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Nr. 182.
Mittwoch den 6. August
1884.
Amtliches.
Mehrfach gemachte Wahrnehmungen, daß ländliche Ortspolizeiverwaltungen das unterlassene Vorgehen gegen Contravenienten in polizeilichen Angelegenheiten damit entschuldigt haben, daß sie die betreffende Zuwiderhandlung bereits dem betreffenden Gensdarmen zur Anzeige gebracht hätten, veranlassen mich, die Ortspolizeibehörden des Kreises darauf hinzuweisen, daß nach § 16 der Verordnung vom 23, Mai 1867, die Organisation der Landgensdarmerie betreffend (Gesetz-Sammlung 1867 Seite 777) die Gensdarmerie im Allgemeinen dazu bestimmt ist, die Polizeibehörden in Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung im Innern des Staates und in Handhabung der deshalb bestehenden Gesetze und Anordnungen zu unterstützen, daß also die Polizeibehörden in erster Linie verpflichtet sind, hinsichtlich der zu ihrer Kenntniß gelangenden strafbaren Handlungen oder Unterlassungen schleunigst dcis Erfordliche zu veranlassen, sei es nun, daß sie selbst strafend einschreiten oder der Königlichen Amtsanwaltschaft Anzeige machen.
Bei dieser Gelegenheit wird zugleich die nachgedruckte Verfügung der Königl. Regierung vom 23. August 1880 (Amtsblatt Seite 236) nochmals publicirt und auf meine betreffende Verfügung vom 10. Juni c. (Kreisblatt Rr. 135) besonders verwiesen.
Hanau, am 1. August 1884.
P. 7043. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Zur Beseitigung der Zweifel, welche nach dem Inkrafttreten der Justizgesetze darüber entstanden sind, an welche Behörden die Gensdarmen die Anzeigen über die von ihnen entdeckten oder in Erfahrung gebrachten Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen einzureichen und die von ihnen verhafteten oder festgenommenen Personen abzuliefern haben, sowie zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens sind von dem Herrn p Minister des Innern unterm 7. d. M. folgende Bestimmungen getroffen worden, welche den Gensdarmen und Ortspolizeibehörden unseres Bezirks zur Nachricht und Beachtung hierdurch bekannt gemacht werden:
1) Die Gensdarmen haben ihre Anzeigen gegen Civilpersonen wegen der ihnen von diesem zugefügten Beleidigungen und wegen Wider- setzlichkeit, wie bisher, direkt an die Staatsanwaltschaft einzureichen, vorbehaltlich der Benachrichtigung ihrer Dienstbehörde.
2) Anzeigen von Verbrechen und Vergehen sind von den Gensdarmen an die Ortspolizeibehörden, in deren Bezirke die strafbare Handlung verübt worden ist, und nicht an die Staats- oder Amtsanwaltschaft, noch auch an die Civildienstbehörde abzugeben.
Maßgebend für diese Bestimmung ist die Erwägung, daß auf diese Weise der Ostspolizeibehörde auf das Schleunigste die Gelegenheit gegeben wird, unverzüglich oder doch meistens früher, als dies dem direkt angegangenen, oft in weiterer Entfernung wohnenden Staats- anwalte möglich sein würde, die weiter nöthigen Schritte zu thun, d.
h. gleichzeitig mit der von der Ortspolizeibehörde in Gemäßheit des § 161 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesetz- blatt S. 253) ohne Verzug durch die zu bewirkende Uebersendung der . Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die nach eben dieser Vorschrift den Beamten des Sicherheitsdienstes obliegende Verpflichtung: zur Verhütung der Verdunkeluüg die keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen wirksam werden zu lassen. Es erscheint dies um so wichtiger, als bei den meisten Ortspolizeibehörden der Leiter der Polizeiverwaltung selbst oder sonstige bei dieser Behörde angestellte Beamte zu Hülfs- beamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind. Auch ist es für die Ortspolizeibehörden von Interesse, auf diesem Weg von den näheren Umständen verübter Verbrechen und Vergehen Kenntniß zu erhalten, indem ihnen der besondere Fall zu sonstigen Erwägungen und Maßregeln An luß geben kann. Daß die Gensdarmen nach der weiter unten (unter 4) folgenden Bestimmung auch die von ihnen verhafteten oder festge- nominellen Personen in den meisten Fällen an diejenige Ortspolizeibehörde abzuliefern haben, in deren Bezirke sie die Verhaftung oder Festnahme bewirkt haben und daß diese Behörde nothwendigerweise von der Sachlage in Kenntniß gescht werden muß, welche zu der Festnahme Anlaß gegeben hat, spricht ebenfalls für die Zweckmäßigkeit des ^er vor- geschriebenen Verfahrens. Endlich wird der Gensdarm durch die Abgabe seiner Anzeige an die Ortkpolizeibehörde der Zweifel überhoben, ob die betreffende Sache zur/Eompetenz des Staats- oder des Amtsanwalts gehöre.
