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Nr. 188.

Mittwoch de» 13. August

1884.

BekanKtMachungen aus Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr- 1 lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21 Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Flugblatt: Versprechen und Halten ist zweierlei. Ein Wort an die Reichstaqswühler der Münchener Wahlkreise" gemäß §. 11 des ge­dachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landespolizeibehörde ver­boten worden ist.

München den 5. August 1884.

Königliche Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern.

In Vertr.: von Braunwart.

GetaNulMschsKNeA Könißl. LandrathsSWts.

Die nachstehende Regierungs-Polizei-Verordnung über das Collecten- wesen ist in neuerer Zeit mehrfach überschritten worden, weshalb dieselbe hiermit wiederholt veröffentlicht wird.

Hanau, am 13. August 1884.

Der Landrath Freiherr von B r o i ch.

P. 7230 ----------

r §. 1. Collecten jeder Art, mit Ausnahme der in Privatzirkeln veranstalteten und die eigentlichen Kirchen-Collecten (§. 2) dürfen, auch wenn sie nur an einem einzelnen Orte oder nur bei einer bestimmten Klasse der Bevölkerung stattfinden sollen, nur dann abgehalten werden, wenn sie von dem Königlichen Ober-Präsidium genehmigt sind.

§. 2. Als eigentliche Kirchen-Collecten (§. 1) sind nur solche Samm­lungen freiwilliger Beiträge zu betrachten, welche unter den Mitgliedern einer Kirchengemeinde für kirchliche Zwecke mit Genehmigung der kirch­lichen Vorgesetzten innerhalb kirchlicher Räume gelegentlich des Gottes­dienstes erfolgen.

Sollten solche Sammlungen zu kirchlichen Zwecken von Haus zu Haus stattfinden, so ist dazu die Genehmigung des Kgl. Ober-Präsidiums erforderlich, und zwar auch dann, wenn die Mittel zur Bestreitung eines kirchlichen Bedürfnisses mit Genehmignng der kirchlichen Oberen statt durch ordnungsmäßige Umlagen auf die dafür Verpflichteten durch freiwillige Gaben in Form einer Haus-Collecte aufgebracht werden sollen.

§. 3. Das Einsammeln von Beiträgen zu Vereinszwecken darf, wenn es nicht auf Grund eines von dem Königlichen Ober-Präsidium oder einer höheren Behörde genehmigten Statuts geschieht, ebenfalls ohne Genehmi­gung des Königlichen Ober-Präsidiums nicht vorgenommen werden, inso­fern dasselbe bei Personen erfolgen soll, von welchen eine ausdrückliche Beitritts-Erklärung zur Mitgliedschaft des Vereins nicht stattgefunden hat, mögen solche Beiträge auch thatsächlich bisher entrichtet worden sein.

Gleiches gilt von dem Einsammeln solcher Beiträge zu Vereins­zwecken, welche in den Statuten des betreffenden Vereins nicht nach Zeit und Höhe bestimmt sind.

§ 4. Das Einsammeln von Zeichnungen zu Vereins-Beiträgen fällt unter die Bestimmungen des §. 3.

§. 5. Das Einsammeln von Beiträgen bei Mitgliedern von Ver- einen, welche eine Einwirkung aus öffentliche Angelegenheiten bezwecken, darf, auch wenn es nur bei ausdrücklich beigetretenen Mitgliedern und in der durch die Statuten vorgeschriebenen Zeit und Höhe erfolgen soll, doch nur dann ohne Genehmigung des Königlichen Ober-Präsidiums ge­schehen^ wenn die betreffenden Vereine dem §. 2 des Vereins-Gesetzes vom 11. März 1850 gemäß ihre Statuten und Mitglieder-Verzeichnisse der Ortspolizeibehörde eingereicht haben, und dann nur bei den in diesen Verzeichnissen ausgeführten Mitgliedern.

§ 6. Auch genehmigte Collecten dürfen nicht anders abgehalten werden, als unter Vorlegung von zu diesem Zwecke ausdrücklich bestimmten Collectenbüchern, welchen der genehmigende Ober-Präsidial-Erlaß in Ur­schrift oder beglaubigter Abschrift vorgeheftet ist, und welche in jedem einzelnen Orte vor Beginn des Sammelns mit dem Stempel der betref­fenden Polizeibehörde versehen worden sind.

Beim Einsammeln wirklicher Vereins-Beiträge haben die Einsammler die Vereins-Mitglieder-Listen vorzulegen, in welchen die Namen der Mit- !

glieder und daneben die von jedem Einzelnen derselben zu zahlenden Bei­träge aufgeführt sind.

