Einzelbild herunterladen
 

Abonneme««»- Prei»:

ILHrNch 9 Mark. --lbj.»M.SOP,z.

BierteljLhrUch

S Mark 25 Pfg. Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffen­den Postausschlag. Lte einzelne Num­mer 10 Psg.

Hananer Anjrißcr.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.

^|I|TUIPUI> Brei»:

Die tipaltige Siarmondzetle * deren Raum

10 Ptg.

Sie ripalt. Seite 20 Psg.

Sie BfpaltigeSeil« 30 Pfg

Zcr. 152. Mittwoch den 2. Juli 1884.

BeZanntmachmtgen Röntgt Landrathsamts.

Den Ortspolizeibehörden des Kreises bringe ich hierdurch zur Kenntniß, daß nach einer Entscheidung der Königlichen Regierung vom 28. November 1877 A. I 12909 das Preußische Gesetz vom 11. Mai 1842, betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf po­lizeiliche Verfügungen, durch die Verordnung vom 16. September 1867 (Amtsblatt Seite 806) für den Regierungsbezirk Kassel eingeführt wor­den ist und lasse ich, da ich in Erfahrung gebracht habe, daß dasselbe hier im Kreise vielfach unbekannt ist, nachstehend einen Abdruck hiervon folgen.

Hanau am 28. Juni 1884.

Der Königliche Landrath P. 6001 Freiherr v. Broich.

Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen.

(Vom 11. Mai 18421). (G. S. 1842 S. 192 Nr. 2273 )

Wir Friedrich Wilhelm rc. rc. verordnen zur Beseitigung der Zweifel, welche über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen entstanden find, auf den Antrag Unseres Staatsm. und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt:

§ . 1. Beschwerden über polizeiliche Verfügungen jeder Art, sie mögen die Gesetzmäßigkeit, Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit derselben betreffen, gehören vor die Vorgesetzte Dienstbehörde.

Der Rechtsweg ist in Beziehung auf solche Verfügungen nur dann zulässig, wenn die Verletzung eines zum Privat-Eigenthum gehörenden Rechts behauptet wird, und nur unter den nachfolgenden näheren Be­stimmungen.

§ 2. Wenn derjenige, welchem durch eine polizeiliche Verfügung eine Verpflichtung auferlegt wird, die Befreiung von derselben auf den Grund einer besonderen gesetzlichen Vorschrift oder eines speziellen Rechts­titels behauptet, so ist die richterliche Entscheidung sowohl über das Recht zu dieser Befreiung, als auch über dessen Wirkungen zulässig.

§ 3. Die Verfügung (§. 2) kann jedoch, des Widerspruchs un» geachtet, zur Ausführung gebracht werden, wenn solches nach dem Er­messen der Polizeibehörde ohne Nachtheil für das Allgemeine nicht aus- gesetzt bleiben kann. Nach ergangenem rechtskräftigen Erkenntnisse muß die Polizeibehörde dessen Bestimmungen bei ihren weiteren Anordnungen beachten.

§ . 4. Steht einer polizeilichen Verfügung ein besonderes Recht auf Befreiung (§. 2) nicht entgegen, es wird aber behauptet, daß durch dieselbe ein solcher Eingriff in Privatrechte geschehen sei, für welchen nach den gesetzlichen Vorschriften über Aufopferungen der Rechte und Vortheile der Einzelnen im Interesse des Allgemeinen, Entschädigung gewährt werden muß, so findet der Rechtsweg darüber Statt: ob ein Eingriff dieser Art vorhanden sei, und zu welchem Betrage dafür Ent­schädigung geleistet werden müsse.

Eine Wiederherstellung des früheren Zustandes kann in diesem Falle niemals verlangt werden, wenn solche nach dem Ermessen der Po­lizeibehörde unzulässig ist.

§ . 5. Gbührt der Polizeibehörde nur die Besugniß zu einer vor­läufigen Anordnung mit Vorbehalt der Rechte des Betheiligten, oder be­hauptet derjenige, welchem durch eine polizeiliche Verfügung eine Ver- pflichtung auferlegt worden ist, daß diese Verpflichtung ganz oder theil- weise einem Andern obliege, so ist zur Feststellung der Rechte unter den Betheiligten und über die zu leistende Entschädigung die richterliche Ent­scheidung zulässig.

§ . 6. Wid eine polizeiliche Verfügung im Wege der Beschwerde als gesetzwidrig oder unzulässig aufgehoben, so bleiben dem Betheiligten seine Gerechtsame nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Vertretungs-Verbindlichkeit der Beamten vorbehalten.

