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Nr. 204.

Montag den 1. September

1884.

Amtliches.

Im Auftrage des Herrn Ministers der geistlichen rc. Angelegen­heiten veröffentlichen wir den nachstehenden Erlaß vom 14. Juli d. I. nebst einer Anweisung zur Verhütung der Uebertragung ansteckender Krankheiten durch die Schulen. Die pünktliche Befolgung der darin ge­gebenen Vorschriften wird den mit der Aufsicht und Leitung der öffent­lichen und der Privatschulen befaßten Organen zur Pflicht gemacht.

Kassel den 26. August 1884.

Königliche Regierung,

Abtheilung des Abtheilung für Kirchen- und

Innern. Schulsachen.

Zur Beseitigung von Zweifeln in Betreff der Schließung von Schulen bei ansteckenden Krankheiten bestimmen wir unter Verweisung auf die Vorschriften in § 14 des durch die Allerhöchste Ordre vom 8. August 1835 genehmigten Regulativs über die sanitätspolizeilichen Vor­schriften G.-S. S. 240 und auf das Gutachten der Abtheilung für die Medizinal-Angelegenheiten im Ministerium der geistlichen rc. Angelegenheiten vom 26. Oktober 1866 Centralblatt für die gesammte Unterrichts-Verwaltung in Preußen, Jahrgang 1867 S. 113 sowie unter Beifügung einer Anweisung zur Verhütung der Uebertragung an­steckender Krankheiten durch die Schulen, Folgendes:

Ueber die Schließung einer Schule auf dem Lande und in Städten, welche unter dem Landrath stehen, hat der Landrath unter Zuziehung des Kreisphysikus zu entscheiden.

Von jeder Schließung hat der Landrath dem Kreis-Schulinspektor Mittheilung und der Vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde Anzeige zu machen.

In Städten, welche nicht unter einem Landrath stehen, ist über die Schließung der Schulen von dem Polizei-Verwalter des Ortes Nach Anhörung des Kreisphysikus und des Vorsitzenden der Schul-Deputation zu entscheiden. Die Schließung ist durch den Ortsschulinspektor zur Ausführung zu bringen und gleichzeitig von derselben der Schulaufsichts­behörde Anzeige zu erstatten.

Die Königliche Regierung weisen wir an, das in medizinal-polizei­licher Hinsicht zur Durchführung der getroffenen Anordnung Erforder­liche alsbald zu veranlassen.

Die Provinzial-Schulbehörden haben Abschrift dieser Verfügung und ihrer Anlage erhalten.

Berlin den 14. Juli 1884.

Der Minister der geistlichen, Der Minister des Innern.

Unterrichts- und Medizinal- In Vertretung:

Angelegenheiten H e r r f u r tjh.

von G oßle r.

An die Königlichen Regierungen zu Posen, Bromberg, Schleswig, Kassel, Wiesbaden, Münster, Münden, Arnsberg, Coblenz, Düsseldorf, Cöln, Trier, Aachen.

Anweisung

zur Verhütung der Uebertragung ansteckender Krankheiten durch die Schulen.

1. Zu den Krankheiten, welche vermöge ihrer Ansteckungsfähigkeit besondere Vorschriften für die Schulen nöthig machen, gehören:

a) Cholera, Ruhr, Masern, Rötheln, Scharlach, Diphtherie, Pocken, Fleckentyphus und Rückfallsfieber,

b) Unterleibstyphus, kontagiöse Augenentzündung, Krätze und Keuchhusten, der letztere, sobald und so lange er krampfartig auftritt.

2. Kinder, welche an einer in Nr. 1 a oder b genannten an­steckenden Krankheit leiden, sind vom Besuche der Schule anszuschließen.

3. Das Gleiche gilt von gesunden Kindern, wenn in dem Haus­stände, welchem sie angehören, ein Fall der in Nummer 1 a genannten ansteckenden Krankheiten vorkommt, es müßte denn ärztlich bescheinigt sein, daß das Schulkind durch ausreichende Absonderung vor der Ge­fahr der Ansteckung geschützt ist.

Kinder, welche gemäß Nr. 2 oder 3 vom Schulbesuch ausge­schlossen worden sind, dürfen zu demselben erst dann wieder zugelassen werden, wenn entweder die Gefahr der Ansteckung nach ärztlicher Be­

scheinigung für beseitigt anzusehen, oder die für den Verlauf derZKrank- heit erfahrungsmäßig als Regel geltende Zeit abgelaufen ist.

Als normale Krankheitsdauer gelten bei Scharlach und Pocken sechs Wochen, bei Masern und Rötheln vier Wochen.

Es ist darauf zu achten, daß vor der Wiederzulaffung zum Schul­besuch das Kind und seine Kleidungsstücke gründlich gereinigt werden.

