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Nr. 155. Samstag den 5. Juli 1884.

Amtliches. Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund von § 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21 Oktober 1878 wird mit Zustimmung des Bundesraths für die Dauer Eines Jahres angeordnet, was folgt:

§. 1. Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenthalt in der Stadt Leipzig und in dem Bezirk der Amtshauptmannschaft Leipzig von der Landespoliznbehörde versagt werden.

§. 2. Vorstehende Anordnung tritt mit dem 29sten dieses Monats in Kraft.

DreSden am 26. Juni 1884.

Königlich sächsisches Gesammd Ministerium.

v. Fabrice. v. Rostitz-Wallwitz. v. Gerber.

v. Abeken. v. Könneritz.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die ge- meingefährluhen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21 Okwber 1878/31. Mai 1880 wurde von der unterfertigten Stelle als Landes- Polizeibehörde mit Beschluß vom Heutigen nachstehende Druckschrift verboten:

Internationale Arbeiter-Association. Proklamation

An die Arbeiter der Vereinigten Staaten von Nordamerika.

Pittsburg, 16. Oktober 1883

Der interr ationale Socialisten-Congreß.

Internationale Druckerei der Freiheit.

Bayreuth am 28. Juni 1884.

Der Königliche Regierungs Präsident, von Burchtorff.

Die unterfertigte Stelle hat durch Beschluß vom Heutigen die DruckschriftOffizieller Bericht des Londoner General raths, verlesen in öffentlicher Sitzung des Jnterna. tionalen Kongresses", datirt von Haag, 6. September 1872, auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 verboten.

Augsburg den 26. Juni 1884.

Königliche Regierung von Schwaben und Neuburg, Kammer des Innern.

___________In Stellvertretung: Frhr. von Crailsheim.__________

Getanntwachrmgen Röntgt. LaudraNsmars.

Hanau, den 2. Juli 1884.

Durch die mehrfach gemachte Wahrnehmung, daß die g ltenden Armengesitze nicht die gebührende Beachtung mb Befolgung st den, fühle ich mich, um weiteren Mißgriffen und Schädigungen vo zubeugen, veranlaßt, die Herrn Bürgermeist r des Kreises und die Mitglieder der Orlsarmendeputationen auf die Vorschriften:

1) des Bundesgesetzes resp jetzigen Reichszesetzes über den Unter- stützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Bundesgesetzblatt Seite 360) und

2) des Preußischen Gesetzes über die Ausführung dtsselben vom 8. März 1871 (P eußrsche Gesetzsammlung Se te 130) zur genauesten Beachtung derselben hinzuweisn und zugleich ausdrück­lich auf die Auseinandersetzung in der Anmerkung zu § 9 der Kur- hessischen Gemeinde Ordnung vom 23. Oktober 1834 Seite 23 der Ausgabe von 1878 über den Unterschied zwischen Un­terstützungswohnsitz und Heimathsrecht mit besonderer Hervorhebung des Satzes aufmerksam zu machen, daß der Unter­stützungswohnsitz, als ein rein factisches Verhältniß, völlig un­abhängig vondemHeimathsrechte der Kurhessischen Gemeinde- ordnung lediglich nach Maßg abe der einschlägigen Bestim­mungen des unter 1 genannten Reichsgesetzes erwor­ben und verloren wird.

In der Erwartung, daß die sämmtlichen Ortspolizeibeamten und Ortsarmendeputationen des Kreises sich mit den Vorschriften der beiden

angeführten Armengesetze nunmehr gehörig vertraut machen, lasse ich zur Erleichterung ihrer Handhabung und um solchergestalt auch der Gen­darmerie des Kreises das erforderliche Mittel zu der nothwendigen Mit- Wirkung ihrerseits zu verschaffen, nachstehend eine Zusammenstellung der wesentlichsten Bestimmungen dieser beiden Gesetze m d des zu ihrer Er­gänzung witzubeachtenden Bundes- resp. Reichsgesetzes über die Frei­zügigkeit vom 1. November 1867 (Bundesgesetzblatt Seite 55) in über­sichtlicher Ordnung folgen.

