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Nr. 161.
Samstag den 12. Juli
1884.
OekanntmschnWen Königl. ^andrathsamts.
Unter Bezugnahme auf die in der Nr. 40 des Regierungs-Amts- blattes vom Jahr 1876 veröffentlichten Erlasse der Königlichen Regierung vom 5. August 1876 und die diesseitigen Verfügungen vom 2. November 1876 (Kreisblatt Nr. 258) sowie die Bekanntmachung der Königlichen Regierung vom 8. Januar 1878 (Amtsblatt Seite 17), ferner den Erlaß Königl Handelsministeriums vom 17. Juni 1880 Nr 6405 (Kreisblatt Nr. 181), sowie die diesseitigen Verfügungen vom 29. Juli 1880 (Kreisblatt Nr. 181) und vom 24. Juli 1883 (Kreisblatt Nr. 172), veranlasse ich die Herrn Bürgermeister und Ortspolizeiverwalter hiermit, bei Ausübung der Controlle über die im Verkehre be- findlichen Maße und Gewichte und namentlich bei den periodischen Maß- und Gewichtsrevisionen nicht allein darauf zu achten, daß die Contraventionen gegen die Vorschriften der Maß- und Gewichtspolizei zur Bestrafung gebracht und die unzulässigen Maße und Gewichte aus dem Verkehr entfernt werden, sondern auch darauf zu sehen, ob die vorgefundenen Unregelmäßigkeiten in einer unvorschrifls mäßigen Ausführung der Aichung ihren Grund haben, in welch m letzteren Fall der Königlichen Aickungs-Juspektion in Kassel mit Zusendung der betreffenden Gegenstände Mittheilung zu machen ist.
Schließlich mache ich darauf aufmerksam, daß die Königlichen Gendarmen innerhalb ihres Dienstbezirkes bei den Revisionen zwar mitzuwirken hoben, die Revision selbst und die Ausnahme der ta- bellarischen Protokolle aber durch die Ortspolizeibehörde vorgenommen werden muß.
Die Eingangs erwähnten Verfügungen vom 2. November 1876, 17. Juni 1880, 29. Juli 1880 und 24. Juli 1883 folgen nachstehend im Abdruck.
Hanau am 8. Juli 1884.
Der Königliche Landrath.
V. 6334 In Vertretung: Baabe.
Unter Bezugnahme auf die in der Nummer 40 des diesjährigen Amtsblattes abgedruckten Erlasse der Königlichen Regierung vom 5. August 1876 veranlasse ich die Herren Bürgermeister in ihrer Eingen- schaft als Ortspolizeibehörde, ungesäumt zur vieteljährigen Revision der im Verkehr benutzten Meßwerkzeuge zu schreiten und jedenfalls vor Ablauf des Monats Dezember die vorschriftsmäßigen Verhandlungen mir einzureicken. Sofern die Mitwirkung des Aichmeisters in einzelnen Orten nöthig ist, wollen Sie mir ungesäumt Mittheilung machen.
Bezüglich der Heranziehung der Gendarmerie bei den :c. Revisionen innerhalb Ihres Dienstbezirkes bleibt es bei den bestehenden Anordnungen.
Hanau am 2. November 1876.
Der Landrath.
In verschiedenen Gegenden ist es beim Spiritushandel Gebrauch, daß der Käufer dem Brennereibesitzer geaichte Fässer liefert, welche zur Empfangnahme und Abnahme des Spiritus bestimmt, gleichzeitig als amtlich festgestelltes Maß für die Bestimmung der zu bezahlenden Spiritusmenge dienen. Hierbei kommt es nach den gemachten Beobachtungen nicht selten vor, daß in den den Gebinden aufgebrannten Aich- stempeln die letzte oder auch die beiden letzten Ziffern der Raumgehalts, angabe durch Abheben radirt und durch neue niedrige und hinter dem wirklichen Raumgehalt zurückbleibende Z'ffern ersetzt sind, so daß der Käufer in jedem einzelnen Falle der Verwendung der Fäsfer mehr Waare erhält, als er vertragsmäßig zu beanspruchen hat und demnächst auch bezahlt.
Daß fast allen derartigen Fällen der Aenderung des Aichstempels eine rechtswidrige Absicht zu Grunde liegt, ist nicht zweifelhaft, da der wirkliche Raumgehalt der betreffenden Gebinde stets größer sich erweist als die Inhaltsangabe, wogegen die auf zufällige Einwirkungen namentlich auf Eintrocknen des Holzes zurückzulührenden Veränderungen fast ausnahmslos eine Verringerung des Raumgehalts der Faßkörper zur Folge haben, nach welcher dann die durch den Aichstempel bezeichnete Inhaltsangabe als zu hoch sich darstellt. In einem kürzlich hier zur Sprache gebrachten Füll war auf sieben von den Händlern dem Brennereibesitzer behuis Abnahme des Spiritus gelieferten Fäsfern die Aenderung . der aufgebrannten Aichstempel in der Art ausgeführt, daß der das Er
gebn ß der Fälschung zu Gunsten des HändlerS bildende Betrag im Durchschnitt auf 3/s % bis 1 ’/o des Inhalts belref.
