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Donnerstag den 31. Juli
1884.
Amtliches.
Gesetz, betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder.
Vom 13. März 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ic. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was folgt:
§• 1. Wer nach Vollendung des sechsten und vor Vollendung des zwölften Lebensjahres eine strafbare Handlung begeht, kann von Obrigkeitswegen in eine geeignete Familie oder in eine Erziehungs- oder Besserungs-Anstalt untergebracht werden, wenn die Unterbringung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, auf die Persönlichkeit der Eltern oder sonstigen Erzieher des Kindes und auf dessen übrige Lebensverhältniffe zur Verhütung weiterer sittlicher Verwahrlosung erforderlich ist.
§• 2. Die Unterbringung zur Zwangserziehung erfolgt, nachdem das Vormundschaftsgericht durch Beschluß den Eintritt der Voraussetzungen des §. 1 unter Bezeichnung der für erwiesen erachteten Thatsachen festgestellt und die Unterbringung für erforderlich erklärt hat.
§. 3. Das Vormundschaftsgericht beschließt von Amtswegen oder auf Antrag. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Vormundschaftsgerichte von den im §. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen, welche zu ihrer Kenntniß gekommen sind, Mittheilung zu machen.
Das Vormundschaftsgericht soll vor der Beschlußfassung die Eltern oder, sofern diese nicht leben, die Großeltern, den Vormund, den Pfleger, den Gemeindevorstand hören, falls deren Anhörung ohne erhebliche Schwierigkeiten erfolgen kann, sowie in allen Fällen die Ortspolizeibehörde oder einen anderen, durch den Minister des Innern zu bestimmenden Vertreter der Staatsregierung.
Das Vormundschaftsgericht kann Zeugen eidlich vernehmen.
Der Beschluß des Vormundschaftsgerichts ist in einer Schlußverhandlung zu verkünden. Von dem zur Schlußverhandlung anberaumten Termine sind außer den im zweiten Absätze dieses Paragraphen genannten Personen und Behörden der Schulvorstand und der Waisenrath zu benachrichtigen. Dieselben sind berechtigt, über den Gegenstand der Verhandlung ihre Erklärung in diesem Termine oder vorher schriftlich abzugeben.
§. 4. Gegen den Beschluß des Vormundschaftsgerichts steht den im §. 3 Absatz 2 und 4 genannten Personen und Behörden das Recht der Beschwerde zu, den Eltern beziehungsweise Großeltern jedoch nur dann, wenn der Beschluß auf Unterbringung lautet.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie innerhalb einer Woche, von Verkündung des Beschlusses an gerechnet, bei dem Vormundschaftsgerichte eingereicht wird.
c §. 5. Hat die im §. 3 angeordnete Anhörung der Eltern beziehungsweise Großeltern, des Vormundes oder Pflegers nicht stattfinden können, so sind dieselben jederzeit berechtigt, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen.
§ 6. Das Vormundschaftsgericht übersendet seinen auf Unterbringung gerichteten Beschluß dem verpflichtelen Kommunalverbande (§. 7) durch Vermittelung des Landraths (Amtshauptmanns, Oberamtmanns), in Stadtkreisen und in solchen Städten, welche weder in Kommunal- noch in Polizeiangelegenheiten der Aufsicht des Landraths unterworfen sind, durch Vermittelung des Gemeindevorstandes.
§. 7. Die Provinzialverbände, beziehungsweise die kommunalständischen Verbände Wiesbaden und Kaffel, der Lauenburgische Landeskommunal- verband, der Landeskommunalverband der Hohenzollernschen Lande, sowie die Stadtkreise Berlin und Frankfurt a. M. haben die Verpflichtung, auf Grund des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts die Unterbringung in einer diesem Gesetze entsprechenden Weise nach näherer Bestimmung der zu erlassenden Verwaltungsreglements (§. 13) herbeizuführen. Die Verbände haben Anordnungen über die Beaufsichtigung zu treffen und, soweit nöthig, für ein angemessenes Unterkommen nach Beendigung der Zwangserziehung zu sorgen.
Verpflichtet zur Unterbringung ist derjenige Kommunalverband, in dessen Gebiete das beschließende Vormundschaftsgericht seinen Sitz hat.
§. 8. Die Unterbringung darf nicht in Anstalten erfolgen, welche
zur Detention der im §. 362 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Personen oder zur Unterbringung von Kranken, Idioten, Landarmen und Gebrechlichen bestimmt sind.
