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Nr. 176.

Mittwoch den 30. Juli

1884.

Amtliches.

Gesetz, betreffend den Betrieb des Hnfbeschlaggewerbes.

Vom 18. Juni 1884.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:

§. 1. Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes ist von der,Bei­bringung eines Prüfungszeugnisses abhängig.

§. 2. Zur Ertheilung des Prüfungszeugnisses sind befugt:

1) Innungen, welche sich auf Grund des Jnnungsgesetzes vom 18.

Juli 1881 für das Schmiedehandwerk gebildet oder reorganisirt und von der höheren Verwaltungsbehörde die Berechtigung zur Ertheilung von Prüfungszeugnissen erhalten haben;

2) die vom Staate bestellten oder bestätigten Prüsungskommissionen;

3) die vom Staate eingerichteten oder anerkannten Hufbeschlagslehr­anstalten und Militärschmieden, welchen die Befugniß beigelegt wird.

Den Jnnungs.Prüfungskommissionen hat ein approbirter Thier- arzt anzugehören.

§ . 3. Die Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungszeugnisse und die Voraussetzungen ihrer Ertheilung werden im Wege des Regle- ments erlassen.

§ . 4. Personen, welche das Hufbeschlaggewerbe bis zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes selbstständig oder als Stellvertreter (§§. 45, 46 der Reichsgewerbeordnung) betrieben haben, bleiben auch ferner dazu berechtigt. Auch steht der Regierung das Recht zu, in einzelnen Fällen von Beibringung des Prüfungszeugnisses (§. 1) zu dispensiren.

§ . 5. Die Minister für Handel und Gewerbe und für Land­wirthschaft, Domänen und Forsten werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1885 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen, Unterschrift und bei­gedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Bad Ems, den 18. Juni 1884.

(L. S.) Wilhelm.

Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius.

Friedberg. v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz.

_________________Bronsart v. Schellendorff._________________

GeranMMkchNKgen Königl. ^andrathsamts.

Mit Rücksicht darauf, daß Gemeindebehörden die Gemeindesteuern, welche von forstfiskalischen innerhalb einer Gemeindegemarkung gelegenen Liegenschaften zu zahlen sind, oft erst gegen Ende des Rechnungsjahres zuständigen Ortes liquidiren und deshalb diesseits, zumal bei erforder­lichen Rückfragen dem Rechnungsgrundsatz, daß Zahlungen in demjenigen Etatsjahre, in welchem dieselben fällig werden, geleistet und verrechnet werden müssen, häufig nicht entsprochen werden kann, wolle das König­liche Landrathsamt die Gemeinde-Behörden allgemein veranlassen, solche Abgaben-Rechnungen thunlichst frühzeitig der zuständigen Oberförstern einzusenden und die zur Feststellung derselben etwa ergehenden Anfragen stets umgehend zu erledigen.

Kassel am 23. Juli 1884.

Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten.

Constantin. Eschwege, i. V.

Vorstehende Verfügung der Königl. Regierung bringe ich zur Kenntniß der Ortsvorstände und erwarte deren^genaueste Befolgung.

Hanau am 28. Juli 1884.

V. 6987 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Der Goldarbeiter Johann Franz aus Neuses, hier wohnhaft, hat um Reisepaß für sich nach Amerika nachgesucht.

Hanau am 28. Juli 1884.

P- 6857 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

In der Gemeinde Eckenheim ist laut kreisphysikatärztlichem Gut­achten das Scharlachfieber ausgebrochen.

Hanau am 29 Juli 1884.

P. 6862 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Seitens der Herren Ortsvorstände werden, wie ich bei meinen bisherigen Kreisbereisungen mehrfach Gelegenheit hatte wahrzunehmen, die bereits im §. 59 O. 119 des Brell'schen Handbuches vom Jahre 1843 empfohlenen Control-Register über die an den Gemeindeerheber überwiesenen Einnahmen und Ausgaben mehrfach theils mangelhaft, theils überhaupt nicht geführt und sehe ich mich deshalb veranlaßt den­selben hierdurch aufzugeben, mir bis zum 15. August er. anzuzeigen, daß sie nunmehr im Besitze der erforderlichen Register sind und erwarte ich, daß selbige für die Folge ordnungsmäßig geführt werden, wovon ich mich bei meinen ferneren Revisionsreisen stets überzeugen werde.

Schließlich erwähne ich noch, daß das zu qu. Registern vorge- schriebene und nachstehend näher bezeichnete Formular in der hiesigen Waisenhaus-Buchdruckerei zu haben ist.

Hanau am 28. Juli 1884.

Der Königliche Landrath

V. 6992 Freiherr v. Broich.

Einnahme-Register

Lfd. Nr.

Tag der Ueberweisung

Benennung der Einnahme

Betrag derselben

Bemer­kungen.

Monat

Tag

Ausgabe Register

5 Tag der Des Empfängers Anweisung

§ Monat Tag Wohnort | Namen

Betrag derselben

Benennung der Ausgabe

Verloren: Ein goldener Ring.

Entlaufen: Ein schwarzer Jagdhund mit weißgefleckter Brust, vier weißen Pfoten, w. Geschl., aus den NamenJuno" hörend.

Hanau am 30. Juli 1884.

_____________________Bus Königl. Landrathsamt._________________

Erneuerte Prüfung der Beschaffenheit und Lage des zum Be­triebe der Gast- oder Schankwirthschast bisher benutzten Lokals beim Personenwechsel.

Jemand war mit dem Anträge, ihm die Concession zum Betriebe der Gast- und Schankwirthschast in dem seither alsGasthof" benutzten Grundstücke zu ertheilen, im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens in den zwei Instanzen abgewiesen auf Grund der verwaltungsrichterlichen thatsächlichen Feststellung, daß die zum Betriebe der Gast- und Schank- wirthschaft bestimmten Räumlichkeiten wegen ihrer Beschaffenheit den polizeilichen Anforderungen nicht genügen, und legte darauf Revision ein, in der dem zweiten Richter ein Verstoß gegen das bestehende Recht um deswillen vorgeworfen wurde, weil in Ermangelung einer desfallsigen Polizeivorschrrft sich nicht ersehen ließe, wie so das seit langen Jahren zum Zwecke der Gastwirthschaft verwendete Haus plötzlich zu demselben Zwecke ungeeignet sein sollte. Die Beschwerde ging demnach von der Auffassung aus, daß in Fällen, wo, wie hier, die Concession für den Gast- und SchankwirthschaftsbeLrieb in einem bereits bestehenden Gast- Hofe nachgesucht wird, erhöhte Anforderungen an Beschaffenheit und Lage des Lokals nur nach Maßgabe einer inzwischen erlassenen Polizeiverord­nung gestellt werden dürften. Diese Auffassung hat das Oberver­waltungsgericht in dem Erkenntnisse vom 4. Oktober 1879 als eine offenbar rechtsirrthümliche bezeichnet und diesbezüglich Nachstehendes ausgeführt:

Es versteht sich, daß der Verwallungsrichter an die Vorschriften einer von her zuständigen Behörde zur Regelung des Gast- und Schauk-