichen Wahlmännern der Kirchengemeinden.
Die Wahl dieser Wahlmänner erfolgt durch die weltlichen Mitglieder der zeitigen Presbyterien oder der denselben gleichzuachtenden Gemeindeorgane, (Kirchenvorstände, Kirchenväter, Altaristen) im Verein mit einer der Zahl ihrer Mitglieder gleichen Zahl von Gemeindevertretern, welche vorher von den wahlberechtigten Gemeindegliedern aus ihrer Mitte
gewählt worden. Wahlberechtigt sind alle mindestens 24 Jahre alten selbst staubigen evangelischen Gemeindeglieder, welche sittlich unbescholten sind, auch nicht durch Fernhaltung von dem öffentlichen Gottesdienste und dem heiligen Abendmahle die Bethätigung ihrer kirchlichen Gemeinschaft in anhaltender Weise unterlassen haben.
Die Vertreter von Vicariaten und Filialen treten mit denjenigen der Haupt- und Muttergemeinde zu einem gemeinschaftlichen Wahlkörper zusammen.
Für jede Gemeinde werden aus der Mitte ihrer nach §. 6 wählbaren Mitglieder doppelt so viel Wahlmänner gewählt, als an derselben Pfarrstellen bestehen.
Die Wahlen der Gemeindevertreter wie diejenigen der weltlichen Wahlmänner finden unter Leitung der den Vorsitz im Presbyterium rc. führenden Pfarrer statt. Letztere haben kein Wahlrecht.
§. 5. Die Wahl der Abgeordneten zur Synode wird von einem Seitens des Consistoriums zu ernennenden Commissarius geleitet und dergestalt vorgenommen, daß zunächst ein geistliches, sodann ein weltliches Mitglied der Synode gewählt wird und hierauf da, wo ein drittes Mitglied zu wählen ist, hinsichtlich dessen eine Standesbeschränkung nicht stattfindet, die Wahl dieses Mitgliedes vorgenommen wird.
Für jeden Abgeordneten ist ein Stellvertreter zu wählen. Niemand kann Mitglied beider Abtheilungen der Synode sein.
§. 6. Wählbar ist als geistliches Mitglied der Synode jeder nach §.4,1 wahlberechtigte Geistliche, der mindestens 30 Jahre alt ist; als weltliche Mitglieder sind wählbar alle wahlberechtigten Mitglieder einer evangelischen Kirchengemeinde des Consistorialbezirks, welche als Männer von bewährtem christlichen Sinn, kirchlicher Einsicht und Erfahrung in ihrer Gemeinde bekannt sind.
§. 7. Sowohl die nach §. 2 zur ersten Abtheilung der Synode vorzunehmenden Wahlen, als auch die Wahlen der Gemeindevertreter und der Wahlmänner nach §. 4, sowie Wahlen der Abgeordneten zur zweiten Abtheilung der Synode erfolgen durch schriftliche Stimmabgabe und werden durch absolute Stimmenmehrheit der Erschienenen entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Ergibt eine Wahl nur relative Stimmenmehrheit, so findet eine neue Stimmabgabe in der Weise statt, daß nur die bei der vorhergehenden Abstimmung Benannten wählbar bleiben und von diesen derjenige ausscheidet, auf welchen die geringste Stimmenzahl gefallen ist. Die Einladung zur Wahl muß unter Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich mindestens drei Tage vor dem Wahltermin erfolgen. Ueber die Wahl wird ein Protokoll ausgenommen, welches nach erfolgtet Verlesung von dem Vorsitzenden, sowie mindestens zwei anderen Mitgliedern der Wahlversammlung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll über die Wahl der Wahlmänner ist sofort nach der Wahl dem mit der Leitung der Abgeordnetenwahl beauftragten Commissarius zu übersenden.
§. 8. Unmittelbar nach der Wahl der Abgeordneten zur Synode sind die Verhandlungen dem Consistorium einzusenden. Nach dem Zusammentritt der Synode werden dieselben dem Vorstände der betreffenden Abtheilung der letzteren übergeben. Einwendungen gegen die Wahl sind binnen zehn Tagen vom Tage der Wahl an bei dem Consistorium ein- zureichen und werden von diesem, nach etwa erforderlicher Aufklärung des Sachverhalts, der betreffenden Abtheilung der Synode, welche über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlen endgültig entscheidet, über- wiesen.
§• 9. Die Synode wird nach Abhaltung eines feierlichen Gottesdienstes durch von Uns zu ernennenden Commissarius eröffnet.
Unser Commissarius ist befugt, an allen Sitzungen der Synode und ihrer Ausschüsse (Commissionen) Theil zu nehmen, in denselben jederzeit das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Der Schluß der Synode erfolgt durch Unseren Commissarius.
§• 10. Jede Abtheilung der Synode wählt sich einen Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden sowie einem geistlichen und einem weltlichen Beisitzer.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, handhabt die äußere Ordnung und führt den Schriftwechsel seiner Abtheilung.
Die Beisitzer haben den Vorsitzenden in seinen Geschäften zu unterstützen und in Behinderungsfällen zu vertreten.
Dem Vorstände liegt die Abfassung und Beglaubigung der Sitzungsprotokolle, sowie die Einsendung der Verhandlungen _an unseren Com-