Zur Zeit besteht keine polizeiliche Controlle der fortdauernden Uebereinstimmung des Inhalts der gearchten Fässer mit der derselben aufgebrannten Tara- oder Jnhaltsbezeichnung. Zeitweise wiederkehrende Revisionen, wie sie zu diesem Zwecke nöthig fein würden und wie sie zur Controlle der Maße, Gewichte und Waagen eingeführt sind, finden bet Fässern weder durch kommunalpolizeiliche, noch durch staatSpolizeiliche Organe statt.
Die Einführung solcher Revisionen würde bei der außerordentlich großen Zahl der im Verkehr befindlichen Fässer und bei der Umständlichkeit des anzuwendenden Verfahrens aus die erheblichsten Schwierigkeiten stoßen, sie würden schwere Belästigungen für den Verkehr mit sich bringen und sehr bedeutende Kosten verursachen.
Dagegen erscheint eine polizeiliche Controlle darüber, daß die aich- amtlich eingebrannten Bezeichnungen der Fässer nicht willkürlich verändert werden, auch ohne Umwandlung der jetzigen Organisation deS Aichungswesens zulässig und ausführbar. Denn jede eigenmächtige Aenderungen der aichamllichen Bezeichnung begründet zum Mindesten den Verdacht, daß dabei die Absicht obgewaltet hat, durch Erregung eines Irrthums über den wirklichen Inhalt deS Fasfis einen rechtswidrigen Vortheil zu erlangen (§ 263 des Strafgefitzbuches) und rechtfertigt deshalb ein polizeiliches Einschreiten. In dieser Richtung sind nicht allein die Oitspolizeibehörden zur Thätigkeit berufen, fondern eS können auch die Organe der staatlichen Sicherheitspolizei herangezogen werden, um unter Mitwirkung der Aichungsbehörden insbesondere der AlchungSinspektoren, eine Aufsicht darüber auSzuüben, ob im öffentlichen Verkehr Fässer vorkommen, deren ursprüngliche Bezeichnung ohne aich- amtliche Beglaubigung geändert ist. Jeder Fall dieser Art, der zur Kenntniß der g nannten Organe gelangt, ist zur gerichtlichen Untersuchung und Bestrafung zu bringen.
Indem ich noch bemerke, daß die Aichungsämter angewiesen sind, Rasuren und Correkturen ihrr Seits nicht vorzunehmen, vielmehr in allen Fällen, in welchen die Nothwendigkeit der Abänderung einer vorhandenen aichamtlichen Angabe vorliegt, dies durch Anbringung einer völlig neuen Angabe unter Kassirung der vorhandenen zu bewirken, veranlasse ich die Königliche Regierung, sämmtliche Ihr untergeordneten Polizeibehörden mit der hiernach erforderlichen Anweisung zu verfitzen.
Den Aichungsbehörden geht gleichzeitig eine entsprechende Instruktion zu.
Berlin, den 17. Juni 1880.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
H ofmann.
Vorstehender Erlaß wird den Oitspolizeibehörden bekannt gegeben, damit durch das Polizeiaussichtspersonal die nöthige Controlle über die im Verkehr vorkommenden Spiritusföffer geführt wird, ob dre ursprüngliche aichamtliche Bezeichnung ihres Inhalts unverändert geblieben ist.
Hanau am 29. Juli 1880.
Der Landrath.
Die bei der diesjährigen Haupt Revision der im Verkehr befindlichen Maße und Gewichte in allen Ortschaften aufzunehmenden tabellarischen Protokolle nach den vorgffchnebenen in der WarserHaus-Buchdruckerei zu Kassel vorräthigen Formularen sind baldthunlichst und spätestens bis zum 20. August hierher einzusenden. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß in die Protokolle bei jedem Gewerbetreibenden der gefammte Bestand der vorgefundenen Maße, Gewichte und Waagen in die entsprechenden einzelnen Rubriken eingetragen wird und in dem Protokoll für Waagen die Überschriften „bis 5 K" und „über 50 K" auf 5 K berichtigt werden.
Es ist mithin b-i allen Waagen bis 5 Kilogramm größter Tragkraft nur deren Stückzahl bei jeder Waage über 5 Kilogramm aber die auf derselben angegebene größ-e Tragkraft in das Protokoll einzutragen, wogegen die bisherige Notirung der kleinsten Tragkraft überall »egge* lassen werden kann.
Bei den Schnellwaagen und oberschalig-n Tafelwaagen über 5 K würde die größte Tragkraft unter die Stückzahl und in Fällen, wo die Tragkraft auf Waagen aller Art nicht in Kilogramm, fondern in Cent«