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Nr. 174.

Montag den 28. Juli

1884.

Bekanntmachungen Königl. LandrathÄLMts.

Nachstehenden Erlaß des Herrn Ministers des Innern vom 23. Juni er. theile ich den Ortspolizeibehörden und Gendarmen des Kreises unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 2. Februar d. I. (Kreis- blatt Rr. 34), das öffentliche Ausspielen geringwerthiger Gegenstände betreffend, zur Kenntnißnahme und entsprechenden Beachtung mit.

Hanau am 24. Juli 1884.

Der Königliche Landrath St. 3820 Freiherr v. Broich.

Nachdem das Reichsgesetz vom 1. Juli 1881 dieAusweise über Spielanlagen bei öffentlichen Ausspielungen" einer Reichsstempelabgabe unterworfen hat, ist entsprechend einem Beschlusse des Vundesraths, um den Eingang der Abgabe zu sichern, in einem Circularerlasse vom 10. Januar d. J. I. A. 9476 verordnet worden:

daß den auf Jahrmärkten und bei Volksbelustigungen üblichen öffentlichen Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände die Ge- nehmigung fortan nur zu ertheilen ist, wenn die Zahl der be- absichtigten Ausspielungen und die Zahl der bei jeder Ausspie­lung auszugebenden Spielausweise durch einen vorzulegenden Plan festgesetzt ist und die Spielausweise, falls mehrere Aus­spielungen beabsichtigt werden, außer ihrer Nummer auch eine Serienbezeichnung tragen.

Bei den Ortspolizeibehörden, welche nach der Allerhöchsten Cabi« netsordre vom 2. November 1868 zur Genehmigung von Ausspielungen der gedachten Art befugt sind, hat dieser Erlaß mehrfach die Auslegung erfahren, als ob danach die Ausspielungen, bei denen Spielausweise überhaupt nicht ausgegeben werden, von der Genehmigung ausgeschlossen seien. Diese Auslegung beruht auf einem Mißverständniß. Das Reichs­gesetz vom 1. Juli 1881 hat eine Stempelabgabe lediglich für eine Reihe vonUrkunden" eingeführt, unter anderen auch fürAusweise über Spieleinlagen bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen" (§. 1. Abschnitt III und Tarifnummer 5 des Gesetzes); Ausspielungen, bei denen diese Erhebungsform keine Anwendung finden kann, weil Spielausweise nicht ausgegeben werden, sind durch das Gesetz weder der Besteuerung unter­worfen noch verboten. Auf Ausspielungen der letzteren Art, wie sie be­kannterweise auf Jahrmärkten und bei ähnlichen Gelegenheiten vielfach üblich sind (z. B. Auswürfeln von Eßwaaren), kann daher, womit der Herr Finanzminister sich einverstanden erklärt hat, die Vorschrift des Erlasses vom 10. Januar d. J. nicht bezogen werden.

Die Ortspolizeibehörden werden sich demnach, bevor sie die Ge­nehmigung zu Ausspielungen nach Maßgabe der Allerhöchsten Cabinets- ordre vom 2. November 1868 ertheilen, zu vergewissern haben, ob der Veranstalter Ausweise über Spieleinlagen auszugeben beabsichtigt. Ist letzteres der Fall, so darf die Genehmigung, auch wenn derselben sonst keine Bedenken entgegenstehen, nur nach Erfüllung der in dem Circular- Erlaffe vom 10. Januar d. I. vorgesehenen Bedingungen ertheilt wer­den. Anderenfalls wird aus dem Umstände allein, daß die beabsichtigten Ausspielungen abgabenfrei erfolgen würden, ein Grund zur Versagung nicht herzuleiten, der Unternehmer aber, welchem die Genehmigung er­theilt wird, auf die Strafvorschriften des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881 hinzuweisen sein. In letzterer Beziehung bemerke ich, daß das Gesetz, abgesehen von der im §. 16 vorgesehenen Steuerstrafe, eine Ord­nungsstrafe namentlich auch für den Fall androht, daß nachgewiesener- maßen eine Steuerhinterziehung nicht beabsichtigt worden ist (§. 23 Abs. 2). Es kann unter Umständen zweifelhaft sein, ob die Rummerkarten eines Glücksrades, Lottokarten und ähnliche Bestandtheile des Spielap­parats, nach Art der beabsichtigten Ausspielung alsAusweise über Spieleinlagen" anzusehen sind. Wird von der Ortspolizeibehörde die Genehmigung unter der Annahme ertheilt, daß nach den bezüglichen Mittheilungen des Unternehmers eine Stempelabgabe von demselben nicht zu entrichten ist, so wird hierdurch die Entscheidung der Strafbehörden Über die Stempelpflichtigkeit solcher Spielzeichen und die Verwirkung der Steuerstrafe einerseits nicht präjudicirt. Aber auch wenn der Unter- nehmer in solchem Falle mit einer Steuerstrafe verschont bleiben sollte indem zu Gunsten desselben angenommen wird, daß er durch die er­theilte Genehmigung und die Auffassung der Ortspolizeibehörde in den Glauben versetzt sei, es bedürfe einer Abgabeentrichtung nicht und dem­

nach eine Steuerhinterziehung nicht beabsichtigt habe würde derselbe sich der oben erwähnten Ordnungsstrafe aussetzen.