Der Königliche Landrath

P. 6091 Freiherr v. Broich.

I. Umfang der Unterstützungspflicht der gesetzlichen Armeuverbänd e.

§ 1 des Preußischen Gesetzes Jedem hülfsbedürftigen Deutschen (§ 69) ist von dem zu seiner Unterstützung verpflichteten Armeeverband Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege in Krankheitkfällenund im Falle seines Ablebens ein augemeffenesBegräb« niß zu gewähren.

Die Unterstützung kann geeigneten Falles, so lange dieselbe in Anspruch genommen wird, mittels Unterbringung in inem Armen- oder Krankenhause, sowie mi tels Anweisung der den Kräften des HülfSbe- dÜrktizen entsprechenden Arbeiten außerhalb oder innerhalb eines solchen Hauses gewährt werden

Gebühren für die einem Unterstützungsbedürftigen geleisteten geist­lichen Amtshandlungen sind die Armenverbände zu entrichten nicht ver­pflichtet.

II. Organe der öffentlichen Unterstützung Hülfs. bedürftiger.

§ 2 des Bundesgesetzes. Die öffentliche Unterstützung hülfsbe- dürftiger Norddeutsch r wird nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes durch Orts-Armenverbände und durch Land-Armenverbände geübt.

§ 2 des Preußischen Gesetzes. Jede Gemeinde bildet für sich einen Orts-Armenverband, sofern sie nicht einem, mehrere Gemeinden oder Gutsbeziike umfassenden einheitlichen Orts-Armenverbar-de (Ge- sammt-Aimenverbande) schon angehört oder nach den folgenden Bestim­mungen einzuverleiben ist. Die Verwaltung der öffentlichen Armen­pflege steht in den Gemeindebezirken überall den, für die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten durch die Gemeinde-Verfassungsgesetze an­geordneten Gemeindebehörden zu. Die Bestimmungen der Gemeinde- Verfassungsgesetze über die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten, insbesondere die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gem.inde- Vorstandes und der Gemeinde-V rtretung sind überall auch für die Ver­waltung der öffentlichen Armenpflege maßgebend.

Die in diesem Gesetze der Gemeinde Vertretung zugewiesenen Ver­richtungen w rden da, wo eine gewählte Gemeinde-Vertretung nicht be­steht, von der Gemeinde Versammlung wahrgenommen.

§ 5 des Bundesgefetzes. Die öffentliche Unterstützung Hülfsbe- dürftig-r Nordd arischer, welche endgültig zu trogen kein Orts-Armen­verband verpflichtet ist (der Land-Armen), liegt den Land Armenver- bänven ob. Zur Erfüllung dieser Obliegenheit hat jeder Bundesstaat bis zum 1 Juli 1871 entweder unmittelbar die Funktionen des Land- Armenverl andts zu übernehmen, oder besondere, räumlich abgegrenzte Land-Armmverbärde, wo fold e noch nicht bestehen, einzurichten.

Dieselben umfassen der Regel nach eine Mehrheit von Orts- Armenver! änden, können sich aber ausnahmsweise auf den Bezirk eines einzigen Orts-Armenverbandes beschränken.

Bus § 26 des Preußischen Gesetzes:

Den Landarmenverband für den hiesigen Kreis bildet der kom­munalständische Verband des Regierungsbezirks Kassel.

111- Erwerb des il vier st ützungswohn sitze s.

§ 9 des Bundesgefetzes. Der Unterstützungswohnsitz wird erwor­ben durch:

a) Aufenthalt, b) Verehelichung, c) Abstammung. Durch Aufenthalt.

§ 10 desselben. Wer innerhalb eines Orts-Armenverbandes nach zurückgelegtem vier uud zwanzigsten Lebensjahre zwei Jahre lang un­unterbrochen seinen gewöhnlichen Ausenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch in demselben den lUterstützungswohnsitz.

§ 11 desselben. Die zweijährige Frist laust von dem^Tage, an welchem der Ausenthalt begonnen ist.