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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,

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Die »iV-lt. Zeile

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Die SspaltigeZetl« 30 Pfg

Nr. 178.

Freitag den 1. August

1884.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeinfähr- lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die angeblich bei Con- zett und Ebner in Chur gedruckte, nichtperiodische Druckschrift: Trotz alledem! Ersatz für das Gestohlene! Nr. 21 1884", ent- haltend einen Neuabdruck mehrerer Artikel aus der Nummer 21 der in Zürich erscheinenden, durch den Herrn Reichskanzler unter dem 18. Ok- tober 1879 (Reichs - Anzeiger" Nr. 242. 1879) verbotenen Zeitung: Der Sozialdemokrat", nach § 11 des gedachten Gesetzes durch den Un­terzeichneten verboten worden ist.

Berlin den 23. Juli 1884.

Der Königl. Polizei-Präsident, J. V.: Fried heim.

Die Königliche Kreishauptmannschaft als Landes. Polizeibehörde hat die nichtperiodische Druckschrift:

Vorwärts!" Eine Sammlung von Gedichten für das arbeitende

Volk. Heft 1. Zürich. Verlag der Volksbuchhandlung in Hottin- gen. 1884.

auf Grund von §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeinge. fährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.

Leipzig den 22. Juli 1884.

Königl. Kreishauptmannschaft. Graf zu Münster.

In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Collekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klassen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterie- plan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.

Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf Ge­winnzahlung.

Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein - Ver­käufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch ver- fahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine aus­geben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder endlich indem sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.

Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stem­pel mit der inneren UmschriftKoen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.

Zur Unterscheidung zwischen den sich alsLotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft alsLotterie- Einnahmen" oderLotterie-Komtor" bezeichnenden Pri- vatverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein alsKönigliche Lotterie-Einnahmen" oderKö­nigliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.

Berlin am 8. Juli 1882.

Königliche General - Lotterie - Direktion.

Dammas. Liliental.

GekarmLumchNngerr Königl. Landrathsamts.

Bei meinen bisherigen Kreisbereisungen habe ich mehrfach gefun­den, daß Seitens der Herren Ortsvorstände, trotz der diesseitigen Poli- zeiverordnung vom 28. Oktober 1867, vielfach keine Visa-Register be­züglich der Feuerversicherungs-Anträge geführt werden und sehe ich mich

deshalb veranlaßt, indem ich zugleich die qu. Verfügung nachstehend wieder zur Kenntniß bringe, denselben hierdurch aufzugeben, mir bis zum 15. August er. anzuzeigen, daß die Anlegung gedachten Registers nunmehr erfolgt ist.

Ich erwarte, daß die Führung desselben für die Folge mit ent­sprechender Sorgfalt geschieht, wovon ich mich bei Revision der Ge­meindeverwaltungen stets überzeugen werde.

Das zu dem vorerwähnten Register erforderliche Formular ist in der hiesigen Waisenhaus-Buchdruckerei zu haben,

Hanau am 31. Juli 1884.

V. 6991 Der Königliche Landrath Freiherr V- Broich.

Hanau am 28. Oktober 1867.

Nach Beschluß der Königl. Reg., Abthlg. des Innern, zu Kassel vom 22. d. Mts. A. II. Nr. 255 soll

a. die Bisirung der Feuerversicherungspolicen ausländischer, nicht Preußischer Feuer-Versicherungsgesellschaften, den Vorschriften deL Staats-Ministerial-Ausschreibens vom 21. April 1830, die Ver­sicherung von Mobilien gegen Feuerschaden betreffend, entsprechend nach wie vor durch die Polizeidireklionen geschehen,

wogegen

b. die Versicherungspolicen der inländischen VersicherungS-Gesell­schaften ferner durch die Ortsvorstände zu geschehen hat.

II. Nachricht sämmtlichen Ortsvorständen der Landgemeinden deS Kreises mit der Auflage, künftig die Bisirung der FeuerversicherungS- policen inländischer Feuer-Bersicherungsgesellschaften, insofern die ver. sicherten Mobilien in ihrer Gemeinde bezw, deren Gemarkung sich befinden, zu bewirken.

Zu diesem Behufe ist ein Visa-Register nach dem beiliegende« Formular anzulegen und in dasselbe nach erholter Bisirung unter lau­fender Nummer mit Angabe des Tages des ertheilten Visa, des NamenS und Wohnortes des Versicherten, der Versicherungsgesellschaft, des Agenten, der Versicherungssumme und der Dauer der Versicherung einzutrazen.

Der Königliche Polizeidirektor

zur Nr. 8647 gez. Co rnelius.

Formular.

Datum des

Namen

Bezeichnung der Ver-

Namen

Versicherte

Dauer der

5 M rr

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ertheilten Visa

des Versicherten

sicherungs. Gesellschaft

des Agenten

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Ver­siche­rung

1

Zur Beseitigung der dahier vielfach obwaltenden irrigen Ansicht, daß die Conzession zum Branntwein-Kleinhandel auch zum Brannt­wein-A uss ch ank berechtige, wird hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß es, wenn letzter ebenfalls beabsichtigt wird, einer besonderen Con­zession dazu bedarf.

Hanau am 28. Juli 1884.

P. 6417 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Der Bierbrauereibesitzer Koch dahier beabsichtigt auf seinem Grundstück Neue-Anlage Nr. 34 zu Hanau eine Bierbrauerei anzulegen.

Alle diejenigen Personen, welche Einsprache dagegen zu machen haben, werden aufgefordert, dieselbe bis zum 15. August bei dem Unterzeichneten vorzubringen.

Antrag und Zeichnungen liegen zur Ansicht bereit.

Hanau am 28. Juli 1884.

P. 6685 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Die Herrn Bürgermeister des Kreises werden zur Beseitigung entstandener Zweifel darüber, ob für das in meiner Verfügung vom 22. d. M. Nr. 170 des Kreisblatts erwähnte Ord««ngs-Re- gister ein ganz bestimmtes Formular zu verwenden ist, darauf aufmerk-