Eine Ausnahme hat selbstberstän! lich in denjenigen besonderen Fällen stattzufinden, in welchen der Gensdärm einen anderen Auftrag der Civildienstbehörde oder eine abweichende Requisition Seitens einer sonstigen Behörde-erhalten hat.
Von wichtigen und schweren Verbrechen haben die Gensdarmen stets gleichzeitig der Staatsanwaltschaft eine direkte Mittheilung zugehen zu lassen und auch ihrer Vorgesetzten Dienstbehörde nach Maßgabe der ihnen ertheilten Dienstanweisung — eine mündliche oder schriftliche Anzeige zu erstatten.
3) Anzeigen von Uebertretungen habe die Gensdarmen, wenn ihnen nicht ausnahmsweise in einzelnen Fällen von ihrer Civildienstbehörde oder druch Requisition eine andere Weisung ertheilt ist, ebenfalls an die Ortspolizeibehörde abzugeben, damit diese Gelegenheit erhält, darüber zu beschließen, ob sie von dem ihr zustehenden Rechte der vorläufigen Straffestsetzung Gebrauch machen, oder die Sache an die Amtsanwaltschaft zur polizeilichen Verfolgung abgeben will.
4) Die Gensdarmen haben die von ihnen wegen strafbarer Handlungen verhafteten oder festgegenommenen Personen in der Regel an die Ortspolizeibehörde desjenigen Bezirks, in welchem die Festnahme ersolgt ist, zur We terbeförderung an den Amtsrichter abzuliefern. Wenn jedoch der Gensdarm bei dem Transporte des Festgenommenen nach dem Sitze dieser Ortspolizeibehörde den Sitz des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist, berühren müßte, oder wenn der Sitz des Amtsgerichts dem Orte der Festnahme überhaupt näher liegt, als der Sitz der Polizeibehörde, so ist die Ablieferung durch den Gensdarmen unmittelbar an den Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, zu bewirken.
Ausgenommen sind ferner auch hier die Fälle, in welchen besondere Aufträge der Civildienstbehörde, oder Requisitionen anderer Behörden eine Abweichung von der Regel rechtfertigen nnd bedingen.
Cassel, den 23. August 1880.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
^eLannLumchAKNen Wmgi. LaudratWrmts.
Den Herren Bürgermeistern und Ortspolizeiverwaltern werden mit Rücksicht darauf, daß das Gesetz vom 6. Juni 1870 über den Unter- stützungs-Wohnsitz im Königreich Bayern noch nicht in Kraft getreten ist, die bezüglich der Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Angehörigen geltenden Bestimmungen des Eisenacher Staatsvertrags vom 11. Juli 1853, welcher in der Kurhessischen Gesetzsammlung nicht zum Abdruck gelangt ist, nachstehend mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß das Königreich Bayern im Jahr 1854 dem vorerwähnten Eisenacher Vertrag beigetreten ist. V. 7232.
Hanau, den 4. August 1884.
Der Königl. Landrath: Freiherr v. Broich.
„Staatsv ertrag,
d. d. Eisenach, den 11. Juli 1853 (G-S. S. 877) zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Kurheffen, Großherzogthum Hessen, Sachsen-Weimar, beiden Mecklenburg, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Altenburg, Koburg-Gotha, Anhalt- Dessau, Köthen, Bernburg, Schwarzburg-Rüdolstadt und Sondershausen, Schaumburg-Lippe, Lippe, Reuß älterer und jüngerer Linie, Frankfurt und Bremen, Oesterreich, Würtemberg, Nassau, Waldeck und Lübeck
wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Angehörigen.
§• 1- Jede der contrahirenden Regierungen verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß in ihrem Gebiete denjenigen Hülfsbedürftigen Angehörigen anderer Staaten, welche der Kur und Verpflegung benöthigt sind, diese nach denselben Grundsätzen, wie bei eigenen Unterthanen, bis dahin zu Theil werde, wo ihre Rückkehr in den zur Uebernahme verpflichteten Staat ohne Nachtheil für ihre oder anderer Gesundheit geschehen kann.
§• 2. Ein Ersatz der hierbei (§. 1) oder durch die Beerdigung erwachsenden Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde- oder andere öffentliche Kassen desjenigen Staates, welchem der Hülfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden.
§• 3. Für den Fall, daß der Hülfsbedürftige oder daß andere