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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

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Dienstag den 29. Juli

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PreiS:

Die llpaltige Sarmondzeile ob. bereu Raum

10 W

Die Lspalt. Seite 20 Psg.

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30 Psz

1884,

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Unter Bezugnahme auf die Polizeiverordnung der Königlichen Re­gierung vom 9. Jan. 1879, die Führung von Gesindebücher betreffend, welche hierunter wiederholt publicirt wird, und die daran anschließende Regierungs-Verfügung vom 24. Februar 1879 A. I. 2590, bezüglich der Führung von Gesinde-Register Seitens der Ortspolizeibehörden, sehe ich mich veranlaßt, die Herren Ortspolizeiverwalter des Kreises hierdurch anzuweisen, da ich die Wahrnehmung gemacht, daß qu. Register nicht vorschriftsmäßig geführt werden, solche nach dem unten abgedruckten Schema alsbald anzulegen und ordnungsmäßig zu führen.

Etwaige Nichtbefolgung bezw. zu Ta^e tretende Nachlässigkeit und Unordnungen bei Führung dieser Register werde ich entsprechend ahnden. Schließlich erwähne ich noch, daß das vorschriftsmäßige Formular in der Waisenhaus-Buchdruckerei hierselbst zu haben ist.

Hanau am 24. Juli 1884.

Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Polizei-Verordnung,

die Führung von Gesindebüchern betreffend.

Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen wird in Ausführung der noch geltenden älteren Gesinde-Ordnungen für das zum Regierungsbezirk Kassel gehörige Gebiet des ehemaligen Kurfürsten- thums Hessen Folgendes bestimmt:

§. 1. Jeder Dienstbote ist verpflichtet, sei seinem Eintritt in einen Gesindedienst mit einem dem Gesetze, betreffend die Aufhebung der Ab­gaben für Gesindedienstbücher vom 21, Februar 1872 G. S. S. 160 entsprechenden, von der Ortspolizeibehörde des Dienstortes ausgefer» tigten Gesindedienstbuch sich zu versehen.

Keine Dienstherrschaft darf einen Dienstboten ohne ein solches Dienstbuch in den Dienst nehmen.

§. 2. Das von der Ortspolizeibehörde ausgefertigte, bezw. bei einem Dienstwechsel in den Colonnen 2, 3 und 4 Seite 2 und fol­gende ausgefüllte Dienstbuch ist von dem Dienstboten bei seinem Eintritt in den Dienst der Dienstherrschaft zur Aufbewahrung zu über­geben.

Die Dienstherrschaft hat dasselbe aufzubewahren, nach Lösung des Dienstvertrages in den Colonnen 5 und 6 wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Dienstboten wieder auszuhändigen.

§. 3 Der Dienstbote ist verpflichtet, bei dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältniß das mit dem Zeugniß seiner letzten Dienstherr­schaft ausgefüllte Dienstbuch der Ortspolizeibehörde des bisherigen Dienstortes zur Beglaubigung und zum Eintrag etwaiger Bemerkungen vorzulegen.

Lfd.

Nr.

1

Des

Namen und Geburtsort

D i e n st b o t e n seitheriger Wohnort

Alter

Namen, Stand und Wohnort der Dienstherrschaft

Tag des Dienstantrittes

Tag des Dienstaustrittes

Tag der Ausfertigung des Dienstbuches

Bemer­kungen.

richt das Scharlachfieber ausgebrochen.

Hanau am 29. Juli 1884.

Der Königliche Landrath

P. 6858 Freiherr v. Broich.

Seitens der Herren Ortsvorstände werden, wie ich bei meinen bisherigen Kreisberersungen mehrfach Gelegenheit hatte wahrzunehmen, die bereits im §. 59 O. 119 des Brell'schen Handbuches vom Jahre 1843 empfohlenen Central-Register über die an den Gememdeerheder überwiesenen Einnahmen und Ausgaben mehrfach theils mangelhaft,

§. 4. Tritt der Dienstbote nach Beendigung eines Gesindedienst­verhältnisses nicht alsbald wieder in einen neuen Dienst ein, so hat er bei späterem Dienstantritt neben seinem Dienstbuch zugleich ein Führungs­Attest von der Ortsbehörde seines bisherigen Aufenthaltsortes der neuen Dienstherrschaft vorzulegen.

§. 5. Verläßt ein Dienstbote eigenmächtig seinen Dienst, so hat die Dienstherrschaft neben dem Recht, dessen Bestrafung zu veranlassen,

ien.

zugleich die Pflicht, das Dienstbuch nach Eintrag eines wahrheitsgetreuen Zeugnisses der Ortspolizeibehörde zur Kenntnißnahme zu übergebi

§. 6. Uebertretungen dieser Anordnungen Seitens der Dienst­

boten und Dienstherrschaften werden mit Geldbuße von 1 bis 20 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.

Kassel den 9. Januar 1879.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Unter Bezugnahme auf die vorstehende Polizei-Verordnung über die Führung der Gesindedienstbücher weisen wir zur Beseitigung ent­standener Zweifel darauf hin, daß die älteren, für das Gebiet des ehe­maligen Kurfürstenthums Hessen erlassenen Gesinde-Ordnungen ihrem Hauptinhalte nach noch zu Recht bestehen.

Zur Information der Herrschaften sowie der Dienstboten lassen wir nachstehende Bestimmungen aus den vorgedachten Gesinde-Ordnungen folgen.

Die Dienstboten sollen sich gegen ihre Herrschaft treu, fleißig, gehorsam, ehrerbietig und unverdrossen zeigen, sich eines sittlichen, ordentlichen Lebenswandels befleißigen, den Vortheil ihrer Herrschaft auf alle erlaubte Art befördern und Schaden von ihr abwenden.

Derjenige Dienstbote, welcher von mehreren Herrschaften zu gleicher Zeit Miethgeld nimmt, ist straffällig und muß zu der Herrschaft, zu welcher er sich zuerst vermiethet hat, in Dienst gehen, das von den an­deren Herrschaften empfangene Miethgeld aber zurückgeben.

Ebenso verfällt der Dienstbote, welcher vor abgelaufener Dienstzeit eigenwillig den Dienst verläßt, neben dem Verlust des zurückstehenden Lohnes der Bestrafung.

Vor Ablauf der Dienstzeit kann derjenige Dienstbote entlassen werden, welcher die bei der Vermiethung gerühmten Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht besitzt, bezw. das Versprochene zu leisten nicht im Stande ist.

Die Dienstherrschaft, welche dem entlassenen Dienstboten wider besseres Wissen vorsätzlich ein unrichtiges Zeugniß gibt, ist strafbar.

Für den Neudruck der Gesinde-Dienstbücher sind diese Bestimmun­gen sowie die vorausgehende Polizei-Verordnung auf den inneren Seiten des Deckels der Gesinde-Dienstbücher abzudrucken.

Kassel den 9. Januar 1879.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Register

theils überhaupt nicht geführt und sehe ich mich deshalb veranlaßt den- selben hierdurch aufzugeben, mir bis zum 15. August er. anzuzeigen, daß sie nunmehr im Besitze der erforderlichen Register sind und erwarte ich, daß selbige für die Folge ordnungsmäßig geführt werden, wovon ich mich bei meinen ferneren ReVisionsreisen stets überzeugen werde.

Schließlich erwähne ich noch, daß das zu qu. Registern vorge- schriebene und nachstehend näher bezeichnete Formular in der hiesigen Waisenhaus-Buchdruckerei zu haben ist.

Hanau am 28. Juli 1884.

V. 6992

Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.