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Hanmer-Amtiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

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Nr. 190.

Freitag deu 15. August

1884.

Amtliches.

Anweisung zur Ausführung der Gewerbeordnung. (Schluß.)

3) Verhandlung vor der Beschlußbehörde erster Instanz.

41. Die Beschlußfassung über das Genehmigungsgesuch erfolgt durch das Collegium der Beschlußbehörde, der Erlaß eines Vorbescheides durch den Vorsitzenden dieser Behörde (§ 117 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883) ist ausgeschlossen.

Sind Einwendungen gegen die Anlagen nicht erhoben, so erfolgt die Beschlußfassung ohne vorgängige mündliche Verhandlung. Wird dabei die Genehmigung nach dem Anträge des Unternehmers ohne Bedingungen oder Einschränkungen ertheilt, so bedarf es eines besonderen Bescheides nicht, sondern die Behörde fertigt alsbald die Genehmigungsurkunde (Nr.

47) aus. Wird die Genehmigung versagt, oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen ertheilt, so erläßt die Beschlußbehörde zunächst einen schriftlichen Bescheid an den Unternehmer. Bei Stauanlagen, deren Zu- lässigkeit auch durch das Oberbergamt zu prüfen ist, ergeht der Bescheid von dem Bezirksausschuß (der Regierung) und deim Oberbergamt gemein­schaftlich.

Der Unternehmer kann innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides den Recurs einlegen. Er kann aber auch zunächst bei der Be­schlußbehörde auf mündliche Verhandlung der Sache antragen. Auf das demnächst stattfindende Verfahren finden die Bestimmungen der Nr. 42 bis 44 sinngemäße Anwendung.

42. Sind Einwendungen gegen die Anlage erhoben, so ist nach Eingang der Verhandlungen das mündliche Verfahren einzuleiten. Der Unternehmer sowie diejenigen, welche Einwendungen erhoben und diese in dem Vorverfahren nicht zurückgenommen haben, sind zur.mündlichen Ver­handlung zu laden. Die Ladung derselben erfolgt schriftlich gegen Zu­stellungsurkunde und mit der Verwarnung, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde Beschluß gefaßt werden.

Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung sowie der Erhebung und Würdigung des Beweises finden die Vorschriften der §§ 68, 71, 72, 73 und 75, 76 bis 79 und 120 des Gesetzes über die allgemeine Landes­verwaltung vom 30. Juli 1883 sinngemäße Anwendung.

Die Zuziehung technischer Staats- oder Communal-Beamten kann gemäß § 118 ß. a. D. erfolgen; insbesondere kann der zuständige Ge­werberath mit Einwilligung seiner vorgesetzten Dienstbehörde zu der Ver­handlung und Berathung zugezogen werden.

Für die Ausschließung oder Beschränkung der Oeffentlichkeit sind die in den §§ 173 bis 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes. enthaltenen Be­stimmungen maßgebend.

Der Beschluß ist den Betheiligten in dem Termin zu verkünden. Er­scheint die Aussetzung desselben nothwendig, so erfolgt die Verkündigung in einer sofort anzuberaumenden und den Parteien bekannt zu machenden Sitzung. Der Bescheid ist, falls er bei der Verkündigung noch nicht in vollständiger Form abgefaßt war, vor Ablauf einer Woche vom Tage der Verkündigung ab schriftlich abzusetzen.

43. In dem Bescheide sind der Unternehmer sowie die Wieder­sprechenden namentlich zu bezeichnen. Die Beschlußformel, welche von den Gründen zu sondern ist, muß aussprechen, wie über den Antrag des Unternehmers entschieden ist, und wem die Kosten auferlegt sind.

Falls die Anlage für zulässig erachtet wird, empfiehlt es sich, die Genehmigung unter folgendem Vorbehalt zu ertheilen:

Die unterzeichnete Behörde behält sich vor, die Bedingungen, unter welchen die Genehmigung ertheilt worden ist, abzuändern und zu ergän­zen, falls sich ein Bedürfniß hierzu ergeben sollte. Die Beschlußfassung hierüber erfolgt in dem für die Beschlußfassung über Genehmigungsge­suche vorgeschriebenen Verfahren unter Zuziehung der in dem gegenwärti­gen Verfahren zugezogenen Parteien.

Diese Genehmigung wird ferner nur auf so lange ertheilt, als nicht eine wesentliche Bedingung, unter welcher die Genehmigung ertheilt wor­den, verletzt oder ohne neue Genehmigung eine wesentliche Veränderung der Betriebsstätte, eine Verlegung des Locals oder eine wesentliche Ver­änderung in dem Betrieb der Anlage vorgenommen und wegen einer die­ser Handlungen gegen den Inhaber der Anlage ein rechtskräftiges gericht­liches Urtheil ergangen ist. Tritt dieser Fall ein, so beschließt die unter­zeichnete Behörde in dem für die Beschlußfassung über Genehmigungsge­suche vorgeschriebenen Verfahren und unter Zuziehung der in dem gegen­

wärtigen Verfahren zugezogenen Parteien darüber, ob der Fortbestand der Genehmigung zu bewilligen oder zu versagen sei. Fällt dieser Be­schluß auf Versagung aus, so erreicht die ertheilte Genehmigung mit der Rechtskraft dieses Beschlusses ihr Ende.

