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Nr. 192.

Montag den 18. August

1884.

Amtliches. Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung der Unfallversicherungspflichtigen Betriebe.

Vom 14. Juli 1884.

In Gemäßheit des § 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzblatt S. 69) hat jeder Unternehmer eines un­ter den § 1 dieses Gesetzes fallenden Betriebes den letzteren unter An­gabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durch­schnittlich darin beschäftigten Versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde binnen einer vom Reichsversicherungsamt zu bestimmenden Frist anzumelden.

Diese Frist wird hiermit auf die Zeit bis zum

1. S eptember d. I. einschließlich festgesetzt.

Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf den nachstehenden Auszug aus dem genannten Gesetze, sowie auf die beigefügte Anleitung hingewiesen.

Berlin, den 14. Juli 1884.

Das Reichs-Versicherungsamt. B ö d i ck e r.

Auszug aus dem Unfallversicherungsgesetz.

§ 1 Absatz 1 bis 6.

Alle in Bergwerken, Salinen, AufbereitungSanstalten, Steinbrüchen, Gräbereien (Gruben), auf Wersten und Bauhösen, sowie in Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich er­eignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes^ver- sichert.

Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer- und Brunnenarbeiten er­streckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, sowie von den in Schorn­steinfegergewerbe beschäftigten Arbeitern.

Den im Absatz 1 aufgeführten gelten im Sinne dieses Gesetzes die­jenigen Betriebe gleich, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. s. w.) bewegte Trieb­werke zur Verwendung kommen, mit Ausnahme der land- und forst- wirthschaftlichen nicht unter den Absatz 1 fallenden Nebenbetriebe, sowie derjenigen Betriebe, für welche nur vorübergehend eine nicht zur Be- triebsanlage gehörende Kraftmaschine benutzt wird.

Im Uebrigen gelten als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes inbe- sondere diejenigen Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbei­tung von Gegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird, und in welchen zu diesem Zwecke mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, sowie Betriebe, in welchen Explosivstoffe oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden.

Welche Betriebe außerdem als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, entscheidet das Reich-Versicherungsamt (§§ 87 ff.).

Auf gewerbliche Anlagen, Eisenbahn- und Schifffahrtsbetriebe, wel­che wesentliche Bestandtheile eines der vorbezeichneten Betriebe sind, fin­den die Bestimmungen dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung.

§ 3 Absatz 1.

Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tan­tiemen und Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Orts­durchschnittspreisen in Ansatz zu bringen.

§ 9 Absatz 2 und 3

Als Unternehmer gilt Derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt,

Betriebe, welche wesentliche Bestandtheile verschiedener Industrie­zweige umfassen, sind derjenigen Berufsgenoffenschast zuzutheilen, welcher der Hauptbetrieb angehört.

§ 11.

Jeder Unternehmer eines unter den § 1 sallenden Betriebes hat den letzteren binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestim- menden und öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe des

Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten Versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Ver­waltungsbehörde anzumelden.

Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungs­behörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen.

Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen, im Beträge bis zu einhundert Mark anzuhalten.

Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klaffen und Ordnungen der Reichsberufsstatistik geordnetes Verzeichniß sämmt­licher Betriebe ihres Bezirks unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungs- pflichtigen Personen aufzustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Ver­waltungsbehörde einzureichen nnd von dieser erforderlichenfalls hinsicht­lich der Einreihung der Betriebe in die Gruppen, Klassen und Ord­nungen der Reichs-Berufsstatistik zu berichten.

Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmt­licher Versicherungspflichtigen Betriebe ihres Bezirks dem Reichs-Ver­sicherungsamt einzureichen.

Anleitung in Betress der Anmeldung der Versicherungs­pflichtigen Betriebe.

£(§ 11 des Unfallversicherungsgesetzes.)

1) Die Anmeldungspflicht erstreckt sich aus alle Versicherungspflich­tigen, b. h. unter den §. 1 des Unfallversicherungsgesetzes fallenden Be­triebe. Zu diesen gehören:

a. Bergwerke, Salinen und Aufbereitungsanstalten,

b. Steinbrüche, Gräbereien (Gruben), Werften und Bauhöfe,

c. Fabriken aller Art und Hüttenwerke.

Als Fabriken gelten insbesondere auch wenn dies nach dem Sprachgebrauch zweifelhaft sein sollte alle Betriebe, in wel­chen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen ge­werbsmäßig ausgeführt wird und zu diesem Zwecke mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden.

Hiernach muß z. B. ein Bäcker, welcher in seinem Bäckerei­betriebe mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt, diesen Betrieb anmelden;

ä, lalle Betriebe, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft rc.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen.

Hiernach muß z. B. ein Schneider, welcher mit einem Gas­motor und einem Lehrling arbeitet, seinen Betrieb anmelden ;

6. Betriebe in welchen Explosivstoffe oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden;

f. jeder Gewerbebetrieb, welcher sich auf eine der nachstehend be­zeichneten Arbeiten: Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen- oder Schornsteinfegerarbeiten erstreckt.

2. Nicht versicherungspflichtig und daher auch nicht anzumelden sind Betriebe aller Art, in welchen der Unternehmer allein und ohne Gehülfen, Lehrling oder sonstige Arbeiter thätig ist.

Sodann fallen nicht unter das Gesetz:

a. die Land- und Forstwirthschaft einschließlich der Gärtnerei, des Obst- und Weinbaus, die Viehzucht und Fischerei.

Die Benutzung einer feststehenden oder transportablen Kraft­maschine (Lokomobile rc) zu landwirthschaftlichen Arbeiten, z. B. zum Pflügen, Mähen, Dreschen, zur Bedienung einer Ent­wässerungsanlage macht den landwirthschaftlichen Betrieb nicht versicherungspflichtig.

Land- und forstwirthschastliche Nebenbetriebe, d. h. gewerbliche Anlagen zur Verarbeitung der in der Land- und Forstwirthschaft gewonnenen rohen Naturprodukte, wie Brennereien, Ziegeleien, Stärkefabriken rc sind nur dann anzumelden, wenn sie unter den § 1 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes fallen, insbesondere also, wenn sie nach der Art und dem Umfang des Betriebes als Fabriken anzusehen sind. Hiernach sind die Brennereien auf großen Gütern als Fabriken zur Anmeldung zu bringen, nicht dagegen die als landwrrthschastliche Nebengewerbe vorkommenden kleinen Haus-Brennereien und -Brauereien, welche den sogenann-