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Nr. 170.

Mittwoch den 23. Juli

1884.

BekarmLmschNMeK Kömgl. LandrathsMNts.

Bei der am 18. d. Mts. Seitens des Königlichen Kreisthierarztes hierselbst vorgenommenen Revision der Schasheerde der Gemeinde Wachen­buchen ist die Räudekrankheit konstatirt worden, was unter Hinweis auf § 120 u. ff. der Instruktion zur Ausführung der §§ 19 u. 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung der Vieh­seuchen betreffend, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Hanau am 23. Juli 1884.

Der Königliche Landrath

V. 6815 Freiherr v. Broich.

Auf den Seitens der Herrn Bürgermeister deS Kreises hier ein­gehenden Berichten rc. vermisse ich fast durchgängig die Ordnungs­nummer des bezüglichen, bereits durch das Brell'sche Handbuch vom Jahre 1843, Seite 670 empfohlenen Ein. bezw. Ausgangsjournals, was darin seinen Grund hat, daß, wie ich mich bei den bisherigen Berei­fungen hiesigen Kreises überzeugte, diese Journale meistens schien.

Ein solches Verfahren entspricht aber nicht einem geregelten Ge­schäftsgang und veranlasse ich deshalb die genannten Herren, mir bis zum 14. August er. anzuzeigen, ob sie im Besitze der vorschriftsmäßigen Ordnungsregister sind bezw. sich solche inzwischen neu angeschafft haben und erwarte ich, daß selbige für die Folge ordnungsmäßig geführt und die bezüglichen Berichte in vorgeschriebener Weise stets mit ihrer ent­sprechenden Nummer versehen werden.

Schließlich erwähne ich noch, daß das vorschriftsmäßige Formular zu solchen Journalen in der hiesigen Waisenhaus-Buchdruckerei zu haben ist.

Hanau am 22. Juli 1884.

Der Königliche Landrath

k. 6696________________Freiherr v. Broich. ___________________

Auszug aus dem Preuß. Berwalt.-Blatt

Nr. 42 vom 19./7. 84.

Privatsörster; Widerstand gegen denselben.

Vgl. Jahrg. IV S. 160 d. Bl.

Ein auf Grund des Preuß. Holzdiebstahlsgesetzes gerichtlich ver­eidigter Privatsörster ist gleichwie ein Staats-Forstbeamter befugt, Per­sonen, die er in einer an seinen Schutzbezirk angrenzenden Feldmark mit Gewehren auf dem Anstande sieht, nach ihrer Legitimation zu fra­gen; ein hierbei ihm entgegengesetzter Widerstand ist aus §. 117 R.- Str..G..B. zu bestrafen. Erk. des Reichsgerichts, II. Straff., v. 19. Febr. 1884.

Beamtenbeleidigung.

Die Beleidigung eines Beamten, Religionsdieners oder eines Mit­gliedes der bewaffneten Macht dadurch, daß ihm vorgeworfen wird, er habe sich durch sein außerdienstliches Verhalten seines Berufes unwürdig gezeigt, fällt unter die sog. Beamtenbeleidigungen des §. 196 R.-Str.-G.-B., bei denen außer den Beleidigten auch deren amtliche Vor- gesetzte das Recht haben, den Strafantrag zu stellen. Erk. des Reichs­gerichts, II. Straff., v. 26. Februar 1884.

Entwendung von Nahrungs- oder Genußmittel«.

Vgl. S. 21 d. Bl.

Die Entwendung von Nahrungs- oder Genußmitteln von unbe­deutendem Werth oder in geringer Menge zur Befriedigung des augen­blicklichen Bedürfnisses oder Gelüstes und zur Verwahrung des Restes für spätere Bedürfnisse oder Gelüste ist nicht als bloße Uebertretung (sog. Mundraub), sondern als Diebstahl zu bestrafen. Erk. des Reichs­gerichts, II. Straff., v. 25. April 1884.

Begriff der Collecte.

Der Kaufmann S. zu H., Reg.-Bezirk Münster, hatte in zwei dortigen Wirthschaften und auch in seiner Wohnung Sammelkästchen aufgestellt, welche die AusschriftZum Besten des hiesigen Thurmbaues" trugen und wurde deswegen, weil er hierzu nicht d e behördliche Ge- nehmigung nachgesucht, auf Grund einer Polizeiverordnung v. 19. Mai

1866 vom Schöffenrichter zu einer Geldstrafe verurtheilt.Das Ein» sammeln von milden Gaben", so führt das Gericht aus,ist eben eine Collecte und zwar nicht nur dann, wenn es von Person zu Person, sondern auch dann, wenn es durch Kasten bewerkstelligt wird." Das Landgericht Münster war gleicher Ansicht und wies die Berufung deS Angekl. zurück, der darauf Revision einlegte. Das Kammergericht erkannte am 10. Juli 1884 auf Aufhebung der Vorentscheidung und Freisprechung des Angekl. Formell sei qu. Polizeiverordnung allerdings gültig und finde ihre Begründung zwar nicht in dem Gesetze über die Polizeiverwaltung v. 11. März 1850, wohl aber in den für die Ober­präsidenten gegebenen Regierungsinstruktionen vom Jahre 1817. Es könne sich daher nur fragen, was man unterCollecte" verstehe. In dieser Beziehung sei aber der Gerichtshof der Ansicht, daß eine Collecte nur dann stattfinde, wenn es sich um Einsammeln milder Gaben von Person zu Person handele, nicht aber dann, wenn, wie hier, Sammel­büchsen aufgestellt werden.