Außerdem ist in den Bescheid die Bemerkung aufzunehmen, daß der Unternehmer erst mit der Rechtskraft des Beschlusses die Befugniß zur Ausführung der Anlage erhält.

44. Der Bescheid ist einmal für den Unternehmer und einmal für die Widersprechenden auszufertigen. Die Ausfertigung für die letzteren wird dem gemeinschaftlichen Bevollmächtigten oder wenn ein solcher nicht bestellt ist, einem der Wiedersprechenden zugestellt; die übrigen erhalten in diesem Falle Abschrift der Beschlußformel und zugleich Nachricht, wenn die Ausfertigung übersandt worden ist. Behörden, welche gegen die An­lage Einspruch erhoben haben, ist stets vollständige Abschrift des Beschei­des zuzustellen. Die Uebersendung erfolgt in allen Fällen gegen Zu­stellungsurkunde.

4) Recursverfahren.

45. Die Recursfrist beginnt mit Zustellung des Beschlusses oder der Beschlußformel. Für die Berechnung der Frist sind die Vorschriften der Civil-Prozeß-Ordnung maßgebend.

Auf die Einlegung des Recurses und auf das weitere Verfahren findet der § 122 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Anwendung. Unbeschadet der in Nr. 28 Abs. 1 dieser Anweisung getroffenen Bestimmung kann in einzelnen Fällen zur Begrün­dung des Recurses sowie zur Gegenerklärung eine Nachfrist gewährt werden.

Die Recursschrift ist, falls eine Gegenpartei vorhanden ist, die Re- cursbeantwortung in allen Fällen in zwei Exemplaren einzureichen. Wenn mehrere Gegner des Recurrenten vorhanden sind, so erhält jeder eine voll­ständige Abschrift der Recursschrift.

46. Der Recursbescheid wird der Beschlußbehörde erster Instanz zugefertigt. Diese theilt ihn in Ausfertigung dem Unternehmer und den­jenigen Gegnern mit, welche an dem Recursverfahren Theil genommen haben, wobei wie bei Mittheilung des Bescheides erster Instanz (Nr. 44) zu verfahren ist.

5) Genehmigungsurkunde.

47. Sind gegen die Anlage Einwendungen nicht erhoben worden, und soll die Genehmigung zur Ausführung ohne weitere Bedingungen nach dem Anträge des Unternehmens ertheilt werden, so fertigt die Be­schlußbehörde alsbald die Genehmigungsurkunde aus. In allen anderen Fällen erfolgt deren Ausfertigung nach Abschluß des Verfahrens, sobald der Beschluß erster Instanz rechtskräftig geworden oder der Recursbe- scheid ergangen ist. Zu Stauanlagen für ein zum Betriebe auf Berg­werken und Aufbereitungsanstalten bestimmtes Wassertriebwerk wird die Genehmigungsurkunde von dem Bezirksausschüsse (der Regierung) und dem Oberbergamt gemeinschaftlich ausgefertigt.

In der Urkunde sind sämmtliche Bedingungen, unter welchen die Anlage genehmigt worden ist, aufzuführen und die von dem Unternehmer eingereichten, dem Verfahren zu Grunde gelegten Beschreibungen, Zeich­nungen und Pläne ausführlich zu bezeichnen, auch, soweit angänglich, durch Schnur und Siegel damit zu verbinden. Auf Karten und Zeich­nungen, welche in dieser Art mit der Urkunde nicht verbunden werden können, ist die Zugehörigkeit zu derselben zu vermerken.

Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde ist dem Unternehmer, eine zweite mit den Verhandlungen der zuständigen Polizeibehörde zu übersenden.

Vor Ertheilung der Genehmigungsurkunde ist die Ausführung der Anlage nicht gestattet.

6) Kosten.

48. Ist eine Partei gemäß § 22 der Gewerbeordnung in die Kosten des Verfahrens verurtheilt worden, so fallen ihr außer den baaren Aus­lagen der Behörde auch die baaren Auslagen des Gegners zur Last, so weit dieselben nach dem Ermessen der Behörde zur zweckentsprechenden Wahrnehmung des Parteiinteresses nothwendig waren.

Anträge auf Festsetzung der einer Partei zu erstattenden Kosten sind nach Beendigung des Beschlußverfahrens bei der Beschlußbehörde erster In­stanz anzubringen und von dieser zunächst der Gegenpartei zur Erkärung mitzutheilen. Gegen den Festsetzungsbeschluß steht beiden Theilen inner-