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Hanaiitr Ammer

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provlnzial Correwondenz.

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Nr. 160.

Freitag den 11. Juli

1884.

Amtliches.

Warnung.

In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Collekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klassen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterie­plan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.

Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf Ge­winn; ahlung.

Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein - Ver­käufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch ver­fahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine aus­geben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder endlich indem sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.

Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stem­pel mit der inneren UmschriftKoen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.

Zur Unterscheidung zwischen den sich alsLotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft alsLotterie- Einnahmen" oderLotterie-Komtor" bezeichnenden Pri- vatverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß bie letzteren allein alsKönigliche Lotterie-Einnahmen" oderKö­nigliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.

Berlin am 8. Juli 1882.

Königliche General - Lotterie - Direktion.

___ Dammas. Silientöl________________

Der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten hat durch Verfügung vom 10. Mai er. U. III. a. Nr. 13349, anläßlich neuerer Vorgänge, uns beauftragt, den Cirkularerlaß vom 7. August 1872, U. 25310, wodurch den Lehrern nicht nur die Uebernahme vpn Agenturen in Auswanderungs.Angelegenheiten, sondern auch die Betheiligung an derartigen Geschäften untersagt wird, in Er­innerung zu bringen Wir bemerken dabei ausdrücklich, daß die Lehrer hiernach verpflichtet sind, allen an sie herantretenden Versuchungen zur Hineinziehung in eine solche Agitation entschieden entgegenzutreten, und daß sie insbesondere auch die ihnen etwa ängesonnene Uebermittlung von Adressen auswanderungslustiger Personen (mit oder ohne Provision) an die resp. Gesellschaften in allen Fällen abzulehnen haben.

Kassel den 10. Juni 1884.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.

An sämmtliche Königliche Schulvorstände bezw. Stadtschuldeputationen des Äegierüngsbezirks. (J. B. Nr. 6013.)

SekanntvmchUmzeR Könistl. ^andrathsamts.

Im Anschluß an meine, in Nr. 141 des Hanauer Anzeigers ak- gedruckte Verfügung vom 16. Juni c., Nr 5411, wird den Herrn Bür­germeistern und Ortspolizeiverwaltern des Kreises weiter mitgetheilt, daß durch Ministerial-Erlaß vom 17. Juli c, 7478 H. M. I. A. 4716 M. d. I., die Frage:

ob nach § 4 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 die Gemeinde­krankenversicherung auch dann einzurichten fei, wenn für sämmt­liche Versicherung: Pflichtige Personen einer Gemeinde oder eines größeren Bezirks organifitte Krank nkassen (Orts-, Be­triebs- (Fabrik ) rc. Kassen) eingerichtet sind und zur Gemeinde- krankenversicherung nur Personen angemeldet werden, welche derselben beizutreten nicht verpflichtet, sondern nach Absatz 2 daselbst nur berechtigt sind" dahin entschieden worden ist, daß die Gemeinde unbedingt verpflichtet ist, denjenigen im § 4, Absatz 2 bezeichneten Personen, welche von dem

ihnen daselbst beigelegten Rechte Gebrauch machen wollen, die Möglich­keit dazu durch Einrichtung der Gemeinde-Krankenversicherung zu geben, sofern denselbm nicht das Recht, einer organisirten Orts- rc. Kranken­kasse beizutreten, eingeräumt ist.

Es verbleibt mithin den Gemeinden die Möglichkeit, die Einrich­tung der Gemeinde-Krankenversicherung dadurch entbehrlich zu machen, daß sie durch die Statuten der von ihnen zu errichtenden Krankenkassen allen im § 4, Absatz 2 bezeichneten Personen das Recht einräumen, einer dieser Kassen beizutreten

Hanau, am 9. Juli 1884.

Der Königliche Landrath

V. 6329. Freiherr v. Broich.

Bei der von dem Königl. Kreisthierarzt vorgenommenen Revision der Schasheerden der Gemeinden Langenselbold und H üttenge­ ß ist der Ausbruch der Räude festgestellt.

Es wird dies mit Hinweis auf §. 120 sfl. der Instruktion zur Ausführung der §§ 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Beilage zum Amtsblatt Nr. 17 vom Jahre 1881), zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Hanau am 11. Juli 1884.

Der Königliche Landrath

Freiherr v. Brvich.

Der Kaufmann Wilhelm Eichmann hier hat angezeigt, daß er die ihm unterm 7. Januar c. ertheilte LegitimationS-Karte Nr. 98 zum Aufsuchen von Waarenbestellungen für Rechnüng der Firma Kehl & Austine hier verloren habe.

Es wird dies mit dem Bemerken hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem rc. EichmaNn eine Duplikat-Legitimations-Karte ertheilt ist und wird hiermit das Original für ungültig erklärt.

Hanau am 3. Juli 1884.

Der Königliche Landrath

L. 3697 Freiherr v. Broich. 6462

Die mit der Berichtserstattung auf meine Verfügung vom 28. Mai er., V. 4818, in Nr. 127 des Hon. Anzeiger, die Vertilgung der Blut­laus betr., noch im Rückstand befindlichen 16 OrtSvorstände resp. Orts- Polizeiverwalter werden an deren Erledigung mit Frist bis zum 18. d. Mts. hierdurch erinnert.

Hanau am 5. Juli 1884.

Der Königliche Landrath.

V. 5301 I. Vertr.: Baabe.

Vom Wasenmeister ein gefangen: Am 10. d. M. ein grauer Pinscher, w. Geschl.

Hanau am 11. Juli 1884.

Aus Königl. Landrathsamt.

Das Niederwald Attentat.

Aus Rüdes he im, den 8. Juli, wird demHamb. Corr." geschrieben:

Der erste Staatsanwalt deS Landgerichts in Elberfeld, Herr Lützeler, und der Landrichter, Herr Schäfer, in Begleitung eines Ge­richtsschreibers, eines zugezogenen Geometers und des Gefangenen Rupsch (bifer unter Bedeckung eines Polizeimeisters aus Elberfeld), sowie meh­rerer Sicherheitsbeamten besichtigten am Samstag und Sonntag den Ort der That am Denkmal und die Stelle hier unten bei Rüdesheim, wo auf dem vorjährigen Festplatzs nachher noch jene kleine Explosion er­folgte, welche damals in dem Freudenlärm schier ungehört verhallte. Zu- gelassen zu den Ortsaufnahmen wurde selbstredend Niemand, in einem Umkreise von je 40 Metern war das Terrain jedesmal abgesperrt. Und Niemand von den Besuchern des Denkmals, Keiner der Vorüber- gehenden mochte ahnen, bis in welche Details da ein Verbrechen auf. gedeckt wurde, das, wenn es nicht abgewendet worden wäre, die ganze eibilifirte Welt mit Entsetzen erfüllt haben würde. Was man darüber hört, ist Folgendes: Als der Plan gefaßt war, wurde Reinsdorff mit der Ausführung desselben beauftragt. Er hatte nach jeder Richtung hin Vorbereitungen zu treffen und insbesondere auch die ihm geeignet er-