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Hamuer Anzeiger.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
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1 Nr. 156. .EAMSSMW««
Montag den 7. Juli
1884. «»»aHl
Amtliches.
Bekanntmachung.
Vertrieb der Patentschriften durch die Reichs-Postanstalten.
Im Einvernehmen mit dem Reichs. Patentamt ist versuchsweise die Einrichtung getroffen worden, daß die nach Maßgabe des Reichs- Patentgesetzes zur Veröffentlichung gelangenden Beschreibungen und Zeichnungen, auf Grund deren die Ertheilung der Patente erfolgt, die sogenannten Patentschriften, welche bisher ausschließlich durch die Reichsdruckerei vertrieben wurden, auch durch Vermittelung der Reichs- Postanstalten bezogen werden können.
Es werden Bestellungen entgegengenommen auf
a) einzelne Klassen von Patentschriften (zum fortlaufenden Bezüge aller Patentschriften einer und derselben Klaffe),
b) zwanzig oder mehr Exemplare einer bestimmten Patentschrift und c) einzelne Exemplare einer bestimmten Patentschrift.
Im Allgemeinen sind für die Brstellung auf Patentschriften die für den Zeitungsverkehr bestehenden Bestimmungen maßgebend. Nähere Auskunft wird von sämmtlichen Reichs-Postanstalten ertheilt.
Berlin W., 30. Juni 1884.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamis.
______________________Stephan._____________________
Bekanntmachungen Königl. LandrathsaMts.
Nach Zustimmung der Königlichen Regierung und weiterer Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister wird die Polizei-Verordnung vom 22. April e, betreffend die Ausleerung der Abtrittsgruben mittelst Maschinen, hierdurch aufgehoben und nachstehende Verordnung auf Grund des §. 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 im Anschluß an die PolizeuVerordnung vom 6. März 1834 erlassen:
Das Ausleeren der Abtrittsgruben mittelst Maschinen am Tage ist für die Monate Juni, Juli und August nur bis Vormittags 12 Uhr gestattet. Während der übrigen Monate kann die Entleerung zu jeder Tageszeit statt stoben.
Die Entleerung der Abtrittsgruben mittelst Maschinen am Tage wirb jedoch nur unter der Bedingung gestattet, daß dies in geruchloser Weise geschieht und hierzu nachstehenden Bestimmungen nachgekommen wird:
Das Entleeren der Gruben muß mit guten leistungsfähigen Maschinen unter Leitung von Sachverständigen geschehen.
Vor dem Anfang jeder Entleerung der Grube ist dieselbe tüchtig zu deSinficiren. Das flüchtige Ammoniak muß entweder durch eine Eisenvitriollösung oder durch ein Desinfektionspulver gebunden werden. Nach der Entleerung hat eine nochmalige Desinfektion der Grube stattzufinden.
Jede Grube muß gründlich entleert werden und muß die Maschine so konstruirt sein, daß sie die ganze Kloakenmasse heraus schafft, ohne die festeren Theile sitzen zu lassen, welche sehr leicht KrankheitSstoffe er- . zeugen.
Der Verschluß der Leitung vor und hinter der Maschine muß durchaus luftdicht sein und alle ausströmende Luft aus dem Faß muß in einem geschlossenen Oien vollständig verbrannt werden. Der Dunstschlauch muß genau in das Faß und den Ofen passen.
Jedes Faß, welches zum Abfahren der Jauche benutzt wird, muß in gutem reinlichen Zustand erhalten werden und darf nicht ausrinnen.
Das Entleeren des Fasses hat durch einen Jauchevertheiler, nicht durch ein sogenannt s Spritzbrett zu geschehen.
Jedes außer Gebrauch stehende Faß muß verschlossen bleiben bis es in Gebrauch genommen wird. Nach der Füllung muß dasselbe so luftdicht verschlossen werden, daß kein Geruch ausströmen kann.
Die Zuwiderhandlung hat Strafe von 1 bis 9 Mark ev. Haft bezw. Wegweisung der Fuhrleute mit den Geräthschaften zur Folge.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli c. in Kraft.
Hanau am 27. Juni 1884.
Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.
