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Nr. 197.

Samstag der? 23. August

1884.

Amtliches.

Nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre d. d. Bad Gastein, den 22. Juli 1884, wird hierdurch zur Kenntniß gebracht.

Um denjenigen Theilnehmern an dem Kriege 1870/71, welche in Folge erlittener inneren Dienftbeschädigung invalide geworden, wegen Ablaufs der gesetzlichen Präklusivfrist aber zur Geltendmachung von Versorgungs-Ansprüchen nicht berechtigt sind, durch Gnadenbewilligung zu Hülfe zu kommen, bestimme Ich, daß die Unterstützungsgesuche der bezeichneten Invaliden einer wohlwollenden Prüfung unterzogen und Mir zur Gnadenbewilligung aus Meinem Dispositionsfonds bei der Reichs­hauptkasse unterbreitet werden, sofern Thatsachen nachgewiesen sind, welche die Ueberzeugung von dem ursächlichen Zusammenhang der Krankheit mit der im Kriege erlittenen Dienstbeschädigung zu begründen vermögen.

(gez.) Wilhelm.

Unter Bezugnahme auf vorstehenden Allerhöchsten Gnadenerlaß werden diejenigen Theilnehmer an dem Kriege 1870/71*), welche glau­ben durch eine erlittene innere Dienstbeschädigung in ihrer Erwerbs­fähigkeit beschränkt zu sein, und welche die Präklusivfrist zur Anmeldung von Versorgungs-Ansprüchen (den 20. 5. 1875) versäumt haben, aufge- fordert, mit Gesuch um Unterstützung sich an den betreffenden Bezirks- Feldwebel zu wenden.

Die Gesuche müssen enthalten:

1) Den Nachweis von Thatsachen, welche die Ueberzeugung von dem ursächlichen Zusammenhang der Krankheit mit einer im Kriege 1870/71 erlittenen inneren Dienstbeschädigung zu begründen ver­mögen.

2) Den Beweis der guten Führung während der Dienstzeit und eines tadellosen Lebenswandels bis jetzt.

3) Das Attest der Ortsbehörde rc., daß der Betreffende einer Unter­stützung bedürftig ist und wie hoch sich der Verdienst beläuft.

4) Den Beweis der vorhandenen verminderten Erwerbsfähigkeit (be­glaubigte ärztliche Atteste rc).

Die unter Nr. 2 und 3 aufgeführten Atteste sind durch Vermitte­lung des Königlichen Polizei-Präsidiums in Frankfurt a/M. bezw. in dem Kreise Hanau und Obertaunus durch die Ortsbehörde zu beschaffen.

Außerdem sind jedem Gesuche, sämmtliche Militair-Papiere des Gesuchstellers beizufügen.

Gesuche, aus welchen die vorstehend angegebenen Thatsachen nicht ersichtlich sind, müssen unberücksichtigt zurückgegeben werden.

Die Gesuche sind durch die Bezirks-Feldwebel in Hanau oder Homburg v/H. beziehungsweise in Frankfurt a/M. durch den Feldwebel der 6. Bezirks-Kompagnie (Zimmer Nr. 13 der Hauptwache) dem Be­zirks-Kommando Frankfurt a/M. zur Prüfung einzureichen.

Die ärztliche Untersuchung derjenigen Gesuchsteller, deren Gesuch den gestellten Anforderungen entspricht, bezw. welches begründet erscheint, findet in Frankfurt a/M. statt und haben die Bittsteller, welche außer- halb Frankfurt a/M. wohnen, die Reise zur Superrevision auf eigene Kosten zu machen.

Diejenigen Bittsteller, welche wegen Krankheit zu der ärztlichen Untersuchung nicht erscheinen können, haben ein Attest des behandelnden Arztes beizubringen, welches sich über die Wegunfähigkeit ausspricht. Im Unvermögensfalle genügt hierüber ein Attest der Ortsbehörde.

Bemerkt wird noch, daß vorstehende Bestimmungen über Einrei- chung und Prüfung der Gesuche nur bis zum 31. Dezember 1884 in Kraft bleiben und alle später eingehende Gesuche nur bei dem all- jährlich stattfindenden Superrevisionsgeschäft geprüft werden können.

Frankfurt a/M., den 18. August 1884.

Königliches Bezirks-Kommando.

Goltz, Major z. D. und Bezirks-Kommandeur.

*) Theilnehmer am Kriege 1870/71 sind diejeniffen Unteroffiziere und Mann­schaften, welche im statutenmäßigen Besitz der Kriegsdenkmünze 1870/71 lür Kom­battanten sind, also an einem Gefecht oder einer Belagerung Theil genommen haben, oder welche zu kriegerischen Zwecken vor dem 2. März 1871 die Kreuze Frankreichs riberschritien haben.___________________________

Von den Herren Kreissekretairen Baabe in Hanau und Wender

in Dietz ist ein Handbuch für Standesbeamte herausgegeben worden, auf das wir die Herren Standesbeamten des Regierungsbezirks hier­durch aufmerksam machen wollen. Dasselbe ist im Selbstverläge der Herausgeber erschienen.