Der Festzug beim 8. Deutschen Bundesschießen war prachtvoll und in jeder Hinsicht wohlgelungen. Er nahm, wie wir in der Dfztg. lesen, etwa eine Stunde zum Defiliren in Anspruch Voran der Stadtherold, eine überaus stattliche Gestalt, hoch zu Roß, darauf kamen die Fanfarenbläser, die Schild, und Schwertträger, hinter denen Fräulein Saalbach, als Saxonia auf einem weißen Zelter in imponi- render und bezaubernder Erscheinung folgte. Diese wirkungsvolle Er­öffnungsgruppe wurde durch die Reiter des VereinsSport", welche die Banner der deutschen Staaten trugen, beschlossen. Die nächste Gruppe wurde aus nicht deutschen Schützen gebildet. Originell war die 3. Gruppe anzuschauen, welche das große goldglänzende Sternbild des Schützen in ihrer Mitte führte. Voran kamen Fahnenschwenker, dann Scheibenträger, Zieler, Trabanten und Speerträger, Pritschenmeister, Scheibenträger, hinter denen das Banner des St. Sebastian getragen wurde, worauf Tell und sein Knabe und wieder Fahnenschwenker folg­ten. Die vierte Gruppe wurde aus den nichtdeutschen Schützen gebildet. Die fünfte Gruppe stellte einen Schützenzug aus dem 16. Jahrhundert dar. In buntem Aufzug, der damaligen Zeit getreu, erschienen Fan­farenbläser, der Stadtvogt, Stadtknechte, Stadtpfeifer, der Kranzherr (Schützenkönig), Trommler und Pfeifer, Pritschenmeister, denen sich der von Bürgerschützen getragene Gabenhort, welcher Ehrengeschenke zum 8. deutschen Bundesschießen enthielt, anfügt; Zieler, Kanzlisten, Raths­herren, Trommler und Pfeifer, Fahnenträger, der Schützenhauptmann und Stahlschützen vervollständigten die Gruppe. Gruppe 6 brächte die Schützen der österreichisch-ungarischen Monarchie, die mit lebhaften Sym­pathiekundgebungen überschüttet wurden und der das muntere Spiel der rothcostümirten Tirolercapelle aus Meran sehr zu Stätten kam. Eine der schönsten und effectvollsten Gruppen war unstreitig die Gruppe 7, die Jagd aus der Zeit des 13. Jahrhunderts darstellend. Hornbläser eröffneten diesen Jagdzug, worauf Jäger zu Pferde, Treiber, Jäger und Hörige zu Fuß und zu Pferde, die überaus gut dressirte Meute und ihr berittener Führer, Edelherren und Edelfrauen zu Pferde, eine von Mauleseln getragene Sänfte, der Beutewagen und endlich die Jäger und das Jagdgefolge, Wildträger und der Küchenwagen folgten. Ebenfalls auf das Lebhafteste begrüßt, folgten die bayerischen Schützen, welche in stattlicher Zahl die Gruppe 8 bildeten. In Gruppe 9 erregte der Fest­wagen der Germania und der früheren sieben Feststädte des deutschen Schützenbundes mit Fräulein Wilhelm alsGermania" freudige Be­wunderung, zu Anfang und zu Ende der Gruppe schritten Friedens- boten. Gruppe 10 war die stärkste Abtheilung des Zuges, sie umfaßte die gesammten Schützen aus der preußischen Monarchie, die in sehr be­trächtlicher Zahl zum Feste gekommen sind. Eine Prachtleistung war die nächstfolgende Gruppe derLipsia", welche sich aus Patriziern zu Pferde, die den Leipziger Reitverein repräsentirten, aus dem Festwagen derLipsia" und den Herolden zusammensetzte. Der Festwagen stellte eine Gallione als Sinnbild des Welthandels dar, in welcherLipsia,, (Fräulein Starcke), umgeben von Kunst und Wissenschaft, Handel und Gewerbe am Steuer stand. Sehr stark vertreten waren in der nächsten Gruppe die Schützen aus dem Königreich Sachsen. Als die aller- schönste Gruppe im Zuge hinsichtlich der äußeren Ausstattung dürfte