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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,
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Nr. 184.
Freitag den 8. August
1884.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingesähr- lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21, Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Flugblatt mit der Ueberschrift „An die Maurer Berlins und Umgegend" und der Unterschrift „Mit kameradschaftlichem Gruß. Die Kommission.", anfangend mit den Worten „Kameraden! Der Verein zur Wahrung der Interessen der Berliner Maurer hat sich die Aufgabe gestellt u. s. w." Redaktion und Verlag von R. Conrad, Berlin, Oderbergerstr. 9. Druck von W. Röwer, Berlin, Elsasserstraße 5, — nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten verboten worden ist.
Berlin den 1. August 1884.
Der Königliche Polizei-Präsident.
J. V.: Friedheim.
Die Königliche Kreishauptmannschaft als Landes-Polizeibehörde hat die nichtperiodische Druckschrift:
„Diskussion über das Thema: „Anarchismus oder Communismus?^ Geführt von Paul Grottkau und Joh. Most, am 24. Mai 1884 in Chicago. Zu beziehen durch das Central- Comitö der Chicagoer Gruppen der I. A. A. Office der „Chica- goer Arbeiter-Zeitung" und der „Vorbote". 107 5. Avenue, Chicago, Jll.",
auf Grund von §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingesähr- lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.
Leipzig den 31. Juli 1884.
Königliche Kreishauptmannschaft.
Graf zu Münster.
Die Druckschrift „Schreibebriefe des Heiri Unverzagt von Petrolikon an seinen Freund Chueri Rieder- mueth in Elendingen: Schweizer Arbeiter, wie stellst du dich?", gedruckt in der Volksbuchhandlung Hottingen-Zürich 1880, wird auf Grund des §. 11 des Sozialistengesetzes vom 21. Oktober 1878 hiermit verboten.
Konstanz den 29. Juli 1884.
Der Großh. bad. Landes-Kommissär für die Kreise
Konstanz, Villingen und Waldshut.
____________________Engelhard. _______________ "liseMmttms^
Es ist zu meiner Kenntniß gelangt, daß der Königlichen Gendar- merie auch Seitens der Ortspolizeibehörden resp. Bürgermeister und Polizeidiener nicht immer die zu verlangende Auskunft gegeben wird.
Indem ich daher, unter gleichzeitiger Bezugnahme auf meine Verfügung vom d. d. Mts., P. 7043 (Kreisblatt Nr. 182), die hierfür maßgebende gesetzliche Bestimmung nachstehend veröffentliche, erwarte ich, bei Meidung strenger Ahndung gegen die obengedachten Beamten, deren genaueste Beachtung und beauftrage die Herren Bürgermeister des Kreises, den Gast, und Schankwirthen ihres Verwaltungsbezirkes die denselben hiernach obliegenden Pflichten ausdrücklich vorzuhalten.
Hanau am 8. August 1884.
P. 7124 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.
Verordnung, betreffend die Organisation der Landgendarmerie in den neuerworbenen Landestheilen vom 23. Mai 1867 (G. S. S. 777). §• 19.
Ein Jeder, besonders aber jede Militair-, Civil- und Gemeindebehörde ist schuldig, die Gendarmerie und die einzelnen Mitglieder derselben auf deren Erfordern und Requisition in Ausübung ihrer Pflichten kräftigst zu unterstützen und ihr die zur Aufrechthaltung ihres Ansehens und Erreichung ihrer Bestimmung nöthige Hülfe unweigerlich und augenblicklich zu leisten. Insonderheit aber sind auch alle öffentliche und zumal die Polizeibehörden und Dorfschulzen, sowie die Gastwirthe, Schänker und Krüger verbunden, den Gendarmen vollständig und un- weigerlich alle Rachweisungen und Mittheilungen zu geben, welche ihnen
die Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten erleichtern können. Namentlich müssen ihnen die eingegangenen Steckbriefe allemal schleunigst vorgezeigt und auf Erfordern mitgetheilt werden.
f Angra Pequena.
Dieser Name — er bedeutet: „kleine Bucht" und ist die Bezeichnung für einen an der Westküste Afrikas von dem Bremer Kaufmann Lüderitz erworbenen Landstrich — ist seit wenigen Wochen zu einem Feldzeichen geworden, um welches sich alle Nationalgesinnten mit Freude, Begeisterung und Hoffnung schaaren, welches aber leider auch von einer Partei zum Gegenstand aller erdenklichen hämischen und höhnischen Angriffe gemacht worden ist. In dem Streite für und wider Angra Pequena hat soeben auch der berühmte Afrikareisende Gerhard Rohlfs das Wort ergriffen, dessen Stimme gewiß allenthalben, wo man von Parteileidenschaft nicht völlig blind geworden ist, Beachtung finden wird.
