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Nr- 187.
Dienstag den 12. August
1884.
BetürmLMschNRgeu Königl. LaKdrathssmLS.
Es ist wiederholt vorgekommen, daß die Bestimmung im §. 18 des Gesetzes vom 7. September 1865, das Jagdrecht und dessen Ausübung rc. 2c. betreffend, wonach die Gemeinde-Jagden öffentlich meistbietend zu verpachten sind, in ländlichen Gemeinden nicht beachtet worden ist, indem die Gemeinde-Behörden entweder die Jagd unter der Hand verpachtet, oder im Widersprüche mit den Grundsätzen einer öffentlich Meistbietenden Verpachtung, den Verpachtungstermin nur innerhalb der Gemeinde zuvor bekannt gemacht, oder endlich etwaigen auswärtigen Pächtern belästigende Bedingungen auferlegt haben, welche vorzugsweise darin bestanden, daß diese Pächter sich den Zutritt von Mitpächtern aus der Gemeinde resp, nach Bestimmung der Gemeindebehörde sollten gefallen lassen.
Wir haben hieraus Anlaß genommen, den Herrn Ressortministern die Frage zur Entscheidung zu unterbreiten, in welcher Weise jenen Ge- setzes-Umgehungen entgegen zu treten sei.
Die Herren Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten und des Innern haben in Folge dessen die abschriftlich anliegende Verfügung vom 25. Oktober l. I. getroffen, welche wir Euer Hochwohlgeboren zur Nachachtung und mit der Veranlassung zugehen lassen, den Ortsvorständen der Landgemeinden aufzugeben, daß sie bei Meidung nachdrücklicher Ordnungsstrafe Ihnen die für die Verpachtung der Gemeinde- Jagd aufgestellten Bedingungen mindestens 8 Tage vor der öffentlichen Bekanntmachung des Licitations-Termines zur Prüfung einreichen.
Ob es sich nach den Ihrerseits gemachten Erfahrungen als zweckmäßig empfiehlt, den Ortsvorständen Ihres Kreises ein den Verhältnissen Rechnung tragendes Jagdpacht-Formular — sofern ein solches nicht schon, oder in nicht mehr angemessener Form besteht — zur Benutzung z«zu- fertigen, und die Einreichung der Pachtbedingungen nur für den Fall zu fordern, daß eine Abweichung von dem Normale beabsichtigt wird, überlassen wir Ihrer eigenen Beurtheilung. Wir haben ein solches Jagdformular entworfen, welches den bestehenden Verhältnissen in möglichst einfacher Form im Allgemeinen Rechnung trägt und fügen 3 Exemplare desselben zur eventuellen Benutzung bei, ohne Sie in etwaigen Modifikationen desselben beschränken zu wollen, welche Sie etwa in Rücksicht auf die lokalen Verhältnisse des dortigen Kreises für erforderlech erachten.
Kassel, den 17. Dezember 1877.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, gez. Kühne.
An
sämmtliche Königliche Herren Landräthe des Bezirks
(incl. Gersfeld.)
A. I. 12530.
Unter Bezugnahme auf unsere Generalverfügung vom 17. Dezember 1877 , A. I. 42530, betreffend die Verpachtung der Gemeinde-Jagden werden die Königlichen Herren Landräthe veranlaßt, bei Prüfung der Ihnen vorzulegenden, Seitens der Gemeinden abgeschlossenen Jagdpachtverträge daraus zu sehen, daß bei der durch den §. 18 des Kurhessischen Gesetzes vom 7. September 1865 das Jagdrecht und dessen Ausübung betreffend, vorgeschriebenen öffentlich Meistbietenden Verpachtung der Gemeindejagden , die Jagd auf Grundflächen von weniger als 100 Casseler
von einer ein eigenes Jagdrevier bildenden Fläche ganz umschlossen sind, sog. Enclaven, nicht mitverpachtet und überhaupt auf temen andern, als die im §. 24 leg. cit. vorgeschriebene Weife durch freihandrge Ueberlassung an den Besitzer des anschließenden Jagdreviers verwerthet werde, auch sind die Gemeindebehörden bei Zuwiderhandlungen, nothigenfalls durch Ordnungsstrafen, zur Befolgung der gesetzlichen Be- stnnmungen anzuhalten.
Durch die in Heuser's Annalen Band 15, S. 108, Band 18, S. 259, Band 19, S. 210 abgedruckten Erkenntnisse des höchsten Gerichtshofes ist dre Strafbarkeit, sowohl des Eigenthümers der Enclaven selbst, als auch des Gemeindejagdpächters, welche die Jagd auf solchen Enclaven ausuben, anerkannt, die Mitglieder der Gemeindebehörden setzen sich daher durch die gesetzwidrige Verpachtung der Jagd auf solchen Enclaven, als Therlnehmer an der strafbaren Handlung des Pächters, selbst einer Bestrafung aus; sodann ist durch das daselbst Band 24, S. 503 abqe- druckte Ober-Tribunals-Erkenntniß ausgesprochen, daß die Ausübung vezw. Verpachtung der Jagd auf jede andere als die im §. 24 cit.
bestimmte Weise, abgesehen von der Strafbarkeit, gesetzlich ausgeschlossen ist und dem zuwiderlaufende Verträge ungültig sind.