5. Für die Beobachtung ;ber unter Nr. 2 bis 4 gegebenen Vor­schriften ist der Vorsteher der Schule (Direktor, Rektor, Hauptlehrer, erster Lehrer, Vorsteherin rc.), bei einklassigen Schulen der Lehrer, (Lehrerin) verantwortlich. Von jeder Ausschließung eines Kindes vom Schulbesuche wegen ansteckender Krankheit Nr. 2 und 3 ist der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu machen.

6. Pensionaten, Konvikten, Alumnaten und Internaten dürfen Zöglinge während der Dauer oder unmittelbar nach dem Erlöschen einer im Hause aufgetretenen ansteckenden Krankheit nur dann in die Heimath entlasten werden, wenn dies nach ärztlichem Gutachten ohne die Gefahr einer Uebertragung der Krankheit geschehen kann und alle vom Arzte etwa für nöthig erachteten Vorsichtsmaßregeln beobachtet werden. Unter denselben Voraussetzungen sind die Zöglinge auf Verlangen ihrer Eltern, Vormünder oder Pfleger zu entlassen.

7. Wenn eine im Schulhause wohnhafte Person in eine der unter 9lr. lau. 1 b genannten, oder eine außerhalb des Schulhauses wohn­hafte, aber zum Hausstande eines Lehrers der Schule gehörige Person in eine der unter Nr. 1 a genannten Krankheiten verfällt, so hat der Haushaltungs-Vorstand hiervon sofort dem Schulvorstande (Kuratorium) und der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. Die letztere hat, wenn möglich unter Zuziehung eines Arztes, für die thunlichste Absonderung des Kranken zu sorgen und über die Lage der Sache, sowie über die von ihr vorläufig getroffenen Anordnungen dem Landrath (Amtshaupt­mann) Bericht zu erstatten. Der Landrath (Amtshauptmann) hat unter Zuziehung des Kreisphysikus darüber zu entscheiden, ob die Schule zu schließen oder welche sonstige Anordnungen im Interesse der Gesundheits­pflege zu treffen sind. In Städten, welche nicht unter dem Landrath (Amtshauptmann) stehen, tritt an die Stelle des letzteren der Polizei- Verwalter des Orts.

Diese Vorschrift gilt auch für die in Nr. 6 bezeichneten Anstalten.

8. Sobald in dem Ort, wo die Schule sich befindet oder in seiner Nachbarschaft mehrere Fälle einer ansteckenden Krankheit (Nr. 1) zur Kenntniß kommen, haben Lehrer und Schulvorstand ihr besonderes Augenmerk auf Reinhaltung des Schulgrundstücks und aller seiner Theile, sowie auf gehörige Lüftung der Klassenräume zu richten. Insonderheit sind die Schulzimmer und die Bedürfnißanstalten täglich sorgsam zu reinigen. Schulkindern darf diese Arbeit nicht übertragen werden. Die Schulzimmer sind während der unterrichtsfreien Zeit andauernd zu lüf­ten, die Bedürfnißanstalten nach der Anordnung der Ortspolizeibehörde regelmäßig zu desinficiren.

Diese Vorschrift gilt auch für die in Nr. 6 bezeichneten Anstalten und erstreckt sich für diese auf die Wohnungs-, Arbeits- und Schlafräume der Zöglinge.

9. Ueber die Schließung von Schulen oder einzelnen Klaffen der­selben wegen ansteckenden Krankheiten hat der Landrath (Amtshauptmann) unter Zuziehung des Kreis - Physikus zu entscheiden. Ist Gefahr im Verzüge, so können der Schulvorstand (Kuratorium) und die Ortspoli­zeibehörde auf Grund ärztlichen Gutachtens die Schließung anordnen. Sie haben aber hiervon sofort ihrer Vorgesetzten Behörde Anzeige zu machen. Außerdem sind sie verpflichtet, alle gefahrdrohenden Krankheits­Verhältnisse, welche eine Schlietzung der Schule angezeigt erscheinen lassen, zur Kenntniß ihrer Vorgesetzten Behörden zu bringen.

10. Die Wiederöffnung einer wegen ansteckender Krankheit ge­schlossenen Schule oder Schulklasse.ist nur nach vorangegangener gründ­licher Reinigung und Desinfection des Schullokals zulässig. Sie darf nur erfolgen auf Grund einer vom Landrath (Amtshauptmann) unter Zuziehung des Kreis-Physikus zu treffenden Anordnung.

In Städten, welche nicht unter dem Landrath (Amtshaupt­mann) stehen, tritt an die Stelle des letzteren der Polizei-Verwalter des Orts.

11. Die vorstehenden Vorschriften Nr. 1 10 finden auch auf private Unterrichts- und Erziehungs - Anstalten einschließlich der Kinder-