Da die über das Ausfahren des Düngers in hiesiger Stadt
bestehenden Vorschriften zum Theil in Vergessenheit gerathen scheinen, so werden sie hierdurch nochmals zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
1) Das Ausfahren des trockenen Mistes ist zu jeder Tageszeit gestattet, vorausgesetzt, daß derselbe vom Hofe des Eigenthümers gleich abgefahren werden kann. Hat letzterer keinen hierzu geeigneten Hofraum, und ist also genöthigt, den Mist auf die Straße zu bringen und dort aufzuladen, dann darf dieses von Ostern bis Michaelis nur bis 7 Uhr Morgens, nach Michaelis bis 9 Uhr Morgens geschehen. Nach 7, resp. 9 Uhr, muß die Straße wieder gereinigt sein.
2) Nasser und kurzer Mist, welcher auf gewöhnlichen Dungwagen nicht tranSportirt werden kann, ohne zu tröpfeln und eine schmutzige Spur zu hinterlassen, darf nur in wohlverwahrten Kasten über die Straße gefahren Werben.
3) Das Reinigen und Ansleeren der Abirittsgruben und Kloaken darf nur bei Nacht, und zwar in den Wintermonaten November, Dezember und Januar von Abends 11 bis Morgens 6 Uhr, in den übrigen Monaten nur von Abends 11 Uhr bis Morgens 4 Uhr geschehen.
Die Ausführung dieses Kloakenmistes darf nur in wohlverwahrten Kasten bewerkstelligt werden, und wenn der Mist ncht unmittelbar aus der Grube auf den Wagen geladen werden kann, sondern erst auf die Straße getragen werden muß, dann ist nicht nur eine brennende Laterne, während der Dauer der Arbeit, auf die Straße zu hängen, sondern es muß auch um 4, und resp. 6 Uhr Morgens die Straße wieder sorgfältig gereinigt und abgespült sein.
4) Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit 5 Gulden bestraft, und wird außerdem in geeigneten Fällen die Straße auf Kosten des Kontravenienten gereinigt werden.
Hanau am 6. März 1834.
Kurf Polizeikommission.
Wegen der Legung der Dückerröhren in den Main für die Klär- bassins am Rothen Hamm wird die Sperrung des Mains für die Schifffahrt und Flößerei von Mittwoch den 9. b. Mts., Abends 6 Uhr ab, auf 30 Stunden am Rothen Hamm erforderlich.
Die betreffenden Ortsvorstände werden hierdurch veranlaßt, die Interessenten hiervon ungesäumt in Kenntniß zu setzen.
Hanau am 5. Juli 1884.
Der Königliche Landrath
P. 6147 Freiherr v. Broich.
Gefunden: Ein schwarzer Henkelkorb. Ein karrirtes Taschentuch. Ein Rechenheft. Eine Milchkanne. Eine Wagenkette; Empfangnahme bei Michael Börner zu Oberrodenbach. Eine Leiter.
Zugelaufen: Ein schwarzes Huhn.
Entflogen: Ein rolh. englischer Täubert nebst gelb. engl. Täubin.
Hanau am 7. Juli 1884.
____________________Aus Königl. Landrathsamt._____________________
Tagesschau.
— Ems, 6. Juli. Zur kaiserlichen Tafel waren gestern geladen : Fürst und Fürstin zu Solms, der Commandeur bet 31. Jnfan« teriebrigade Generalmajor Krüger, der Schloßhauptmann Graf Dönhof, der Regierungspräsident v. Wurmb, der Kammerherr v. Lepel, der Dom- Probst Hölzer und Graf Keßler Nach dem Diner unternahm Se. Majestät der Kaiser eine Spazierfahrt und wohnte Abends der Vorstellung im Theater bei. Heule früh beendete Se. Majestät die Brunnenkur und machte eine Promenade.
— Berlin, 5. Juli. Dem zum Vize- und Deputy -Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Düsseldorf ernannten Rentner Gustav Adolf Scheidt ist Namens des Reichs das Ex quatur ertheilt worden.
— Berlin, 5. Juli. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. Juni b. I beschlossen, den vom 1. Juli d. I. ab für die Verzollung von Zündhölzern und Zündkerzchen in Kisten (Anmerkung zu Nr. 5e des Zolltarifs) maßgebenden Tarasatz auf 20 Prozent sestzu- stellen.