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Die einzelne Num­mer 10 Psg.

Hanauer Amcigcr.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correspondenz.

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10 Psg.

Die 2fpaiL geile

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LiebIPaltigeZetle 30 Psg

Nr. 151. Dienstag den 1. Juli 1884.

BekanntM^chNMen Königl. LaNdraLhsaWts.

Mehrfach habe ich die Wahrnehmung gemacht, daß die Herrn Bürgermeister der Landgemeinden des hiesigen Kreises mit der Hand­habung der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizei Verwal­tung in den neu erworbenen Landestheilen betreffend, nicht hinreichend vertraut sind und von der Ihnen als Ortspolizeibehörde zustehenden Befugniß in geeigneten Fällen deshalb nicht gebührenden Gebrauch machen.

Ich sehe mich deshalb veranlaßt die vorerwähnte Verordnung nach, stehend zur Kenntniß zu bringen und für die Folge eine genauere Be­folgung dieser gesetzlichen Vorschrift zu erwarten.

Hanau am 27. Juni 1884.

Der Königliche Landrath

P. 5943 Freiherr v Broich.

Verordnung vom 20. September 1867, über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen.

(Ausgegeben zu Berlin am 22. September 1867.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. verordnen, auf den Antrag Unseres Staats-Miwsteriums für den Bereich der durch das Gesetz vom 20. September 1866 (Gesetz Samml. S. 55b) und durch die Gesetze vom 24. Dezember 1866 (Gesetz Samml. S. 875, 876) mit Unserer Monarchie vereinigten Gebiete, mit Ausnahme deö vormaligen Ober. Amtsbezirks Meisenheim und der Enklave Kaulsdorf, was folgt:

§ . 1. Die örtliche Polizeiverwaltung wird von den nach den Vorschriften der Gefetze hierzu bestimmten oder berufenen Behörden oder Beamten im Namen des Königs geführt.

Die Orts. Polizeibeamten sind verpflichtet, die ihnen von der Vor­gesetzten Staatsbehörde in Polizei-Angelegenheiten ertheilten Anweisungen zur Ausführung zu bringen.

Jeder, der sich in ihrem Verwaltungsbezirke aufhält oder daselbst ansässig ist, muß ihren polizeilichen Anordnungen Folge leisten.

§ . 2. Soweit nach der in den neu erworbenen Landestheilen be­stehenden Gesetzgebung der Staatsregierung die Befugniß vorbehalten ist, die örtliche Polizeiverwaltung in einer Gemeinde oder in einem Bezirke einer besonderen Staatsbehörde oder einem besonderen Staatsbeamten zu übertragen, ist diese Befugniß von dem Minister des Innern auszuüben. In Gemeinden, in welchen die örtliche Polizeiverwaltung durch eine Staatsbehörde ober einen besonderen Staatsbeamten geführt wird, ist der Minister des Innern befugt, einzelne Zweige der örtlichen Polizeiver­waltung den Gemeinden zur eigenen Verwaltung unter Aufsicht des Staats zu überweisen. Für die den Gemeinden zur eigenen Verwaltung überwiesenen Zweige der örtlichen Polizeiverwaltung stehen die in dieser Verordnung den Orts-Polizeibehörden eingeräumten Befugnisse der Ge­meindebehörde oder dem Gemeindebeamten zu, welchem mit Genehmigung der Bezirksregierung die betreffenden Geschäfte übertragen worden sind.

§ . 3 In Betreff der Verpflichtung zur Tragung der Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung bewendet es vorläufig bei den in den neu erworbenen Landestheilen hierüber bestehenden Vorschriften.

Wenn in Gemäßheit des § 2 einzelne Zweige der Polizeiverwal­tung den Gemeinden zur eigenen Verwaltung überwiesen morsen sind, so haben die Gemeinden die Kosten dieser Verwaltung selbst zu tragen.

§ . 4. Ueber die Einrichmngen, welche die örtliche Polizeiverwal­tung erfordert, kann die Bezirksregierung besondere Vorschriften erlassen.

Die Ernennung aller Polizeibeamten, deren Anstellung den Ge­meindebehörden zusteht, bedarf der Bestätigung der Staatsregierung.

