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Nr. 203. Samstag den 30. August 1884.
OeLarmtumchrmgen Königl. LandrathsSMts.
Im Anschluß an meine Verfügung vom 20. d. Mts. (abgedruckt im Kreisblatt Nr. 197), die Erkennung von Ordnungsstrafen und Exekutivstrafen betreffend, bringe ich nachstehend das Gesetz vom 23. April 1883, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen, und die dazu ergangene Ausführungs-Anweisung vom 8. Juni desselben Jahres hierunter zum Abdruck und erwarte in Zukunft deren genaueste Beachtung.
Hanau, am 26. August 1884.
Der Königliche Landrath: Freiherr von Broich.
V. 8149. -----------
Gesetz, betreffend den Erlast polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen. Vom 23. April 1883. (Nr. 8926.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen auf Grund der §§. 453 bis 458 der Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was folgt:
§. 1. Wer die Polizeiverwaltung in einem bestimmten Bezirke aus- zuüben hat, ist befugt, wegen der in diesem Bezirke verübten, in seinen Verwaltungsbereich fallenden Uebertretungen die Strafe durch Verfügungen festzusetzen, sowie eine etwa verwirkte Einziehung zu verhängen. Die polizeiliche Strafverfügnng ist auch gegen Beschuldigte im Alter von 12 bis 18 Jahren zulässig.
Wird Geldstrafe festgesetzt, so ist zugleich die für den Fall des Unvermögens an die Stelle der Geldstrafe tretende Haft zu bestimmen.
Die festzusetzende Geldstrafe darf den Betrag von dreißig Mark, die Haft, auch wenn sie an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe tritt, die Dauer von drei Tagen nicht überschreiten. Erachtet der Polizeiverwalter eine höhere Strafe für gerechtfertigt, so muß die Verfolgung dern Amtsanwalte überlassen werden.
§. 2. Die Festsetzung einer Strafe durch die Polizeibehörde findet nicht statt:
1) bei Uebertretungen, für deren Aburtheilung die Rheinschifffahrtsgerichte, die Eibzollgerichte oder die Gewerbegerichte zuständig sind;
2) bei Uebertretungen der Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben oder Gefalle;
3) bei Uebertretungen bergpolizeilicher Vorschriften.
§. 3. Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen einer Woche nach der Bekanntmachung in Gemäßheit der Strafprozeßordnung auf gerichtliche Entscheidung antragen.
Ist gegen einen Beschuldigtet! im Alter von 12 bis 18 Jahren eine Strafverfügnng erlassen, so kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist auch der gesetzliche Vertreter desselben auf gerichtliche Entscheidung antragen.
§. 4. Die Strafverfügung muß außer der Festsetzung der Strafe die strafbare Handlung, Zeit und Ort derselben, die angewendete Straf- vorschrift und die Beweismittel, sowie die Kasse bezeichnen, an welche die Geldstrafe zu zahlen ist.
Sie muß die Eröffnung enthalten:
a) daß der Beschuldigte binnen einer Woche nach der Bekanntmachung auf gerichtliche Entscheidung antragen könne;
b) daß der Antrag entweder bei der Polizeibehörde, welche die Strafverfügnng erlassen hat, oder bei dem zuständigen Amtsgericht anzubringen sei;
c) daß die Strafverfügnng, falls innerhalb der bestimmten Frist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht erfolge, vollstreckbar werde.
§. 5. Die polizeiliche Strafverfügung ist nach Maßgabe der zu erlassenden Ausführungsbestimmungen (§. 13) dem Beschuldigten durch einen öffentlichen Beamten zu behändigen.
§. 6. Für dieses Verfahren (§§. 1 bis 5) sind weder Stempel noch Gebühren anzusetzen, die baaren Auslagen aber fallen dem Beschuldigten nach näherer Maßgabe der zu erlassenden Ausführungsbestimmungen (§ 13) in allen Fällen zur Last, in welchen eine Strafe endgültig gegen ihn festgesetzt ist.
§. 7. Die in Gemäßheit dieses Gesetzes endgültig festgesetzten Geldstrafen, sowie die eingezogenen Gegenstände fallen Demjenigen zu, welcher die sächlichen Kosten der Polizeiverwaltung zu tragen hat.
