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. Nr. 150. „ Montag ^ den^ 30. Juni .W«
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Die Expedition des „Hanauer Anzeiger".
Bekanntmachungen Königl. LandrathsamLs.
Nach Zustimmung der Königlichen Regierung und weiterer Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister wird die Polizep Verordnung “®öm 22. April n, betreffend die Ausleerung der AbtritlSgruben mittelst Maschinen, hierdurch ausgehoben und nachstehende Verordnung auf Eirund f des §. 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 im Anschluß an die Polizei-Verordnung vom 6. März 1834 erlassen:
Das Ausleeren der Abtrittsgruben mittelst Maschinen am Tage ist für die Monate Juni, Juli und August nur bis Vormittags 12 Uhr gestattet. Während der übrigen Monate kann die Entleerung zu jeder Tageszeit statchnden
Die Entleerung der AbtrittSgruben mittelst Maschinen am Tage wirb jedoch nur unter der Bedingung gestattet, daß dies in geruchloser Weise geschieht und hierzu nachstehenden Bestimmungen nachgekommen wird:
Das Entleeren der Eiruben muß mit guten leistungsfähigen Maschinen unter Leitung von Sachverständigen geschehen.
Vor dem Anfang jeder Entleerung der Grube ist dieselbe tüchtig zu desinficiren. Das flüchtige Ammoniak muß entweder durch eine Eisenvitriollösung oder durch ein Desinfektionspulver gebunden werden. Nach der Entleerung hat eine nochmalige Desinfektion der Grube stattzufinden. Jede Grube muß gründlich entleert werden und muß die Maschine so konstruirt sein, daß sie die ganze Kloakenmasse herausschafft, ohne die festeren Theile sitzen zu lassen, welche sehr leicht Ärankheitsstoffe er- * zeugen.
Der Verschluß der Leitung vor und hinter der Maschine muß durchaus luftdicht sein und alle ousströyiende Suft aus dem Faß muß in einem geschlossenen Ofen vollständig verbrannt werden. Der Dunst- ^ schlauch muß genau in dgs Faß und den Ofen passen.
JedeS Faß, welches zum Abfahren der Jauche benutzt wird, muß in gutem reinlichen Zustand erhalten werden und darf nicht ausrinnen.
Das Entleeren des Fasses hat durch einen Jauchevertheiler, nicht durch ein sogenannt s Spritzbrett zu geschehen.
Jedes außer Gebrauch stehende Faß muß verschlossen bleiben bis es in Gebrauch genommen wird. Nach der Füllung muß dasselbe so luftdicht verschlossen werden, daß kein Geruch auiftrömen kann.
Die Zuwiderhandlung hat Strafe von 1 bis 9 Mark ev. Haft bezw. Wegweisung der Fuhrleute mit den Geräthschaften zur Folge.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli c. in Kraft.
Hanau am 27. Juni 1884.
Der Königliche Landrath Freiherr b. Broich.
y ! Da die über das Ausfuhren des Düngers in hiesiger Stadt
bestehenden Vorschriften zum Theil in Vergessenheit gerathen scheinen, so werden sie hierdurch nochmals zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
1) Das Ausfahren des trockenen Mistes ist zu jeder Tageszeit gestattet, vorausgesetzt, daß derselbe vom Hpfe beS. Higenthümers gleich abgefahren werden kann. Hat letzterer keinen hierzu geeigneten Hofraum, und ist also genöthigt, den Mist aus die Straße zu bringen und dort aüfzülaoen, dann darf dieses von Ostern bis Michaelis nur bis 7 Uhr Morgens, nach Michaelis bis 9 Uhr Morgens geschehen. Nach 7, resp. 9 Uhr, muß die Straße wieder gereinigt sein.
I) Nasser und kurzer Wist, welcher auf gewöhnlichen Dungwagen nicht transportsrt werden kann, ohne zu tröpfeln und eine schmutzige Spur zu hinterlassen, darf nur in wohlverwahrten Kasten über die Straße gesahren werden. ,,.
3) Das Reinigen und Astsleerender Ahirittsgruben und Kloaken darf nur hei Rächt, und zwar in den SSintermonaten November, Dezember und Januar von Abends 11 bis Morgens.st Uhr, in den übrigen Monaten ngr von Abends 11 Uhr bis Morgens 4 Uhr geschehen.
Die Ausführung dieses Kloakenmistes darf nur in wohlverwahrten Kasten bewerkstelligt werden, und wenn der Mist nicht unmittelbar aus der Grube auf den Wagen geladen werden kann, sonderst erst auf die Straße getragen werden muß, dann ist nicht nur ejpe brennende Laterne, während der Dauer der Arbeit, auf die Straße zu hängen, sondern es muß auch um 4, und resp. 6 sthr Morgens die Straße wieder sorg, sättig gereinigt und abgespült sein.
4) Ueberiretungen dieser Vorschriften werden mit 5 Gulden bestraft. und wird außerdem in geeigneten Fällen die Straße auf Kosten des Kontravenienten gereinigt werden.
Hanau am 6. März 1834.
Kurs Polizeikommission.
Unter Bezugnahme auf § 3 der Körungsordnung pom 17. Januar 1879 (Amtsblatt Seite 40j veranlasse. ich die Herrn Bürgermeister und Oitk polizeiverwalter, behufs Vornahme der diesjährigen Körung durch die betreffenden Kommissionen, zum Bericht bis zum 8. Juli, ob anzukörende Bullen vorhanden fitjib.
Hierbei wird auf die Bestimmung zu §. 8, Satz 2 der genannten Körordnung nochmals aufmerksam gemacht.
Hanau am 26. Juni 1884.
Der Königliche Landrath
V. 5843 Freiherr b. Broi ch.
Der. aus der Strafanstalt zu Ziegenhafn entlassene Zuchthausgefangene Georg M ohn aus Langenselbofd, 44 Jahre alt, Tagelöhner, hat sich aus seiner Heimath entfernt und. kann, da fein Aufenthaltsort unbekannt ist, die über ihn verhängte Polizei - Aufsicht nicht vollzogen werden.
Es wird ersucht nach demselben zu fahnden und im Ermittelungsfalle Nachricht hierher zu geben.
Hanau am 26. Juni 1884. ,
Der Königl. Landrath Freiherr v. Broich.
Verloren: Ein Portemonnaie mit 1,80 Mark. Ein Petschaft mit Knebel.
Gefunden: Ein defektes Geldtäschchen mit Inhalt. Ein Notizbuch mit dir Aufschrift Fr. S. Winter.
Hanau am 30. Juni 1884.
Aus Königl. Landrathsamt.
Landwirthschastttcher Lreis-Verein Hanau.
General-Versammlung Samstag den 5. Juli c., Nachmittags 2‘/a Uhr, im Gasthaus „zum goldenen Löwen" in Hanau.
Tagesordnung:
1) Das Ausfchlachten non Vi.h auf Gewicht im hiesigen Schlachthaufe.