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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erschein! täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,

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Nr. 163.

Dienstag den 15. Juli

1884.

I. Bedingungen

zur Aufnahme von Ära; k-n in vas Hessische DiakonissenhauS.

1) Kranke ohne Unterschied der Religion und Consession werden ausgenommen, ärztlich behandelt und treu verpflegt.

2) Bon der Aufnahme sind ausgeschlossen: Kratz-, Geschlechts-, Pocken-, Cholera-, Flecktyphus- und Geisteskranke, sowie Sieche. Etwaige Ausnahmen bestimmt der Vorstand.

3) Die Pflege in der Anstalt^soll in der Regel die Dauer von 3 Monaten nicht übersteigen.

4) Der Aufnahme muß, dringende Fälle ausgenommen, eine schriftliche oder mündliche Anmeldung voramgehen, widrigensallS der Kranke wegen Mangels an Raum oder aus anderen Gründen zurück­gewiesen werden könnte.

5) Die Aufnahwegesuche sind an die Frau Oberin des Diakonissen- Hauses zu richten und sind zu begleiten:

a von einem Zeugnisse des bisherigen Arztes des Kranken;

b. von einem Garantieschein über die Zahlung der Pflegekosten.

6) Für ärztliche Behandlung durch den Anstalksarzt, Arznei und Verpflegung werden für jeden angefangenen Tag berechnet:

III. Cl. Pflege in den Kronkenfälen pro Tag . . . 1,25 Mark II. Cl. 2 Kranke in einem Zimmer pro Tag . . . 2,50

I. Cl. Einzelzimmer pro Tag .......4

Wem und natürliche Brunnen sind bei den Kranken I. und II. Classe in obige Pflegesätze nicht einbegriffen. Für größere Operationen haben die Kranken dieser beiden ersten Classen den Hausarzt besonders zu honoriren.

Die Ausnahmen von obigen Pflegesätzen bestimmt der Vorstand.

7) Kinder unter 10 Jahren zahlen für den angefangenen Tag 50 Pf. resp, die Hälfte der Sätze der I. und II. Cl.

8) Für die Mitglieder der Krankenkasse des Diakoniffenhauses und des Dienstboten-Abonvement treten die in dem Reglement angegebenen Ermäßigungen der Pflegesätze ein.

Wehlhciden, 26. Januar 1883.

II. Bedingungen

für das Dienstboten-Abonnement in oem Hessischen Diakonissenhause bei Kassel.

Das Hessische DiakonissenhauS eröffnet zur Pflege erkrankte! Dienst­boten ein Abonnement unter folgend n Bedingungen:

1) Das Abonnement lautet auf den Namen der versicherten Dienst­boten und geht bei Dienstwechsel auf die nachfolgendem Dienstboten über.

2) Der Preis beträgt 3 Mail jah lich für eine Person, für jeden weiteren Dienstboten bet selben Herrschaft 2 Mark mehr.

3) Dafür wird im Er kra- kungrsalle der Versicherte in das Dia- konissmhaus ausgenommen und bekommt alles, was er während der Dauer der Krankheit bedarf.

4) Doch darf die freie Pflege nicht länger als 10 Wochen bean­sprucht werden. Nach dieser Zeit ist das gewöhnliche Pflegegeld von 1,25 Mark pro Tag zu entrechten.

5) Die Aufnahme erfolgt nur auf Grund eines ärztlichen Zeug­nisses, sei es des Hausarztes der betreffenden Familie oder des Arztes des Tiakonissmhauses.

6) Von der Ausnahme sind ausgeschlossen: Krätz, Geschlechts-, Pocken, Cholera-, Flecktyphus- und Geisteskranke, sowie Sieche.

7) Das Abonnement nimmt seinen Anmng am 1. April. Im März wird die Bezahlung, die praenumerando geschieht, mit Qu ttungen eingeholt.

8) Es kann auch außer der Zeit abonnirt werden, doch so, daß für das laufende Ouartal voll bezahlt wird.

9) Ein neu gemachtes Abonnement tritt erst einen halben Monat, nachdem es gemacht ist, in Kraft. Also wer am 1. Juli das Adonne- ment abgeschlossen hat, kann erst vom 15. Juli an einen Patienten in die Anstalt bringen. Kommt vor der Z it ein Krankheitsfall vor, so muß das gewöhnliche Kongeld bezahlt werden.

Wehlheiden den 26. Januar 1883.

Der Vorstand des Hessisch-n Diakoniffenhauses bei Kassel.

Wird veröffentlicht.

Kassel am 29. Januar 1883.

Königliche Regierung, Abtheilung deS Innern.

KetanntMKchUUgen KönißL. Landrathsamts.

Es ist von mir wahrgenommen, daß in Folge von Beleidigungen von Orisvolständen Seitens derselben von einem Strafantrag abgesehen worden ist, nachdem die Beeidigung öffentlich widerrufen wurde. Es vereinbaren sich aber deraitige ungestrafte öffentliche Beleidigungen nicht mit dem Ansehen und Vertrauen, die der Beruf des Onsvorstandes erfordert, auch nicht mit dem §. 2 des DiSciplinar.Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Amtsblatt von 1867, Seite 851, 3te Beilage).

Indem ich daher nachstehend die §§. 185 bis 188, sowie 196 deS Strasgesetzbuches pubsicire, spreche ich die Erwartung aus, daß in vor­kommenden Fällen von Seiten des Beleidigten sofort Strafantrag bei der Königlichen Staatsanwaltschaft gestellt und mir gleichzeitig Anzeige darüber erstattet wird.

Hanau am 8. Juli 1884.

Der Königliche Landrath

V. 5405 Freiherr v. Broich.

185. Die Beleidigung wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Hast oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn die Beleidigung mitt-ls einer Thätlichkeit begangen wird, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

186 Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatsache be­hauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Thatsache erweislich wahr ist, wegen Beleidigung mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn die Beleidigung öffentlich oder durch Verbrei­tung ton Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Gelostrase bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

187. Wer wider bessert <8 Wissen in Beziehung aus einen Anderen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche densben ver- ächtl ch zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder d.ssen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Gefängniß bis zu zwei Jahren und, wenn die Ver­leumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schristen, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Gefängniß nicht unter Einem Mo­nat bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf Einen Tag Gefängniß ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden.

188. In den Fällen der §§. 186 und 187 kann auf Verlangen des Beleidigten, wenn die Beleidigung nachthei ige Folgen für die Ver- mögensoerhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe auf eine an den Beleidigten zu erle­gende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden.

Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsai spruch s aus.

196 Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten, einen R ligioi-Sviener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, wäh­rend sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind, oder in Be- ziehung auf ihren Beruf, begangen ist, so haben außer den unmittelbar Betheiligten auch deren amtliche Vorgesetzte das Recht, den Strafantrag zu stellen.

Das diesjährige Ober-Ersatz Geschäft für den Aushebungs-Bezirk Hanau findet am 21., 22., 23. und 24. Juli e. in dem Gast­haus zur Mainlust in Kesselstadt statt und beginnt an jedem Tage Morgens 9^2 Uhr Die Mi na? Pflichtigen haben sich behufs Verlesens präcis 8/2 Uhr Morgens einzusi inn.

, Die Eltern oder sonstige Angehörige, zu deren Gunsten wegen Arbeitsunfähigkeit Anfprüche auf Zurückstellung rc^. begründet werden