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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,
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Die Lfpalt. Seite 20 Pfg.
DieSsPaltigeZetle 30 Pfg
-tr. 193.
Dienstag den 19. August
1884.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Die unterzeichnete Königliche Kreishouplmannschast als Landespolizeibehörde hat die nichtperiodische Druckschrift:
„Die Eigenthums-Bestie"
von John Most in New-Aork, erschienen in der „Internationalen Druckerei der Freiheit", auf Grund von §§ 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.
Bautzen den 8. August 1884.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft. von Salza und Lichtenau.
Das im Verlage von S. Kokosky hieselbst und im Druck von A. Vogel & Comp. hieselbst erschienene Flugblatt: „Ein Wort an die Braunschweiger" ist auf Grund des §. 11 des Reichsge- fetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 durch die unterzeichnete Behörde, als zuständige Landespolizeibehörde, verboten.
Braunschweig den 11. August 1884.
Herzogliche Polizei-Direktion.
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Zur Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (R.-G.-Bl. S. 69) wird auf Grund des § 109 desfelben bestimmt:
1) Die den höheren Verwaltungsbehörden in jenem Gesetz zugewiesenen Verrichtungen werden von den Regierungspräsidenten, für den Stadtkreis Berlin von dem Polizeipräsidenten wahrgenommen. Bis zu demjenigen Zeitpunkte, mit welchen in den Provinzen Posen, Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau und in der Rhein- Provinz die Gesetze vom SO Juli 1883 über die allgemeine Landesverwaltung (G -S. S. 195) und vom 1. August 1883 über die Zuständigkeit der Verwaltungs. und Verwaltungsgerichtsbehörden (G-S. S. 237) in Kraft gesetzt werden, treten in diesen Provinzen an die Stelle der Regierungspräsidenten die Regierungsabtheilungen des Innern und die Landdrosteien.
Als unter Verwaltungsbehörden im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes gelten die Landräthe, in Städten von mehr als zehntausend Einwohnern die Ortspolizeibehörden. In der Provinz Hannover gelten als untere Verwaltungsbehörden die Amtshauptleute, in Städten, auf welche die Hannoversche revidirte Städteordnung vom 24. Juni 1858 Anwendung findet, die Magistrate; nach dem Inkrafttreten des Landesverwaltungsgesetzes und des Zuständigkeitgesetzes dagegen die Landräthe, in den vorgenannten Städten, mit Ausnahme der im § 27, Absatz 2 der Kreisordnung vom 6. Mai 1884 bezeichneten Städte, die Magistrate.
Die in dem Unfallversicherungsgesetze den Ortspolizeipehörden über- Wiesenen Funktionen werden innerhalb der ihnen zugewiesenen Bezirke von denjenigen Beamten oder Behörden wahrgenommen, welche die örtliche Polizeiverwaltung auszuüben haben.
2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bezüglich der Betriebe des Reichs oder des Staates sowie für die der Bergverwaltnug unterstellten Betriebe, soweit hierüber nicht besondere Bestimmungen erlassen werden.
3) Die in den §§ 11 Abs. 3, 35 Abs. 2, 82 Abs. 2 und 85 Abs. 2 bezeichneten Strafen fließen in die Staatskaffe.
Berlin den 30 Juli 1884.
Der Minister des Der Minister für Der Finanz-Minister
Innern. Handel und Gewerbe. J. A.:
I. A.: I. A.: Lentz.
Herrfurth. Wendt.
Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ein- und Durchfuhr von gebrauchter Leib, und Bettwäsche rc. aus Frankreich.
Auf Anordnung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts
und Medizinal. Angelegenheiten wird zur Verminderung der Gefahren der Choleraverbreitung hiermit für den Umfang des hiesigen Regierungsbezirks das nachstehende Verbot erlassen:
Die Ein- und Durchfuhr von gebrauchter Leib- und Bettwäsche, gebrauchten Kleidern, von Hadern und Lumpen aller Art aus Frankreich ist bis auf Weiteres verboten.
Ausgenommen bleiben Wäsche und Kleidungsstücke der Reisenden.
Wer diesem Verbote zuwider handelt, hat Bestrafung nach §. 327 des Strafgesetzbuchs und nach § 134 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 sowie Confiscation der verbotswidrig ein- und durchgeführten Gegenstände zu gewärtigen.
Dieses Verbot tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Kassel den 15. August 1884.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
VekanntmachnNgen Königl. LaKdrathsAMLs.
Die nachstehende Verfügung der Königlichen Regierung vom 21. Mai 1883 A. II. 3835 wird den Herrn Ortsvorständen des Kreises in Erinnerung gebracht.
Hanau am 18. August 1884.
V. 7541 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.
Kassel den 21. Mai 1883.
In einem Erkenntniß des Königlichen Kammergerichts, betreffend das Vereins- und Versammlungswesen vom 6. November 1882, ist der Grundsatz ausgesprochen, daß im Sinne des Vereinsgesetzes vom 11. März 1850 die Versammlung eines bestimmten Vereins (§. 2. 1 c) als ordnungsmäßig angemeldet nur angesehen werden kann, wenn der Polizei- Behörde die Natur der bezweckten Versammlung als eine Vereins- versammlung ausdrücklich zur Kenntniß gebracht wird. Ein Anmeldung einer Versammlung, aus welcher sich nicht erkennen läßt, daß es ein bestimmter bestehender Verein sei, der sich versammeln wolle, genügt demnach nicht den Vorschriften der §§. 1 und 3 des citirten GesetzeS und hat die Auflösung der Versammlung und die Bestrafung der Be« theiligten zur Folge
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
A. II. 3835. gez. Kühne.
An sämmtliche Königliche Landräthe.
Den Ortsvorständen des Kreises habe ich heute die Bescheide auf die Klassensteuer. Reklamationen pro 1884/85 zugesandt, um die Aus- fertigungen über Steuer. Ermäßigungen und Befreiungen zu den Belegen der Klassensteuer-Abgangslisten zu nehmen und danach in den Listen das Nöthige zu wahren, vorher jedoch den Reklamanten Kenntniß davon zu geben.
Die zurückweisenden Bescheide sind den betreffenden Reklamanten alsbald einzuhändigen und ist mir bis spätestens zum 2 5. d. Mts. berichtlich anzuzeigen, an welchem Tage dies stattgefunden hat.
Hanau am 19. August 1884,
St. 1072 Der Königliche Landrath. In Vertretung: B a a b e.
Durch Verfügung der Königlichen Regierung vom 8. d. Mts., B. 9097, ist der Hülfsgeistliche Herr Karl Malkmus zu Butterstädter. Höfe zugleich mit Wahrnehmung der Lokalschulinspektion über die dasige katholische Schule bis auf Weiteres beauftragt worden.
Hanau am 15. August 1884.
V. 7623 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.
Dem Robert Münster, geboren am 13 Januar 1879 zuRhein- Dürkheim, ist auf Antrag seiner Mutter und deren jetzigen Ehemannes des Droschkenkutschers Georg Dapper zu Bockenheim, Seitens der Königlichen Regierung zu Kassel mittels Urkunde vom 31. Juli 1884 A. I. 7966 gestattet worden, den Namen „Dapper" zu sühren.
Hanau am 13. August 1884.
V. 7261 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.