Schließlich mache ich darauf aufmerksam, daß Personen, welche Waaren im Umherziehen gewerbsmäßig feilbieten, ihre Waaren nach §. 56 c. der Reichsgewerbeordnung nicht im Wege der Ausspielung ab­setzen dürfen. Ausnahmen von diesem Verbote können nach der ange­zogenen Bestimmung von der zuständigen Behörde zugelassen werden, d. h. nach den bezüglichen Bestimmungen unter A. I. der Aussührungs- anweisung vom 29. Dezember 1883: im Geltungsbereiche des Landes­verwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 von dem Regierungs-Präsiden- ten, in den übrigen Landestheilen von der Regierungsabtheilung deS Innern (Landdrostei). Die Ortspolizeibehörden dürfen daher den be­zeichneten Personen (Hausirern) die Genehmigung zu Ausspielungen nur in dem Falle ertheilen, wenn diese sich über die ausnahmsweise gestattete Zulassung des Absatzes ihrer Waarenmittelst Ausspielung" aus­weisen.

Berlin, den 23. Juni 1884.

Der Minister des Innern. In Vertretung: gez. Herrfurth.

Von Mittwoch den 30. d. Mts. bis Samstag den 2. k. Mts., incl. wird täglich von früh 5 Uhr bis Abends 8 Uhr auf den Schei« benständen im Lamboiwalde auf größere Entfernungen geschossen.

Das Betreten des hinter den Scheibenständen gelegenen Wald» terrains bis zur Chaussee zu der bezeichneten Zeit wird hierdurch bei Meldung einer Strafe bis zu 9 Mark untersagt

Den Anordnungen der ausgestellten Sicherheitsposten ist Folge zu leisten.

Hanau am 28. Juli 1884.

Der Königliche Landrath

M. 4729 Freiherr v. Broich.

Freitag den 8. August er. findet auf den Wiesen zwischen dem Bruchköbeler- und Lamboi-Walde in der Richtung nach Langendie- bach ein größeres Gefechtsschießen mit scharfer Munition statt. An dem genannten Tage dürfen bei Meidung von Strafe bis 9 Mark Vormit­tags in der Zeit von 6 bis 12 Uhr die fraglichen Wiesen, sowie die durch den Bruchköbeler Wald sührenden Wege von bezw. nach Langen« diebach und Bruchköbel nicht betreten werden. Den Anweisungen der ausgestellten Sicherheitsposten ist Folge zu geben.

Hanau am 26. Juli 1884.

Der Königliche Landrath

M. 4720 Freiherr v. Broich.

Der Sachverständige, Weinbaulehrer Seucker zu Gelsenheim ist beauftragt im nächsten Monate die Rebpflanzungen der Gemekndebezirke von Hanau, Langenselbold, Hochstadt, Bischofshelm, Enkheim und Ber­gen, sowie Seckbach, ferner diejenigen des Schlosses Naumburg und der Bettenburg in Augenschein zu nehmen, und, wo erforderlich, Unter­suchungen auf das etwaige Vorhandensein der Reblauskrankheit eintreten zu lassen.

Die Herren Bürgermeister wollen den Lokal-Aufsichts-Commisfionen hiervon Kenntniß geben und besorgt sein, daß dem obengenannten Herrn Seucker jede förderliche Unterstützung zu Theil wird.

Hanau am 23. Juli 1884.

Der Königliche Landrath

V. 6841. Freiherr v. Broich.

Bürgermeister Schröder in Bruchköbel ist für das Amt eines Drtstoxators in Pflichten genommen.

Hanau am 22. Juli 1884.

Der Königliche Landrath

V. 6849 Freiherr v. Bro lch.

Gefunden: 16 Stück 50.Pf.-Marken. In einem Laden stehen geblieben ein schwarzer Regenschirm.

Verloren: Am 25. ds. Mts. am hiesigen Ostbahnhofe ein Por­temonnaie mit 100 M. in Gold, einiges in Silber und Nickel.

Hanau am 28. Juli 1884.

Aus Königl. Landrathsamt.