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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,
Nr. 162.
Montag den 14. Juli
BeZanntwachANgerr Kömgl. LandrathsLMts.
Den Herrn Bürgermeistern und Ortspolizeiverwaltern des Kreises bringe ich in Nachstehendem die Bekanntmachungen der Königlichen Regierung zu Kassel vom 21 Dezember 1877, den Erlaß ortspolizeilicher Vorschriften betnffenb, zur Kenntniß, da ich die Wahrnehmung gemacht habe, daß dieselbe im hiesigen Kreise nicht hinreichend bekannt ist und deshalb nicht die gebührende Anwendung findet.
Hanau am 10. Juli 1884.
Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.
Auf Grund des §. 6 der Verordnung vom 22. Februar 1867,
Kreis.
1) Stadt- und Landkreis Kassel.
2) Kreis Eschwege.
3) SretS Frankenberg und Bezirksamt Vöhl.
4)
5)
6)
7)
8)
9)
10)
11)
12)
13)
14)
15)
16)
17)
Kreis Kreis Kreis Kreis Kreis Kress Kreis Kreis
Fritzlar.
Fulda und Gersfeld.
Gelnhausen.
Hanau.
Hersfeld.
Hofueismar.
Homberg.
Hünfeld.
Kreise Marburg u. Kirchhain.
Kreis Melsungen.
Amtsbezirk Orb.
Kreis Rinteln.
Kreis Kreis
Rotenburg.
Schlücht' rn.
Schmalkalden.
18) Kreis Schmalkalden.
19) Kreis W tzenhausen.
20) Kreis Wolshagen.
21) Kreis Ziegenhain.
Kassel, den 21
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1884.
betreffend die Organisation der Verwaltungsbehörden in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen — G. S. S. 273 — und der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 8. Februar 1840 — G. S. S. 32 — bestimmen wir hierdurch, daß vom 1. Januar 1878 ab alle für die nachgenannten Kreise und Amtsbezirke zu erlassenden allgemeinen kreis-, bezirks- und lokalpolizeilichen Vorschriften und Bekanntmachungen mit verbindlicher Kraft für das Publikum und für sämmtliche Verwaltungs- und Justizbehörden durch das hierunter aufgesührte für den betreffenden Geltungsbereich mit Publikationskraft ausgestattete Kreis- rc. Blatt bis auf anderweite Anordnung zu public'.ren sind.
Amtliches Blatt.
Hessisches Wochenblatt ^nebst amtlichem Anzeiger für den Siadt- Und Landkreis Kasfel).
Eschweger Kreisblatt.
Kreisblatt für den Kreis Frankenberg und Vöhl.
Kreis-Anzeiger.
Fuldaer Kreisblatt (amtliches Organ für den Kreis Fulda u. Gersfeld).
Kreisblatt (Amtlicher Anzeiger für den Kreis Gelnhausen).
Hanauer Anzeiger (zugl. amtliches Organ für Kreis u. Stadt Hanau).
Kreisblatt für den Kreis Hersfeld.
Kreisblatt. Amtliches Organ für den Kreis HofgeiSmar.
Homberger Kreisblatt.
Kreisblatt für den Kreis Hünfeld.
Kreisblatt für hie Kreise Marburg und Kirchhain.
Melsunger Wochenblatt (Amtl. Anzeiger für den Kreis Meldungen).
Bezirksbote (zugleich Amtliches Anzeigeblatt für den Bezirk Orb).
Kreisblatt für die Grafschaft Schaumburg.
Verleger.
E. Rtchartz zu Kassel.
A. Roßbach zu Eschwege.
F. Kahm zu Fcankenberg.
F. Hoppe zu Fritzlar.
I. L. Uih zu Fulda.
Buchdrucker Janda zu Gelnhausen.
Waisenhaus zu Hanau.
L. Funk zu Hersfeld.
Buchdr. Keseberg zu Hofgeismar.
Fr. Reucker zu Hombexg.
Carl Agsten zu Hünfeld.
Joh. Aug. Koch zu Marburg A. Bernecker zu Melsungen.
9. C.
C. Reutzel zu Orb.
1. Dezember 1877.
Kreisblatt.
Kreisblatt für den Kreis Schlüchtern.
Schmalkalder Kreisblatt.
Witzephäuser Kreisblatt.
Wolshager Kreisblatt.
Kreisblatt für den Kreis Ziegenhain.
Bösendähl zu Rinteln.
F. Bertelsmann zu Rotenburg.
I. C Reutzel zu Schlüchtern.
H. Eckardt's W
we. zr Schmalkalden.
Ch. Trautvetter zu Wchenhaufen. Ferd. Manke zu Wolfhagen. G. Weinbrenner zu Ziegenhain.
Bekanntmachung, den Erlaß ortspolizeilicher Vorschriften betreffend. — In Gemäßheit des §. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 — G. S. S. 1529 — bestimmen wir hiermit, daß vom 1. Januar 1878 ab zur Gültigkeit ortspoli« zeit ich er Vorschriften Folgendes erforderlich ist:
1) der Erlaß muß ausdrücklich auf den §. 5 der angeführten Verordnung vom 20 September 1867 Bezug nehmen und als „Polizeiliche Vorschrift", „Polizei Ordnung" oder „Polizei-Reglement" bezeichnet sein;
2) die Strafe der Nichibefolgung oder Uebertretung ist innerhalb des zulässigen Betrags dergestalt festzusetzen, daß entweder eine be- stimmte Summe, oder ein Minimum und Maximum oder auch nur das letztere angegeben wird;
3) die Verkündigung muß in dem von uns für den betreffenden Geltungsbereich mit Publikationskraft ausgestatteten amtlichen Organ - s. o — bewirkt werden und tritt die betreffende orts- polizeiliche Vorschrift mit Ablauf einer achttägigen Publikations- frist, sofern in der Verordnung selbst nicht ein anderer Termin für deren Inkrafttreten angegeben ist, in Wirksamkeit.
I de außerdem erfolgende ander weite Bekanntmachung, zu welcher die Behörden sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit bewogen finden mögen, ist ohne Einfluß auf die gesetzliche Geltung ortspolizeilicher Vorschriften
Durch die vorstehende Bekanntmachung wird zugleich unsere Be-
__________Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.________, I kanntmachung vom 25. November 1867 den Erlatz polizeilicher An«
Ordnungen betreffend, — Amtsblatt S. 1020 — außer Kraft gefetzt.
Kassel, den 21. Dezember 1877.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Die mit der Berichtsersiattung auf meine Verfügung vom 26. v. Mts., V. 5843, in Rr. 150 des Han. Anz., betr. die diesjährige Zuchtbullen Körung, noch im Rückstände befindlichen 10 Ortsvorstände resp. Ortsposizeiverwalter werden an deren Erledigung mit Frist bis zum 18. d. Mts. Urtier Androhung von 2 Mark Strafe hierdurch erinnert.
Hanau am 11. Juli 1884.
V. 5843
Der Königliche Landrath. Freiherr v. Broich.
Johannes Kaufmann 3ter zu Rückingen, welcher eine Pension als Ganz-Invalide bezieht, hat das darüber fn Händen gehabte Quittungsbuch verloren und ist die Ausfertigung eines neuen Quittungsbuches beantragt.
Es wird dies zur öffentlichen Kenntniß gebracht und der etwaige Finder des Buches zur ungesäumten Ablieferung aufgefordert.
Hanau am 11. Juli 1884.
M. 4488
Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.