§ . 5. Die mit der örtlichen Polizeiverwaltung beauftragten Be­hörden sind befugt, nach Berathung mt dem Gemeindevorstande ortspo- lizeiliche, für den Umfang der Gemeinde gültige Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbcfolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von drei Thalern anzudrohen. Steht die örtliche Polizeiverwaltung innerhalb eines Bezirks zu welchem mehrere Gemeinden gehören, einem Beamten (Amtshauptmann, Amtmann rc.) oder einer Behörde zu, so ist dieser Beamte ober biete Behörde befugt, ortspolizeiliche Vorschriften

a) für den Umfang einer Gemeinde nach Anhörung des betreffenden Gemeindevorstandes;

b) für mehrere Gemeinden oder den ganzen Bezirk aber nach Anhö­rung der Amtsvertretung (Amtsversammlung rc.) und in deren Ermangelung nach Anhörung der betreffenden Gemeindevorstände unter der vorstehend gedachten Strasandrohung zu erlassen.

Die Strafandrohung kann bis zu dem Betrage von zehn Thalern gehen, wenn die Bezirksregierung ihre Genehmigung dazu ertheilt hat.

Die Bezirksregierungen haben über die Art der Verkündigung der ortspolizeilichen Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Beo­bachtung die Gültigkeit derselben abhängt, die erforderlichen Bestimmun­gen zu erlassen.

§ 6. Zu den Gegenständen der ortspolizeilichen Vorschriften ge» hören:

a) der Schutz der Personen und des Eigenthums;

b) Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, Brücken, Ufern und Gewässern;

c) der Marktverkehr und das öffentliche Feilhalten von Nahrungs­mitteln ;

d) Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusammensein einer größeren Anzahl von Personen;

e) das öffentliche Interesse in Bezug auf die Ausnahme und Beher­bergung von Fremden; die Wein-, Bier- und Kaffee-Wirthschaften und sonstige Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und Getränken;

f) Sorge für Leben und Gesundheit;

g) Fürsorge gegen Feuersgefahr und sonstige Unsicherheit bei Bau- Ausführungen, sowie gegen gemeinschädliche und gemeingefährliche Handlungen, Unternehmungen und Ereignisse überhaupt;

h) Schutz der Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, Baumpflanzungen, Weinberge u. f. w.;

i) alles Andere, was im besonderen Interesse der Gemeinden und ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden muß.

§ 7. Zu Verordnungen über Gegenstände der landwirthschaft- lichen Polizei ist die Zustimmung der Gemeindevertretung; wo aber eine Gemeindevertretung zur Zeit nicht besteht, die der Gemeindeversammlung, und für diejenigen Fälle, in welchen es nach §. 5 der Zuziehung der Amtsvertretung bedarf, deren Zustimmung ersorderlich.

§ . 8. Von jeder ortspolizeilichen Verordnung ist sofort eine Ab­schrift an die zunächst Vorgesetzte Staatsbehörde einzureichen.

§ . H. Die Bezirks-Regierung ist befugt, jede ortspolizeiliche Vor­schrift durch einen förmlichen Beschluß unter Angabe der Gründe außer Kraft zu setzen.

§ . 10. Die Bestimmung findet auch auf die Abänderung oder Aufhebung ortspolizeilicher Vorschriften Anwendung.

§ . 11. Die Bezirks-Regierungen sind befugt, für mehrere Ge­meinden ihres Verwaltungsbezirks oder für den ganzen Umfang desfelben gültige Polizeivorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung der­selben Geldstrafen bis zu dem Betrage von 10 Thalern anzudrohen. Der Minister des Innern hat über die Art der Verkündigung solcher Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Beobachtung die Gül­tigkeit derselben abhängt, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.

§ . 12. Die Vorschriften der Bezirks-Regierungen (§. 11) können sich auf die im § 6 dieser Verordnung angeführten und alle anderen Gegenstände beziehen, deren polizeiliche Regelung durch die Verhältnisse der Gemeinden oder des Bezirks erfordert wird.

§ . 13. Es dürfen in Die polizeilichen Vorschriften (§§. 5. u. 11) keine Bestimmungen ausgenommen werden, welche mit den Gesetzen oder den Verordnungen einer höheren Instanz im Widersprüche stehen.

§ 14. Der Minister des Innern ist befugt soweit Gesetze nicht entgegenstehen, jede polizeiliche Vorschrift durch einen förmlichen Beschluß außer Kraft zu setzen. Die Genehmigung des Königs ist hierzu erfor­derlich, wenn die polizeiliche Vorschrift von dem Landesherrn oder mit dessen Genehmigung erlassen war.

§ 15. Die Polizeirichter haben, wenn sie über Zuwiderhand­lungen gegen polizeiliche Vorschriften (§§. 5 und 11) erkennen, nicht die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, sond rn nur die gesetzliche Gültig« seit jener Vorschriften nach den Bestimmungen der §§ 5, 11 und 13 dieser Verordnung in Erwägung zu ziehen.