Gerhard Rohlfs erblickt in einer „dem ganzen deutschen Volke" gewidmeten kleinen Schrift*) die hohe Bedeutung des von Herrn Lüde« rütz gethanen Schrittes vornehmlich darin, daß er der erste war, der sich auf einem Landstrich niedergelassen hat, der bisher noch von keiner europäischen Station in Besitz genommen war. Bis zum Jahre 1883 hatten alle deutschen Firmen nur Factoreien entweder auf englischem, französischem, spanischem, holländischem oder portugiesischem Boden angelegt und dort erfreuten sie sich mehr oder weniger der Protection jener fremden Regierungen. Wenn deutsche Kaufleute früher nicht anders verfahren sind, so verdienen sie doch damit keinen Vorwurf: „hätten sie es vor 1870, als Deutschland nur ein geographischer Begriff war, gekonnt? Hatten die Hansestädte sie schützen können vor ungerechten Eingriffen oder neidischen Ansprüchen anderer Nationen? Sebst Preußen hätte es kaum vermocht. Deutschland als Macht existirte nicht. .Eine deutsche Flotte war nicht vorhanden. Wer hätte einen Bremer Kaufmann schützen wollen vor 1870, falls er gewagt hätte, von den Eingeborenen Angra Pequena zu kaufen? Und wenn sein Kauf noch so sehr in Ordnung, wenn sein Rechtstitel noch so unanfechtbar gewesen wäre, der Einspruch eines beliebigen Ausländers hätte genügt, Alles über den Haufen zu werfen. Kaum ein Dutzend Jahre waren genügend um das Rationalgefühl bei den echten Deutschen so zu entwickeln, daß ein rechter Mann es wagen konnte, auf eigene Hand herrenloses Gebiet zu er« erwerben, in der Voraussetzung und in der Hoffnung, das mächtige Vaterland würde auch aus der Entfernung seinen Schutz ausüben, in der richtigen Meinung, daß etwaige Ansprüche seitens Angehöriger anderer Nationen nicht an Ort und Stelle, sondern in letzter Instanz in Europa ihre Erledigung finden würden. Herr Lüderitz hatte sich auch nicht verrechnet, — Angra Pequena ist jetzt deutscher Grund und Boden.
Neben der politischen Bedeutung der Lüderitz'schen Niederlassung, für welche alle patriotischen Deutschen volles Verständniß haben, erörtert Gerhard Rohlfs auch die wiithschaftliche Bedeutung derselben. Das von Lüderitz erworbene Land ist ungefähr 40,000 Quadratkilometer, d. h. etwa so groß wie Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Bremen zusammengenommen. Allerdings sei an der Küste nur Sand und keinerlei Wasser zu finden. Rohlfs ist überzeugt, daß wenn man nach Wasser bohre, was bisher noch nicht geschehen, solches auch gefunden werde. Nach seinen Erfahrungen, die er auf noch viel hoffnungsloserem Boden gemacht habe, könne er mit ziemlicher Sicherheit voraussagen, daß auch Angra Pequena demnächst sich guten Trinkwossers erfreuen werde. Aber auch der Sand dort sei nicht wüstenhaft, nicht vegetationslos, es regne ab und zu, Gras und Dorngestrüpp zeuge davon, daß die Vegetation nicht gänzlich erloschen sei. Weiter in das Innere beginnt nicht nur das gute Land, ausgezeichnet durch Viehwirthschaft, sondern die dortige Gebirgskette sei reich an Erzen, besonders Kupfer. Aber auch Ackerbau werde hier getrieben werden können, denn der Boden sei durchaus gut. Die dem Hochlande vorgelagerten Sandregionen werden sich fruchtbar machen lassen, andererseits könnten sie schon jetzt zur Anlage von Straußengärten verwerthet werden. Das Klima ist durchaus gesund und keineswegs übermäßig warm. Freilich muß dort Alles erst
*) Angra Pequena, die erste deutsche Kolonie in Afrika. Bielefeld und Leipzig. Verlag von Velhagen und Klafing.