§. 9. In Betreff der nach diesem Gesetze untergebrachten nicht bevormundeten Kinder üben die Waisenräthe eine gleiche Aufsicht, wie ihnen solche die Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875, insbesondere in den §§. 53 und 54 in Betreff der Mündel übertragen hat.
Die Kommunalverbände haben von der Unterbringung und von jedem Wechsel des Aufenthalts eines Zöglinges dem Waisenrathe des Aufenthaltsortes Kenntniß zu geben.
Jngleichen ist dem Vormundschaftsgerichte von der Unterbringung und Entlassung eines Zöglings Mittheilung zu machen.
§. 10. Siehe Gesetz vom 23. Juli 1884, G.-S. S. 306.
§. 11. Die gerichtlichen Verhandlungen sind gebühren- und stempel- frei. Die baaren Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Beschwerden werden in dem für Vormundschaftssachen bestehenden Jnstanzenzuge erledigt.
§. 12. Die in §. 7 genannten Kommunalverbände haben für die Einrichtung öffentlicher Erziehungs- und Besserungsanstalten zu sorgen, wenn und insoweit es an Gelegenheit fehlt, durch Abkommen mit geeigneten Familien, Vereinen und Privatanstalten oder bestehenden öffentlichen Anstalten die Unterbringung der verwahrlosten Kinder zu bewirken.
Die Kosten, welche durch Einlieferung in die Familie oder Anstalt Und die dabei nöthige reglementsmäßige erste Ausstattung des Zöglings und durch die Rückreise der Entlassenen erwachsen, fallen dem Orts- armenverbande, in welchem der Zögling seinen Unterstützungswohnsitz hat, alle übrigen Kosten des Unterhalts und der Erziehung, sowie der Fürsorge bei der Beendigung der Zwangserziehung den vorerwähnten Verbänden zur Last, soweit sie nicht aus bent eigenen Vermögen des Zöglings getragen oder von den aus privatrechtlichen Titeln zur Alimentation Verpflichteten eingezogen werden können.
Die Verbände sind befugt, zur Bestreitung der Kosten die ihnen zufolge der Gesetze vom 8. Juli 1875 (Gesetz-Samml. S. 497), vom 7. März 1868 (Gesetz-Samml. S. 223), der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 16. September 1867 (Gesetz-Samml. S. 1528) und des Gesetzes vom 11. März 1872 (Gesetz-Samml. S. 257) aus der Staatskasse gewährten Renten und Fonds zu verwenden. Sie erhalten dazu aus der Staatskasse einen Zuschuß in der Höhe der Hälfte der ihnen nach dem zweiten Satze dieses Paragraphen obliegenden Ausgaben, dessen Betrag entweder im Einverständniß mit den einzelnen Verbänden periodisch als Pauschsumme, oder soweit ein Einverständniß nicht erreicht ist, jährlich auf Liquidation der im Vorjahre ausgewendeten Kosten vom Minister des Innern festgestellt wird.
Zum Zwecke der Beitreibung der Kosten aus dem eigenen Vermögen des Zöglings oder von den aus privatrechtlichen Titeln zur Alimentation Verpflichteten werden nach Anhörung des Kommunalverbandes durch den Minister des Innern Pauschsätze für die Unterbringung in Anstalten festgestellt.
§• 13. Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung des den Kommunalverbänden durch dieses Gesetz übertragenen Verwaltungszweiges, sowie der zu errichtenden Erziehungs- und Besserungsanstalten erfolgen durch besondere von den Vertretungen der betreffenden Verbände zu erlassende Reglements.
Diese Reglements bedürfen der Genehmigung des Ministers des Innern und des Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten in Betreff derjenigen Bestimmungen, welche sich auf die Aufnahme, die Behandlung, den Unterricht und die Entlassung der Zöglinge beziehen.
In Betreff der Privatanstalten behält es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden.
§• 14. Die zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden der im §. 7 bezeichneten Kommunalverbände und in höherer Instanz der Minister "des Innern haben die Oberaufsicht über die zur Unterbringung von Zöglingen getroffenen Veranstaltungen zu führen; sie sind befugt, zu diesem Behufe Revisionen vorzunehmen.
§• 15. Wenn einer der im §. 7 gedachten Verbände die ihm nach