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Jährlich 9 ®6*. Halbj.4M.L0Pf,.

Bierteljährlich

2 Mark 25 WO- Für ausmittige Adonnenten mit dem betreffen­den Postaufschlng. Die einzelne Num­mer 10 Pfg.

Hanmer-Amnaer.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,

PrriS:

Die ifpoltige «armonkzeil- ab. deren Saum

10 Wo-

Die »»alt Zeile 20 Wo-

DieSiPaltigeZetl» 30 Wo

Nr. 183.

Donnerstag den 7. August

1884.

Amtliches.

Warnung.

In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Collekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klassen. Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterie­plan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.

Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf Ge­winnzahlung.

Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein - Ver­käufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch ver­fahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine aus­geben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder endlich indem sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.

Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stem­pel mit der inneren UmschriftKoen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.

Zur Unterscheidung zwischen den sich alsLotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft alsLotterie- Einnahmen" oderLotterie-Komtor" bezeichnen den Pri- vatverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein alsKönigliche Lotterie-Einnahmen" oderKö­nigliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.

Berlin am 8. Juli 1882.

Königliche General - Lotterie - Direktion.

___________ Dammas. Liliental. _____ Bekanntmachung.

Vertrieb der Patentschriften durch die Reichs-Postanstalten.

Im Einvernehmen mit dem Reichs-Patentamt ist versuchsweise die Einrichtung getroffen worden, daß die nach Maßgabe des Reichs- Patentgesetzes zur Veröffentlichung gelangenden Beschreibungen und Zeichnungen, auf Grund deren die Ertheilung der Patente erfolgt, die sogenannten Patentschriften, welche bisher ausschließlich durch die Reichsdruckerei vertrieben wurden, auch durch Vermittelung der Reichs- Postanstalten bezogen teer en können.

Es werden Bestellungen entgegengenommen auf

a) einzelne Klassen von Patentschriften (zum fortlaufenden Bezüge r aller Patentschriften einer und derselben Klasse),

b) zwanzig oder mehr Exemplare einer bestimmten Patentschrift und c) einzelne Exemplare einer bestimmten Patentschrift.

Im Allgemeinen sind für die Bestellung auf Patentschriften die für _ den Zeitungsverkehr bestehenden Bestimmungen maßgebend. Nähere ; Auskunft wird von sämmtlichen Reichs-Postanstalten ertheilt.

Berlin W., 30. Juli 1884.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.

Stephan.______ Bekanntmachung.

Bei der Postagentur in Kassel (Kreis Gelnhausen), Fürsten­hagen (Bez. Kassel), H a rmuthsa ch sen und Nie der k aufun g eu (Bez. Kassel) sind Telegraphen-Anstalten mit Fernsprechbetrieb eingerich­tet und für den allgemeinen Verkehr eröffnet worden.

Kassel, den 21. Juli 1884

Der Kaiserliche Oberpost-Direktor _______________________gez zur Linde._______________________

WekarmtmkchÄWen Kömgl. ^aKdraLhsaMs.

Es ist mir zur Kenntniß gekommen, daß trotz des bestehenden

Verbotes bei Kirchweihen oder anderen Veranlassungen schulpflichtige Kinder Zutritt in öffentliche Wirthschaften und zugehörige Lokale er­langen.

Indem nachstehend die Polizei-Verordnung der Kgl. Regierung vom 21. Januar 1879 (Amtsbl. S. 50) wiederholt publizirt wird, spreche ich die Erwartung aus, daß derselben fortan auf das Genaueste nachgekommen wird und weise die Ortsvorstände, Königliche Gendarmerie, sowie das Polizeiaufsichtspersonal an, die nöthige Aufsicht zu üben und bei Uebertretungen sofort die Bestrafung der Schuldigen herbeizuführen.

Hanau am 5. August 1884.

V. 7284 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 verordnen wir hierdurch für den Regierungsbezirk wie folgt:

§. 1. Schulpflichtigen Kindern ist der Aufenthalt in öffentliche« Wirthschafts-Lokalitäten abgesehen von dem Falle des §. 2 ohne Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder deren Vertreter nicht zu ge­statten und dürfen an dieselben geistige Getränke zu eigenem Genusse nicht verabreicht werden.

§. 2. Zur Bedienung der Gäste sowie zum Aufsetzen der Kegel in öffentlichen Wirthschaft^Lokalitäten dürfen schulpflichtige Kinder nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Lokalschulinspektors bezw. Rektors und nur unter Einhaltung der Schranken der ertheilten Erlaubniß ver­wandt werden.

§ 3. Wegen Uebertretung dieser Anordnung wird der betreffende Wirth mit Geldstrafe von 3 bis 30 Mark, eventuell mit entsprechender Haft bestraft.

§. 4. Die dieser Verordnung in einzelnen Orten unseres BezirkeS entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben.

Kassel den 21. Januar 1879.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Am 14., 15. und 16. August c. werden von dem Königl. Infanterie-Regiment Nr. 97 in dem Terrain nordwestlich Wachenbuchen größere Schießübungen mit scharfen Patronen abgehalten.

Die Schußrichtung ist hierbei im allgemeinen an allen drei Tagen gegen den Schäferkippel.

An den genannten Tagen darf bei Meidung einer Strafe bis 9 Mark von 6 Uhr Morgens bis 12 Uhr Mittags das Gelände zwischen den Wegen Wachenbuchen-Mittelbuchen, Mittelbuchen-Kilianstädten, Ki- lianstädten-Oberdorfelden, Oberdorfelden-Kleine Loh-Wachenbuchen nicht betreten werden.

Den Weisungen der Seitens des Regiments ausgestellten Absper­rungsposten ist unweigerlich Folge zu leisten.

Hanau am 6. August 1884.

Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Die mit der Berichtserstattung auf meine in Nr. 146 des Kreis- blatts erlassene Verfügung vom 23. v. Mts., V. 5651, betreffend die zu Wiesenvorständen und Wiefenwärtern gewählten Personen, noch im Rückstände befindlichen Herren Bürgermeister werden hiermit an Erle­digung dieser Verfügung mit Frist bis zum 10. August c. erinnert.

Hanau am 31. Juli 1884.

V. 7114 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Tages schau.

Salzburg, 6. Aug. Kaiser Wilhelm machte heute früh einen Abschiedsbesuch bei der Prinzessin Heinrich der Niederlande und reiste sodann um 9^2 Uhr mit einem Extrazug, welchen der Präsident v. Czedik und Hofrath Claudy führten, nach Jschl. Auf der Fahrt zum Bahnhöfe wurde der Kaiser vom Publikum mit Hochrufen begrüßt. Zur Verabschiedung auf dem Bahnhöfe waren der Statthalter, der Landes­hauptmann, der Militärkommandant und der Bürgermeister anwesend. Der Botschafter Prinz Reuß war im Gefolge des Kaisers.

Jschl, 6. Aug. Kaiser Franz Joseph begab sich zu Ebenste