§ . 7. Sämmtliche, sowohl allgemeine als besondere Vorschriften über Gegenstände dieses Ges. und namentlich die Vorschriften der V. v. 26, Dez. 1808, §§. 38 40 werden hierdurch aufgehoben.

V-rgl. E. v. 11. März 1850 (G. S. S. 265).

UM.................... ^ ............................

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei­gedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Potsdam, den 11. Mai 1842.

(L. s.) Friedrich Wilhelm.

Frhr. v. Müffling. Mähler. v. Rochow. v. Savigny.

Beglaubigt: v. Düesberg.

Die mit der Berichtserstattung auf meine Verfügung vom 12. v. Mts., V. 5293, in Rr. 138 des Han. Anzeiger, betr. Untersuchung der Privat-Zucht-Bullen, noch rückständigen 13 Ortsvorstände werden an deren Erledigung bis zum 8. d. Mts. unter Androhung von 2 Mk. Geldstrafe hierdurch erinnert.

Hanau am 1. Juli 1884.

Der Königliche Landrath

V. 5293 Freiherr v. Broich.

Die mit der Berichtserstattung auf meine Verfügung vom 10. v. Mts., V. 5409, in Rr. 142 des Han. Anzeiger, betreffend:Anschaf­fung des Geißler'schen Apparats zur Feststellung des Raumgehalts von Schankgefäßen", noch rückständigen 7 Ortsvorstände werden hierdurch an deren Erledigung bis zum 8. d. Mts. unter Androhung von 2 Mark Geldstrafe erinnert.

Hanau am 1. Juli 1884.

Der Königliche Landrath

V. 5409 Freiherr v. Broich.

Nach Erlaß meiner Verfügung vom 21. Juni c., betreffend die Einsendung der Verzeichnisse über die gewerblichen Anlagen rc. im Kreise, haben 14 Ortsvorstände diese Verzeichnisse bis heute nicht eingereicht.

Bei Vermeidung einer Strafe von 2 Mark wird die Einsendung der fehlenden Verzeichnisse erinnert und die Frist dazu bis zum 9. Juli c. hiermit festgesetzt.

Hanau am 1. Juli 1884.

Der Königliche Landrath

V. 3894 Freiherr v. Broich.

Die mit der Berichtserstattung auf meine Verfügung vom 17. d. Mts. V. 5418, in Rr. 141 des Han Anz., betr-ffend: Heranziehung der Hand- und Spanndienstpflichtigen zu Landwegebauleistungen, noch rückständigen 8 Ortsvorstände werden hierdurch an deren Erledigung bis zum 8 d. Mts unter Androhung von 2 Mark Geldstrafe erinnert.

Hanau, den 1. Juli 1884.

Der Königliche Lindrath

V 5418________________Freiherr v. Broi d)._______________________

Revue der Presie.

Die meisten konservativen und gemäßigt liberalen Blätter bringen über das Schicksal der Postdampfer-Vorlage- Betrachtungen, in welchen der gerechte Unwille über die Taktik der Freisinnigen und des Centrums, besonders aber auch über das Verhalten Herrn Dr. Bambergers, in sehr entschiedener Weise zum Ausdruck kommt. Aber auch eins der wenigen deutsch-freisinnigen Organe Süddeutschlands, die Neue Würzburger Zeitung, ist mit der Haltung der deutsch-freisinnigen Fraktion unzu­frieden. Aufs tiefste sei dieser Mangel des Verständnisses für das, was die wahre Größe einer Nation ausmacht, zu bedauern. Ein Führer der Partei rathe dem Reichstag, schon den ersten, kleinen, schüchternen Ver­such in dieser Richtung, die Dampfersubvention, zu verhindern.Mag die ganze Parlamentsfraktion der deutsch-freisinnigen Partei auch diesem Vorgehen ihres Führers zustimmen, in den breitesten Schichten der frei­sinnigen Wählerschaft wird ihnen sicherlich die Zustimmung versagt. Die freudigste Unterstützung sollte jede Kolonwlpolurk finden."

Für den t-.efen Eindruck, welchen das Schicksal der Postdampfer- vorlage besonders in Süddeutschland hervorgebracht hat, ist auch ein der Wormser Zeitung aus Bayern zugehender Artikel bezeichnend, wel­cher seine Entrüstung in den bittersten Worten kund gibt.

Wenn demnächst in den Parlamenten Englands, Frankreichs, Hollands, Belgiens u s. w. unserem Reichstag nicht offiziell das Dankes­votum ausgesprochen wird: er habe sich um die Interessen des Aus-