Kassel am 18. August 1884. ________Königliches Regierungs-Präsidium.

Seine Majestät der König haben geruht, der Großherzoglich Hes­sischen Bürgermeisterei der Kreisstadt Friedberg mittelst Allerhöchster Ordre vom 25sten v. Mts. zu gestatten, Loose zu der mit dem dies­jährigen dortigen Herbst-Pferdemarkte zu verbindenden, von der Groß­herzoglichen Landesregierung genehmigten Ausspielung von Pferden rc. auch im diesseitigen Staatsgebiete, und zwar in den Kreisen Hanau und Gelnhausen, sowie in dem Obertaunus-Kreise und in den zum Stadt­kreise Frankfurt a/M. gehörigen Landgemeinden zu vertreiben.

Kassel den 17. August 1884.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

BeZKrwLNmchtMMU Kömgü LaKdrathsamts.

Hanau, am 20. August 1884.

Da ich die Wahrnehmung gemacht habe, daß sich die Ortsvorstände und Polizeiverwalter des Kreises über den Unterschied zwischen vor­läufigen S traffestsetzun gen wegen Uebertretungen auf Grund des Gesetzes vom 23. April 1883 (G.S. S. 65 ff.) resp, der dazu erlassenen Ausführungs-Anweisung vom 8. Juni desselben Jahres (Amtsblatt S. 118 ff.) und den zu erkennenden Ordnungsstrafen Seitens der Herren Ortsvorstände auf Grund des § 103, sowie Seitens der Herren Ausschußvorsteher aus Grund des § 99 der Gemeinde. Ord­nung vom 23. Oktober 1834, sowie den Executivstrafen Seitens der Herren Ortsvorstände sowohl nach § 104 der Gemeinde-Ordnung und dem dazu ergangen en Ministerial-Erlasse vom 13. Juli 1839 (Ge­meinde Ordnung S. 184) wie in ihrer speciellen Eigenschaft als Orts­polizeibeamte (§ 61 der mehrerwähnten Gemeinde-Ordnung) auf Grund des § 18 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu er­worbenen Landestheilen vom 20. September 1867 (G.-S. S. 1529 und Kreisblatt pro 1884 Nr. 151) noch vielfach im Unklaren befinden, habe ich mich veranlaßt gesehen, Formulare resp, selbstverständlich, nicht immer wörtlich zu benutzende Schemas für Ordnungsstrafen und Executivstrafen zu entwerfen und hierunter zum Abdruck zu bringen.

Ich erwarte nunmehr, daß die Herren Ortsvorstände rc. bei Er­kennung der verschiedenen Strafen stets die richtigen Formulare verwenden werden, namentlich bei der Erkennung von Ordnungs­strafen und Executivstrafen nicht, wie das schon vorgekommen ist, die für vorläufige Straffestsetzungen wegen Uebertretungen vorgeschriebenen Formulare zur Anwendung bringen, da sonst in sofern nutzlose Weite­rungen entstehen können, als auf Grund des nach jenem Formulare von dem Bestraften bei Gericht gestellten Antrags diese Behörde mit einer in Gemäßheit des Preußischen Gesetzes vom 11. Mai 1842 (abgedruckt im Kreisblatt Nr. 152 vom laufenden Jahrgang) nicht zu ihrer Competenz gehörigen Sache unnöthig belästigt würde, indem nach § 1 des erwähn­ten Gesetzes vom 11. Mai 1842 Beschwerden über polizeiliche Verfü­gungen jeder Art, sie mögen die Gesetzmäßigkeit, Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit derselben betreffen, nicht vor das Gericht, sondern vor die Vorgesetzte Dienstbehörde gehören.

Indem ich hinsichtlich der E x e cuti vstr a f e n noch besonders auf den nachstehend abgedruckten Ministerial-Erlaß vom 4. Mai 1874 1. B. 3185 verweise, theile ich schließlich noch mit, daß die Königliche Regierung mittels Verfügung vom 17. März 1883 4 I 1998 entschie­den hat, daß, da nach § 2 der Verordnung vom 22. September 1867 G 'S. S. 1553 im Amtsblatt Seite 814 die Erzwingung der Leistung von Handlungen im öffentlichen Interesse des Staates rc. stets auf Rechnung des Verpflichteten dmch einen Dritten arsgeführt werden soll, wenn die Möglichkeit einer solchen Ausführung durch einen Dritten ge­geben ist, die Ausführung dm ch den Verpflichtiten selbst mittelst Siraf- besehl resp. Personalarrest aber nur dann eintreten soll, wenn jene Mög­lichkeit nicht vorhanden ist und die Polizeibehörde grade deshalb auf der Leistung durch den Verpflichteten selbst besteht, diese gesetzliche Be-