Der Letztere ist dagegen verpflichtet, die durch Festsetzung und Vollstreckung der Strafen entstehenden, von dem Beschuldigten nicht beizutreibenden Kosten zu tragen.
Insoweit besondere Vorschriften bestehen, nach welchen Geldstrafen oder eingezogene Gegenstände einem andern Berechtigten zufallen, findet die Vorschrift des ersten Absatzes keine Anwendung. Desgleichen bleiben vertragsmäßige Bestimmungen unberührt.
§. 8. Ist der Amtsanwalt eingeschritten, bevor die polizeiliche Strafverfügung dem Beschuldigten behändigt worden, so ist die letztere wirkungslos.
§. 9. Wird bei dem Amtsgericht auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so ist dem Antragsteller eine Bescheinigung hierüber kostenfrei zu ertheilen.
§. 10. Ist die polizeiliche Strafverfügung vollstreckbar geworden, so findet wegen derselben Handlung eine fernere Anschuldigung nicht statt, es sei denn, daß die Handlung keine Uebertretung, sondern ein Vergehen oder Verbrechen darstellt und daher die Polizeibehörde ihre Zuständigkeit überschritten hat.
In diesem Falle ist während des gerichtlichen Verfahrens die Vollstreckung der Strafverfügung einzustellen; erfolgt eine rechtskräftige Ver- urtheilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens, so tritt die Strafverfügung außer Kraft.
§. 11. Gegen Militairpersonen dürfen die Polizeibehörden Strafen nur wegen solcher Uebertretungen festsetzen, zu deren Aburtheilung im gerichtlichen Verfahren die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Eine Festsetzung von Haft für den Fall des Unvermögens (§. 1, Absatz 2) findet durch die Polizeibehörde nicht statt.
§. 12. Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Juli 1883 in Kraft und in denjenigen Landestheilen, in welchen zur Zeit das Gesetz vom 14. Mai 1852 Geltung hat, an die Stelle dieses Gesetzes und der dasselbe ergänzenden Bestimmungen.
Von diesem Tage ab sind für das weitere Verfahren in denjenigen Sachen, in welchen eine polizeiliche Strafverfügung noch nicht behändigt ist, die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes maßgebend.
§. 23. Die Minister des Innern und der Justiz haben die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen reglementarischen Bestimmungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 23. April 1883.
(L. 8.) Wilh'elm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkammer. Marchach. Lucius. Friedberg, v. Goßler. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. Bronsart v. Schellendorf.
Anweisung vom 8. Juni 1883 zur Ausführung des Nesetzes vom 23. April 1883, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen (Les.-Somml S. 65 ff).
§ 1. Die Befugnisse zum ©liesse der polizeilichen Strasversügung steht derjenigen Person oder derjenigen Behörde, welche die Polizei- Verwaltung in einem bestimmten Bezirke auszuübku hat, wegen der in diesem Bezirk innerhalb ihres Verwaltungsbereichs begangenen Uebertretungen zu.
Ist gesetzlich die Verwaltung der Polizei für einzelne Gegenstände, wie die der Hafen-, Strom und Schifffahrtspolizei, die Deich, Eisenbahn- und Chausseepolizei, nicht der Polizeibehörde des Orts, sondern einer besonderen Behörde übertragen, so gebührt nur dieser tre Befug- niß zur polizeilichen Strafverfügung wegen der innerhalb ihres Bezirks begangenen Uebertretungen derjenigen StrafvorschrifUn, welche die ihr übertragene besondere Polizei-Bewaltung betreffen.
Ausgeschlossen von der polizeilichen Strafverfügung sind die im § 2 des Gesetzes angeführten Uebertretungen, für deren Aburtheilung die Rheinschifffahrtsgerichte (Ges. v. 8. März 1879 G.-S. S. 129) oder die Elbzollgerichte (Ges v. 9. März 1879 G. S. S. 132) zuständig sind, sowie diejenigen, für deren Aburtheilung Gewerbegerichte als be- ! sondere Gerichte gemäß § 14 Nr. 4 des Gerichts verfasfungs- Gesetzes