Kassel, den 11. Dezember 1880.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, gez. Kühne.
An
sämmtliche Königliche Herren Landräthe des Bezirks incl. Gersfeld.
J. A. I. Nr. 14276.
Vorstehende Verfügungen werden nebst dem nachgedruckten Ministerial- Reskript vom 25. Oktober 1877 und dem Normalverpachtungs-Protokolle resp. Verpachtungs-Bedingungen den Herren Bürgermeistern des Kreises zur Kenntuißnahme und Nachachtung unter Zurückziehung der diesseitigen Verfügung vom 15. Februar 1878 (in Nr. 40 des Kreisblatts) mit dem Bemerken mitgetheilt, daß ich eine Einreichung der Pachtbedingungen nur für den Fall erfordere, daß eine Abweichung von dem Normale beabsichtigt wird und diese Einreichung dann mindestens 8 Tage vor dem Verpachtungstermin zu geschehen hat.
Das wirklich vollzogene Protokoll resp, der Pachtbrief ist dann nach erfolgter Stempelverwendung, innerhalb 14 Tagen in einem Exemplar der Gemeinde-Rechnung als Beleg beizufügen, ohne daß vorher dessen Einreichung hierher stattfindet.
Die Genehmigung der Gemeinde-Aufsichtsbehörde ist, wie aus jenem Ministerial-Reskript hervorgeht, nirgends gesetzlich vorgeschrieben, demgemäß auch nicht nachzusuchen, auch die Ertheilung des Zuschlags davon nicht abhängig zu machen. Nach Zustimmung des Gemeinderaths und eventuellen Einholung der im §. 80 zu 3. der Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834 vorgeschriebenen Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses kann alsbald der Zuschlag ertheilt werden.
Sodann mache ich noch darauf aufmerksam, daß nach alinea 2 des §. 34 des Kurhessischen Gesetzes vom 7. September 1865, das Jagdrecht rc. betreffend, sowie nach der in Heusers Annalen, Band XX. S. 220, abgedruckten Entscheidung des Appelationsgerichts der Jagdpächter nur dann zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet ist, wenn er (cfr. §. 6 des Normalprotokolls, resp. Anmerkung 4) die Verpflichtung zum Ersatze nach den gesetzlichen Bestimmungen vertragsmäßig auch hinsichtlich der dem verpachtenden Eigenthümer bezw. der verpachtenden Gemeinde und deren Bewohner zugehörigen Grundstücke übernommen hat.
Hanau, am 30. Juli 1884.
Der Königliche Landrath Freiherr von Broich. V. 7096.
Es kann an sich keinem Zweifel unterliegen, daß bezüglich der von den Gemeindebehörden über die Verpachtung der Gemeinde-Jagden abgeschlossenen Verträge, wie bezüglich aller sonstigen Akte der Gemeindebehörden, der Aufsichtsbehörde das Recht zusteht, die ihr im §. 93 der Kurhessischen Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834 eingeräumten Befugnisse auszuüben, also auch dahin zu wirken, daß in die Pachtverträge keine den gesetzlichen Bestimmungen oder dem Interesse der Be- theiligten zuwiderlausende Bedingungen ausgenommen werden. Ueber die dort gezogenen Grenzen hinaus darf sich aber das staatliche Aufsichtsrecht nicht erstrecken; namentlich kann, da das Gtsetz vom 7. September 1865, das Jagdrecht und dessen Ausübung rc. betreffend, die Gültigkeit der abzuschließenden Verträge von einer höheren Bestätigung nicht abhängig macht, die Aufhebung eines Pachtvertrages, auf Grund dessen dritte Personen einen privatrechtlichen Anspruch gültig erworben haben, Seitens der Verwaltungsbehörde nicht erfolgen. Die Befugniß derselben beschränkt sich darauf, die Ausführung gesetzwidriger Vertragsbestimmungen, durch welche zugleich das öffentliche Interesse verletzt wird, zu verhindern.
. Von dieser Befugniß Gebrauch zu machen liegt bei den beiden eingereichten Verträgen keine genügende Veranlassung vor. Der über die Verpachtung der Feldjagd zu Heskem mit Mölle abgeschlossene Vertrag kann für ungültig nicht erachtet werden, und es wird nur bezüglich der im §. 1 enthaltenen Zusatz-B-stimmung von Aufsichtswegen darauf zu achten sein, daß nach Ablauf der vierjährigen Pachtzeit eine anderweitige offentnche Verpachtung Seitens der Gemeindebehörde bewirkt wird.
Anlangend den Pachtvertrag über die Jagd auf der Feldmark Cap- pel, so enthält die Bedingung im §. 4, wonach der-Pächter jedem Orts-