§. 7. Wer den obigen Bestimmungen zuwiderhandelt, verfällt, wenn nicht etwa nach den Gesetzen eine höhere Strafe anzuwenden ist, für jeden Uebertretungsfall in Strafe bis zu 30 Mark oder, wenn er unvermögend ist, in entsprechende Haft.

§. 8. Unsere das Collectenwesen betreffende Polizei-Verordnung vom 5. Februar 1874 wird hierdurch außer Wirksamkeit gesetzt.

Für den am 31. Dezember 1867 zu Arolsen geborenen Joseph Bernhard August Ritrer Adolf Schwab, Sohn des Schaffners Georg Heinrich Schwab hier. ist um Entlassung aus dem Preußischen Ünterthanenverbande behufs Verbleibens in Amerika nachgesucht worden. Hanau am 7. August 1884.

V. 7156 Der Königliche Landrath Freiherr b. Broich.___________ Tagesschau.

Berlin, 12. Aug. Ihre Majestät die Kaiserin und Königin sind gestern Abend aus Homburg eingetroffen und haben dauernden Aufenthalt auf Schloß Badelsberg genommen.

Berlin, 11. August. In Primkeuau in Schlesien ist heute in Anwesenheit zahlreicher fürstlicher Familienglieder und unter großen Festlichkeiten, im Beisein des Prinzen Wilhelm von Preußen, Herzog Ernst Günther von Schleswig-Holstein, der Bruder der Prinzessin Wil­helm, großjährig erklärt worden. Die Herrschaft Primkenau, die feit 1853 zum Familienbesitz gehört, umfaßt nahezu 55 000 Morgen.

Berlin, 12. Äug. (Fr. N) Der Kronprinz von Schweden wird gegen Mitte September hierher kommen, um den Kaiser zu den großen Herbstmanövern am Rhein zu begleiten.

Berlin, 12. August. Dem zum Vize- und Deputy - Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Barmen ernannten Herrn Emile Meyer ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.

Berlin, 12. August. DieNordd. Allg. Ztg." schreibt: Die Angaben verschiedener Zeitungen über die Schritte der Regierung, betreffend das feeräuberische Attentat auf den HandelskutterDiedrich", sind nothwendig verfrüht, da das Auswärtige Amt über die fraglichen Vorgänge bisher keine amtlichen Mittheilungen erhielt, sondern nur Zeitungsnachrichten darüber vorliegen.

Berlin, 12 Aug. Der Austausch der Ratifications-Urkunden zur deutsch - belgischen Literar - Convention und zur deutsch . belgischen Musterschutz-Convention vom 12. Dezember 1883 hat gestern hier statt­gefunden. Die Literar-Convention tritt drei Monate, die Musterschutz- Convention 10 Tage nach dem Austausch in Kraft.

Bekanntmachung auf Grund des Reichsgefetzes vom 21. Oktober 1878. Nach demR.- u. St.-A." Nr. 188 wurden unterm 8. und

11. August verboten: 1) die nichiperiodische Druckschrift:Die Eigen« thums-Bestie" von John Most in Rew-Iork, erschienen in derInter­nationalen Druckerei der Freiheit"; 2) das im Verlage von S. Kokosky zu Braunschweig und im Druck von A. Vogel & Comp. daselbst er­schienene Flugblatt:Ein Wort an die Braunschweiger".

W eimar, 11. Aug. In unserer Nachbarschaft Jena herrscht seit gestern festliches Leben: Die dortige Schützengesellschaft feiert ihr 350jähriges Bestehen in solenner Weise durch Veranstaltungen aller Art, deren Höhepunkt der heute stattgehabte historische Festzug bildete, auf den sehr viel Sorgfalt verwendet worden ist.

München, 11. Aug. Wie man derA. Abdztg." von hier schreibt, wird der deutsche Kronprinz als Generalinspektor der vierten Armee-Jnfpektion im kommenden Monat Truppentheile des zweiten baie« rischen Armeekorps inspiziren.

Wien, 12. Aug. Wie die Pol. Cor. aus Alexandrien mel­det, fand vorgestern in Kairo eine Versammlung von Personen statt, welche berechtigt sind, Schadenersatz für die durch das Bombardement von Alexandrien erlittenen Beschädigungen zu verlangen. Es wurde beschlossen, die Mächte um eine Kundgebung wegen der entgiltigen Ordnung der Ersatzansprüche zu ersuchen.

Wien, 12. Aug. Nach einer Meldung der politischen Corre- spoudenz aus Konstantinopel ist der von Räubern entführte Binder wieder in Freihsit gefetzt worden.